AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug

Erstellt am 06.05.2026 21:24 · Quelle: https://ausschreibungsradar.com/ausschreibung/6b4e00a3-efce-43dc-9cd4-3935f8fefd8e/

Generalsanierung Genovevaburg - Putz- und Stuckarbeiten

Notice-ID: 6b4e00a3-efce-43dc-9cd4-3935f8fefd8e · Procedure-ID: 3806b48b-89ab-48c9-8c44-584d754ae78f

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Stammdaten

Auftraggeber
Stadtverwaltung Mayen, Mayen
Veröffentlicht
15.10.2025
Frist (Submission)
12.11.2025
Notice-Typ
Ausschreibung
Verfahrensart
Offenes Verfahren
CPV-Code
45410000 — Bauleistungen
Branche
Bauwesen & Infrastruktur
Rechtsgrundlage
EU-Oberschwelle
KMU-geeignet
Ja (laut Auftraggeber-Angabe)

Beschreibung

Das Bauvorhaben umfasst die Komplettsanierung der Oberburg der Genovevaburg, im Zentrum der Stadt Mayen. Die Maßnahmen sind in die entsprechenden Gebäudeteile untergliedert: Das Amtshaus (A), das Brauhaus (B), Verbindungstrakt (C), Wehrgang (D) und dem Goloturm (E). Die Ausschreibung umfasst die Stuckarbeiten (Baustelleneinrichtung und vorbereitende Maßnahmen, Bestands - und Schadensaufnahme, Notsicherung Stuck - vor Einbringung Deckensystem und Restaurierung Stuck - nach Einbringung Deckensystem).

Vertragslaufzeit

Beginn
12.01.2026
Ende
12.10.2026

Verfahrens-Bedingungen

Bindefrist
30 Tage
Bürgschaft
erforderlich

Vergabe-Status

Vergabe-Status
Vergabeergebnis liegt uns nicht vor

Verfahrensverlauf — alle 2 Veröffentlichungen

Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)

Vergabekammer Rheinland-Pfalz beim Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau, Mainz

Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.

Hinweis zur Verwendung: Dieser Auszug fasst die zum Erstellungszeitpunkt verfügbaren Daten zur Vergabe zusammen. Quelle der Daten ist oeffentlichevergabe.de (Beschaffungsamt des BMI), vermittelt durch AusschreibungsRadar. Der Auszug ist eine unverbindliche Aufbereitung öffentlich zugänglicher Bekanntmachungen und keine Urkunde im Sinne der ZPO. Für rechtsverbindliche Zwecke ist immer die Original-Bekanntmachung unter dem oben angegebenen Permalink heranzuziehen. Daten können sich nach dem Erstellungszeitpunkt geändert haben (Folgeversionen, Stornierungen, Korrekturen).