Mehr Details
Rahmenvereinbarung über die Lieferung von Labor-Gasen 2024-2028/2032 für das LANUV NRW und weitere Einrichtungen des Landes NRW
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW · Recklinghausen · Nordrhein-Westfalen · Landesbehörde
Frist vorbei — aktuelle Ausschreibungen in Energie & Umwelt →Diese Frist ist vorbei — die nächste muss es nicht sein.
Wer Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW beobachtet, bekommt neue Ausschreibungen dieser Vergabestelle per E-Mail — am Tag der Veröffentlichung statt Wochen später über eine Suchmaschine.
Kostenlos beobachten →8 bezugsberechtigte Einrichtungen anzeigen
Beschreibung
Gegenstand dieser Ausschreibung ist die Vergabe für die Belieferung von 1.1) Technischen Gasen in Gas-Flaschen (Lose 1-4) (Definition: Dieses sind Flaschen/Zylinder, Kannen/Flüssigbehälter, bei denen eine Befüllung durch Behältertausch erfolgt.) 1.2) Technischen Gasen in Tankanlagen (Los 5) (Definition: Dieses sind Tanks/Kannen/Flüssigbehälter, bei denen eine Befüllung vor Ort durchgeführt wird) 1.3) Prüfgasen in Gas-Flaschen (Los 6) (Definition: Dieses sind Flaschen/Zylinder, Kannen/Flüssigbehälter, bei denen eine Befüllung durch Behältertausch erfolgt.) 1.4) Helium in Gas-Flaschen, Dewar-Gefäßen und Kryo-Behälter (Los 7) (Definition: Dieses sind Flaschen/Zylinder, Kannen/Flüssigbehälter, bei denen eine Befüllung durch Behältertausch erfolgt.) Hierzu wird je Los eine Rahmenvereinbarung europaweit ausgeschrieben. Das geschätzte Mengenvolumen für die einzelnen Lose wurde von den Auftraggebern nach bestem Wissen erhoben und ist den Leistungsverzeichnissen der Lose 1 bis 7 zu entnehmen. Soweit bekannt, sind zukünftige Änderungen bereits berücksichtigt. — Gegenstand dieser Ausschreibung ist die Vergabe für die Belieferung von 1.1) Technischen Gasen in Gas-Flaschen (Lose 1-4) (Definition: Dieses sind Flaschen/Zylinder, Kannen/Flüssigbehälter, bei denen eine Befüllung durch Behältertausch erfolgt.) 1.2) Technischen Gasen in Tankanlagen (Los 5) (Definition: Dieses sind Tanks/Kannen/Flüssigbehälter, bei denen eine Befüllung vor Ort durchgeführt wird) 1.3) Prüfgasen in Gas-Flaschen (Los 6) (Definition: Dieses sind Flaschen/Zylinder, Kannen/Flüssigbehälter, bei denen eine Befüllung durch Behältertausch erfolgt.) 1.4) Helium in Gas-Flaschen, Dewar-Gefäßen und Kryo-Behälter (Los 7) (Definition: Dieses sind Flaschen/Zylinder, Kannen/Flüssigbehälter, bei denen eine Befüllung durch Behältertausch erfolgt.) Hierzu wird je Los eine Rahmenvereinbarung europaweit ausgeschrieben. Das geschätzte Mengenvolumen für die einzelnen Lose wurde von den Auftraggebern nach bestem Wissen erhoben
Vollständige Beschreibung (7.473 Zeichen)
Die vollständige Beschreibung ist für registrierte Nutzer verfügbar.
KI-Eignungsanalyse
KI-generiertBranche: Energie & Umwelt
Ausschreibung für eine Rahmenvereinbarung zur Lieferung von technischen Gasen, Prüfgasen und Helium in verschiedenen Gebinden (Flaschen, Tankanlagen, Dewar-Gefäße) für das LANUV NRW und weitere Einrichtungen des Landes NRW.
