Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags (öDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste im Linienverkehr auf den Linien 3, 5, 6, 7, 14, 16, 17, 18, N6, N7 und N8 (neue Linienbezeichnungen gem. Nahverkehrsplan der Stadt Neu-Ulm / Zielnetz 2027) an einen internen Betreiber gem. § 108 GWB
Stadt Neu-Ulm · Neu-Ulm · Bayern
Beschreibung
Die Stadt Neu-Ulm ist aufgrund öffentlich-rechtlicher Vereinbarung sowie Verordnung des Landkreises Neu-Ulm gem. Art. 9 Abs. 2 des Gesetzes über den Öffentlichen Personennahverkehr in Bayern als Aufgabenträgerin ermächtigt, die o.g. Verkehrsleistungen im eigenen Namen als zuständige Behörde i. S. v. Art. 2 lit. b) VO (EG) Nr. 1370/2007 für den öffentlichen Personennahverkehr auszuschreiben und einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag über diese Linien zu erteilen. Die Stadt Neu-Ulm beabsichtigt die Direktvergabe der o.g. Verkehre an ihr eigenes Verkehrsunternehmen. Gemäß § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG ist der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens 3 Monate nach der Vorabbekanntmachung zu stellen, wenn die zuständige Behörde die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages nach Artikel 5 Absatz 2 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 oder nach dem Vierten Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen beabsichtigt. Gemäß § 12 Abs. 6 Satz 2 PBefG kann die Genehmigungsbehörde im Einvernehmen mit dem Aufgabenträger verspätete Anträge zulassen. Gemäß § 12 Abs. 6 Satz 3 PBefG gilt das Einvernehmen des Aufgabenträgers nach Satz 2 als erteilt, wenn der von dem Aufgabenträger beauftragte Verkehr den im Rahmen der Vorabbekanntmachung gesetzten Anforderungen nach § 8a Abs. 2 Satz 3 bis 5 nicht entspricht. Von diesem öffentlichen Dienstleistungsauftrag umfasst werden Personenbeförderungsleistungen gem. § 42 PBefG auf den o. g. Linien. Zum Schutz der Personenverkehrsdienste, die Gegenstand des öffentlichen Dienstleistungsauftrags werden sollen, werden dem Betreiber ausschließliche Rechte im Sinne von Artikel 2 lit. f) der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 und § 8a Abs. 8 PBefG gewährt. Die ausschließlichen Rechte gelten linienbezogen für die in dieser Vorabbekanntmachung genannten Verkehrsleistungen. Die Grenzen der ausschließlichen Rechte ergeben sich aus § 8a
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KI-Eignungsanalyse
KI-generiertBranche: Verkehr & Logistik
Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags für Personenverkehrsdienste im Linienverkehr auf mehreren Linien in Neu-Ulm an einen internen Betreiber.
Hinweis: Diese Kurzanalyse wurde automatisiert von einem KI-Modell erstellt und ist ausschließlich ein Hilfsmittel zur schnellen Orientierung. Sie ersetzt keine Prüfung der Original-Vergabeunterlagen und ist keine Eignungs- oder Rechtsberatung. Die verbindlichen Angaben entnehmen Sie bitte der Bekanntmachung auf oeffentlichevergabe.de.
Preiseinschätzung
Basierend auf 171 vergleichbaren Vergabeergebnissen:
Statistische Auswertung öffentlicher Zuschlagswerte. Keine Preisempfehlung.
Eingegangene Angebote
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Verfahrensverlauf
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Auftrag wurde zugeschlagen
Auftragnehmer SWU Verkehr GmbH2 Veröffentlichungen
- 28.11.2025 Meldung im Rahmen der CVD (nach §8 SaubFahrzeugBeschG) Dienstleistungen der Personenbeförderung auf der Straße
- 28.11.2025 Original-Veröffentlichung aktuell
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