AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
Ultraschallversorgungsvertrag
Stammdaten
- Auftraggeber
- Klinikum der Stadt Ludwigshafen am Rhein gGmbH, Ludwigshafen
- Veröffentlicht
- 20.10.2025
- Notice-Typ
- Ausschreibung
- Verfahrensart
- Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb
- CPV-Code
- 33124120 — Medizintechnik
- Branche
- Gesundheitswesen & Medizintechnik
- Rechtsgrundlage
- EU-Oberschwelle
Beschreibung
Im Klinikum sind derzeit insgesamt 67 Ultraschallgeräte unterschiedlicher Hersteller und Typen, je nach fachlichem Bedarf und diagnostischem Einsatzgebiet, und verschiedenen Alters im Einsatz. Der Auftraggeber möchte ein bedarfsorientiertes und planbares Gerätemanagement etablieren, das die Investitionsplanung, die Optimierung des Geräteparks mittels Analyse des Bedarfs nach Gerätetyp und Geräteanzahl, die bedarfsgerechte und wirtschaftliche, herstellerunabhängige Beschaffung neuer Geräte und deren Austausch, ggf. die Gestellung von Leihgeräten sowie die Instandhaltung und Instandsetzung der Geräte umfasst. Die Beschaffung soll sämtliche notwendigen Geräte sowie einen Vollwartungsservice umfassen. Ziel dieser Ausschreibung ist die Vergabe eines Auftrags über die vollständige und nachhaltige Betreuung des Ultraschallgeräteparks des Klinikums über einen Zeitraum von acht Jahren. Dies umfasst die technische Instandhaltung bestehender Systeme, die gestufte und bedarfsorientierte Erneuerung veralteter Geräte gemäß Investitionsplanung sowie die qualifizierte Schulung des klinischen Personals. Der Vertragsgegenstand ist eine Kombination aus Lieferleistungen und Dienstleistungen.
Vertragslaufzeit
- Beginn
- 01.04.2026
- Ende
- 31.03.2034
Verfahrens-Bedingungen
- Bürgschaft
- erforderlich
Vergabe-Status
- Vergabe-Status
- Vergabeergebnis liegt uns nicht vor
Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)
Vergabekammern Rheinland-Pfalz, Ministerium für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung - Geschäftsstelle -, Mainz
Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.