Hinweis nach EU AI Act Art. 50: automatisiert erstellt (Google Gemini) — ersetzt keine Prüfung der Original-Vergabeunterlagen. Mehr ▾
Diese Kurzanalyse ist ausschließlich ein Hilfsmittel zur schnellen Orientierung und keine Eignungs- oder Rechtsberatung. Die verbindlichen Angaben entnehmen Sie bitte der Original-Bekanntmachung (oeffentlichevergabe.de). Details zu unserer KI-Nutzung: KI-Transparenz.
🎯 Persönlicher Treffer-Check
Wie viele Energie & Umwelt-Ausschreibungen in Nordrhein-Westfalen passen zu Ihrem Unternehmen?
30 Sekunden, keine Anmeldung — wir zeigen Ihnen live, wie viele relevante Vergaben es zuletzt gab.
Passende Ausschreibungen in „Energie & Umwelt" automatisch erhalten
14 Tage voller Zugang gratis — tägliche Alerts + KI-Eignungsanalyse · keine Kreditkarte · danach kostenfrei weiter
Weitere Pflichtangaben aus der Bekanntmachung
- Verschmutzungsvermeidung
Vergabe- & Vertragsbedingungen
Wichtige Bedingungen für Angebot und Ausführung — wie vom Auftraggeber bekannt gemacht.
-
Nachforderung fehlender Unterlagen möglich
Der Auftraggeber darf fehlende, unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen nachfordern (§ 56 VgV).
- Elektronische Rechnung (eRechnung) verpflichtend
-
Besondere Bedingungen für die Auftragsausführung
Der Auftrag ist an zusätzliche Ausführungsbedingungen geknüpft (§ 128 GWB) — Details in den Vergabeunterlagen.
Hinweise zur Nachprüfung & Rügepflicht
§ 134 GWB - Informations- und Wartepflicht (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. Im Fall verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer Aufträge können öffentliche Auftraggeber beschließen, bestimmte Informationen über die Zuschlagserteilung oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung nicht mitzuteilen, soweit die Offenlegung den Gesetzesvollzug behindert, dem öffentlichen Interesse, insbesondere Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen, zuwiderläuft, berechtigte geschäftliche Interessen von Unternehmen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen könnte. § 135 GWB - Unwirksamkeit (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat ... / § 160 GWB - Einleitung, Antrag (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgr. der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. § 168 GWB - Entscheidung der Vergabekammer (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. Hat sich das Nachprüfungsverfahren durch Erteilung des Zuschlags, durch Aufhebung oder durch Einstellung des Vergabeverfahrens oder in sonstiger Weise erledigt, stellt die Vergabekammer auf Antrag eines Beteiligten fest, ob eine Rechtsverletzung vorgelegen hat. § 167 Absatz 1 gilt in diesem Fall nicht.
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
Verfahrensverlauf
📅 .icsVollständige Historie dieses Vergabeverfahrens — alle Phasen und Veröffentlichungen.
-
Ausschreibung Sie sind hier
Angebote werden eingeholt
1 Veröffentlichung
- Frist 23.02.2024 Original-Veröffentlichung · in TED EU + oev aktuell
-
Wertung
Angebote werden geprüft
-
Vergabeergebnis
Vergabeergebnis liegt uns nicht vor — beim Auftraggeber direkt erfragen
Preiseinschätzung
Basierend auf 45 vergleichbaren Vergabeergebnissen:
Statistische Auswertung öffentlicher Zuschlagswerte. Keine Preisempfehlung.
📬
Passende Ausschreibungen automatisch finden
14 Tage volle KI-Analyse + tägliche Alerts gratis testen — keine Kreditkarte, danach kostenfrei weiter.
💡 Mehr als wöchentlich? Watchlist ab 9 €/Mo: täglich + Frist-Reminder + Zuschlag-Info →
Personalisiertes Suchprofil einrichten → · Für Einkaufsabteilungen: Rechnung per Überweisung →