Generalzolldirektion Dresden, Neubau Dienstgebäude
KI Gesucht wird ein Dienstleister für die Koordination des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) für ein Neubauprojekt der Generalzolldirektion in Dresden.
Landkreis Spree-Neiße / Wokrejs Sprjewja-Nysa · Forst (Lausitz) · Brandenburg · Körperschaft des öffentlichen Rechts (kommunal)
Hinweis: Nicht alle Kerndaten wurden publiziert — die Vergabestelle hat diese Bekanntmachung ohne Vertragswert veröffentlicht.
Bieter-Übersicht: 4 Angebote eingegangen, 1 Bieter namentlich publiziert — im Vergabeergebnis werden üblicherweise nur die Auftragnehmer genannt.
Gegenstand dieser Ausschreibung ist die Vergabe von Leistungen der Objektplanung Freianlagen gemäß § 39 HOAI für die Erneuerung und Erweiterung des Oberstufenzentrum 1 Spree-Neiße (nachfolgend OSZ 1 SPN genannt).
Die hochbaulichen Maßnahmen umfassen folgende Bereiche:
Für die Dauer der Sanierung, Ertüchtigung und den Umbau der Bestandgebäude soll das OSZ 1 SPN einen neu zu errichtenden Interimsstandort in der Max-Fritz-Hammer-Straße / Rüdigerstraße beziehen (nicht Teil des Verfahrens).
Im Rahmen dieser hochbaulichen Maßnahmen soll gleichzeitig mit einem entsprechenden landschaftsarchitektonischen Konzept der Zukunftscampus OSZ 1 in Forst zu einem attraktiven, nachhaltigen und energieautarken Standort entwickelt werden. U.a. sind die Freianlagen unter Berücksichtigung der Lage der zukünftigen Neubauten neu zu strukturieren, Zonierungen/Aufenthaltsbereiche zu entwickeln und die zukünftigen Erschließungsbereiche der Gebäude unter Schaffung von höheren Aufenthaltsqualitäten umzugestalten. Zudem sind bestehende Sportfreiflächen neu zu ordnen.
Die Fläche (inkl. Bestandsgebäude) des OSZ 1 SPN umfasst insgesamt ca. 36.700 qm.
Es findet eine gestufte Beauftragung statt.
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Laut Bekanntmachung läuft dieser Auftrag bis zum genannten Datum. Er kann laut Bekanntmachung bis zu 1× verlängert werden — das Laufzeitende ist dann nicht das Vertragsende. Ob der Auftraggeber danach erneut vergibt, entscheidet allein er; die Angabe ist ein Anhaltspunkt für Ihre Vorbereitung, keine angekündigte Ausschreibung.
Wonach der Auftraggeber das wirtschaftlichste Angebot ermittelt.
Nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen [Hyperlink siehe 5.1.11], hier: Dokument "Zuschlagskriterien"
Nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen [Hyperlink siehe 5.1.11], hier: Dokument "Zuschlagskriterien"
Quelle: Bekanntmachung (eForms) — Gewichtung wie vom Auftraggeber veröffentlicht.
Wichtige Bedingungen für Angebot und Ausführung — wie vom Auftraggeber bekannt gemacht.
eu-funds
(1) Mit der Abgabe eines Angebotes unterliegt der Bieter/die Bieterin den Bestimmungen über nicht berücksichtigte Angebote gemäß § 62 VgV. Vergaberechtsverstöße sind vom Antragsteller eines Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer gegenüber der Vergabestelle zu rügen. Ansonsten gilt gemäß §160 (3) GWB, dass ein Antrag auf ein Nachprüfungsverfahren unzulässig ist, soweit 1. der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. §160 (3) Satz 1 GWB gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach §135 (1) Nr. 2 GWB. §134 (1) S. 2 GWB bleibt unberührt. (2) Gemäß §135 (2) GWB kann eine Unwirksamkeit eines Vertrages nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
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Auftrag wurde zugeschlagen
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