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Rahmenvereinbarung über Beratungs- und Kreativleistungen im Bereich Kommunikationsstrategie und Kommunikationsmaßnahmen
SPRIND GmbH · Leipzig · Sachsen · Öffentliches Unternehmen (Bund)
Vergabe-Ergebnis
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Los 1 VergebenRahmenvereinbarung über Beratungs- und Kreativleistungen im Bereich Kommunikationsstrategie und Kommunikationsmaßnahmen🏆 Meiré und Meiré GmbH & Co. KG · Köln
- Meiré und Meiré GmbH & Co. KG · Köln
Hinweis: Nicht alle Kerndaten wurden publiziert — die Vergabestelle hat diese Bekanntmachung ohne Vertragswert veröffentlicht.
Das Wichtigste auf einen Blick
KI-generiert- Gesucht werden Beratungs- und Kreativleistungen im Bereich Kommunikationsstrategie und Kommunikationsmaßnahmen.
- Es handelt sich um eine Rahmenvereinbarung mit einer Laufzeit von zwei Jahren, verlängerbar um weitere zwei Jahre.
- Die Höchstmenge des Rahmenvertrags wurde aufgrund neuer Aufgaben im Zusammenhang mit dem Projekt EUDI-Wallet um 50 % erhöht.
- Die Leistungen umfassen Markenführung, Kampagnenentwicklung, Content-Produktion sowie begleitende Kommunikations- und Marketingmaßnahmen.
KI-generierte Zusammenfassung der Bekanntmachung (KI-Transparenz) — maßgeblich ist die Original-Bekanntmachung.
Beschreibung
Die SPRIND GmbH (SPRIND) hat im Jahr 2024 einen Rahmenvertrag über Kommunikations- und Marketingleistungen mit der Meiré und Meiré GmbH & Co. KG geschlossen (siehe Vorankündigung OJ S 207/2024, 644182-2024 vom 23.10.2024). Der Vertrag deckt inhaltlich sämtliche für SPRIND erforderlichen Leistungen im Bereich Markenführung, Kampagnenentwicklung, Content-Produktion sowie begleitende Kommunikations- und Marketingmaßnahmen ab. Der Rahmenvertrag über zwei Jahre, mit der Option auf Verlängerung um weitere zwei Jahre, sieht eine Höchstmenge vor. Aufgrund neuer Aufgaben der SPRIND im Zusammenhang mit dem Projekt EUDI-Wallet ist ein zusätzlicher Leistungsumfang erforderlich geworden, der über die ursprünglich angenommene Bedarfsmengenplanung hinausgeht. Die SPRIND wurde im Juli 2025 mit der Entwicklung der Nationalen EUDI Wallet, der Entwicklung und dem Aufbau des Ökosystems sowie der Vorbereitung des Pilotbetriebs durch das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung (BMDS) beauftragt. Die Höchstmenge des Rahmenvertrags wurde daher um 50 % erhöht. Der Vertragsgegenstand selbst - Kommunikations- und Marketingleistungen - bleibt unverändert. Zum Zeitpunkt der Auftragsvergabe war die Entwicklung der EUDI-Wallet nur wenig konzipiert noch in dem Umfang absehbar. Durch die Beauftragung des BMDS erfährt das Projekt selbst Bekanntheit, aber steht unter einem außerordentlich hohen Zeitdruck. Zur Gewährleistung und Sicherstellung der damit verbundenen Anforderungen ist eine Auftragsänderung zwingend erforderlich.
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Weitere Pflichtangaben aus der Bekanntmachung
„Es handelt sich vorliegend um eine Bekanntmachung im Sinne des § 132 Abs. 5 GWB.“
Zuschlagskriterien
Wonach der Auftraggeber das wirtschaftlichste Angebot ermittelt.
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Kosten nach Wichtigkeit
Das Angebot ist wirtschaftlich.
Quelle: Bekanntmachung (eForms) — Gewichtung wie vom Auftraggeber veröffentlicht.
Vergabe- & Vertragsbedingungen
Wichtige Bedingungen für Angebot und Ausführung — wie vom Auftraggeber bekannt gemacht.
Hinweise zur Nachprüfung & Rügepflicht
Es wird auf § 135 Abs. 1 und Abs. 2 GWB verwiesen: "(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1.gegen § 134 verstoßen hat oder 2.den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Ferner wird auf § 160 GWB verwiesen, der wie wie folgt lautet: (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Ein Unternehmen ist nicht antragsbefugt, soweit es sich auf die Unwirksamkeit einer Rechtsverordnung nach § 5 des Bundestariftreuegesetzes beruft, wenn die Unwirksamkeit dieser Rechtsverordnung nicht durch rechtskräftigen Beschluss nach § 98 Absatz 4 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes festgestellt ist. Das Unternehmen hat darzulegen, dass ihm durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1.der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2.Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3.Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4.mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
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Auftragnehmer Meiré und Meiré GmbH & Co. KG1 Veröffentlichung
- 18.06.2026 Original-Veröffentlichung aktuell
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Basierend auf 38 vergleichbaren Vergabeergebnissen:
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