AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
Übernahme der vollständigen Betriebsverantwortung für den MKT-Betrieb des BMUKN als externer Generalunternehmer -GU MKT -
Stammdaten
- Auftraggeber
- Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit , Bonn
- Veröffentlicht
- 19.03.2026
- Frist (Submission)
- 07.05.2026
- Notice-Typ
- Ausschreibung
- Verfahrensart
- Offenes Verfahren
- CPV-Code
- 72000000 — IT-Dienstleistungen
- Branche
- Facility Management & Gebäudetechnik
- Rechtsgrundlage
- EU-Oberschwelle
- KMU-geeignet
- Ja (laut Auftraggeber-Angabe)
Beschreibung
Das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (nachfolgend BMUKN genannt) plant einen externen Dienstleister als Generalunternehmer*in (GU) mit der Betreuung der Medien- Konferenz- und Veranstaltungstechnik (nachfolgend MKT genannt) zu beauftragen. Ziel der Ausschreibung ist die einheitliche und effiziente Betreuung der MKT an allen Liegenschaften des BMUKN in Bonn und Berlin. Neben der klassischen Veranstaltungstechnik mit der Bedienung von Licht-, Beschallungs- und Präsentationstechnik, nehmen Videokonferenzen als kombinierte AV- und IT-Anwendung einen immer größeren Anteil der MKT-Anforderungen im BMUKN ein. Bei hybriden Großveranstaltungen kommt das gesamte moderne medientechnische Spektrum zum Tragen, wobei nicht nur in diesem Zusammenhang Wert auf eine ansprechende Ästhetik der Resultate gelegt wird. In Hinblick auf Nachhaltigkeit und effizienten Betrieb sind ebenfalls elektrotechnische Kapazitäten zur Wartung und Reparatur von Geräten vorgesehen.
Vertragslaufzeit
- Beginn
- 01.07.2026
- Ende
- 30.06.2029
- Verlängerungsoption
- bis zu 1× verlängerbar
Verfahrens-Bedingungen
- Bindefrist
- 54 Tage
Vergabe-Status
- Vergabe-Status
- Verfahren laufend
Verfahrensverlauf — alle 2 Veröffentlichungen
- Ausschreibung · Frist: 07.05.2026
- Vergabeergebnis
Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)
Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt, Bonn
Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.