AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
Wolfsmonitoring 2026 (Lose 1 bis 6)
Stammdaten
- Auftraggeber
- Landesamt für Umwelt, Potsdam OT Groß Glienicke
- Veröffentlicht
- 19.03.2026
- Frist (Submission)
- 27.04.2026
- Notice-Typ
- Ausschreibung
- Verfahrensart
- Offenes Verfahren
- CPV-Code
- 90000000 — Abwasser, Abfall und Umwelt
- Branche
- Energie & Umwelt
- Geschätzter Wert
- 105.378 € (frühestes Los — abweichende Werte je Los siehe „Lose im Detail")
- Rechtsgrundlage
- EU-Oberschwelle
- KMU-geeignet
- Ja (laut Auftraggeber-Angabe)
Beschreibung
Das Landesamt für Umwelt (LfU) ist die im Land Brandenburg für das Wolfsmonitoring zuständige Landesbehörde. Zur Erfüllung nationaler Berichtspflichten im Rahmen des nationalen Wolfsmonitorings und der FFH-Berichtspflichten sowie zur Ermittlung territorialer Vorkommen als Basis für rechtssichere Entnahmen vergibt das LfU Aufträge zum Wolfsmonitoring. Der Wolf ist eine geschützte, sich in Ausbreitung befindende Tierart. Als großer Beutegreifer benötigt er große Einstandsgebiete. Der Geltungsbereich der Ausschreibung umfasst Teilbereiche Brandenburgs
Lose
6 Lose (max. 6 pro Bieter).
Lose im Detail
Dieses Verfahren ist in 6 Lose unterteilt — mit unterschiedlichen Auftragswerten je Los. Maßgeblich ist jeweils das Los, das Sie bearbeiten.
Los 1 — Raum nördlich Lübben - Beeskow - Eisenhüttenstadt
- Geschätzter Wert
- 13.923 €
Los 2 — Raum südlich Lübben - Beeskow - Eisenhüttenstadt und nördlich Cottbus
- Geschätzter Wert
- 11.466 €
Los 3 — Raum südlich Cottbus
- Geschätzter Wert
- 13.104 €
Los 4 — Raum nördlich Luckenwalde
- Geschätzter Wert
- 21.840 €
Los 5 — Raum Prignitz
- Geschätzter Wert
- 21.840 €
Los 6 — Raum Uckermark
- Geschätzter Wert
- 23.205 €
Vertragslaufzeit
- Periode
- 7 Monate
Verfahrens-Bedingungen
- Bindefrist
- 30 Tage
Verfahrensverlauf — alle 2 Veröffentlichungen
- Ausschreibung · Frist: 27.04.2026
- Vergabeergebnis
Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)
Vergabekammer des Landes Brandenburg beim Ministerium für Wirtschaft und Energie, Potsdam
Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.