AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug

Quelle: oeffentlichevergabe.de (https://oeffentlichevergabe.de/ui/de/notices/6eafb37d-8a48-4921-8178-dcb145c9e676) · Abgerufen am 08.08.2026 19:02 über https://ausschreibungsradar.com/ausschreibung/6eafb37d-8a48-4921-8178-dcb145c9e676/

Rahmenvertrag zur Beschaffung von Dienstleistungen im Bereich Barrierefreiheit in der IKT (Informations- und Kommunikationstechnik)

Notice-ID: 6eafb37d-8a48-4921-8178-dcb145c9e676 · Procedure-ID: d542ca78-3de5-4c15-b29f-663fb359016c

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Stammdaten

Auftraggeber
Rundfunk Berlin-Brandenburg, Potsdam
Veröffentlicht
19.11.2025
Notice-Typ
Vergabeergebnis
Verfahrensart
Offenes Verfahren
CPV-Code
72000000 — IT-Dienstleistungen
Branche
IT & Digitalisierung
Auftragsvolumen (Rahmen)
378.000 €
Rechtsgrundlage
EU-Oberschwelle

Beschreibung

Das IVZ - vertreten durch den rbb (Rundfunk Berlin-Brandenburg) - beabsichtigt, einen Rahmenvertrag zur Beschaffung von Dienstleistungen im Bereich Barrierefreiheit in der IKT abzuschließen. Dabei fungiert der rbb als Federführer für die in Anlage 1 benannten öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und ARD-Einrichtungen.

Lose

2 Lose.

Vertragslaufzeit

Periode
3 Jahre
Verlängerungsoption
bis zu 1× verlängerbar

Vergabe-Status

Auftragnehmer (5)
Eviden Germany GmbH · imbus AG · Macaw netzkern GmbH · Materna Information & Communications SE · Web Inclusion GmbH
Vertragsabschluss
03.11.2025
Zuschlagsentscheidung
23.10.2025

Verfahrensverlauf — alle 2 Veröffentlichungen

Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)

Vergabekammer Berlin, Berlin

Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.

Bieter (5)

Hinweis zur Verwendung: Dieser Auszug fasst die zum Erstellungszeitpunkt verfügbaren Daten zur Vergabe zusammen. Quelle der Daten ist oeffentlichevergabe.de (Beschaffungsamt des BMI), vermittelt durch AusschreibungsRadar. Der Auszug ist eine unverbindliche Aufbereitung öffentlich zugänglicher Bekanntmachungen und keine Urkunde im Sinne der ZPO. Für rechtsverbindliche Zwecke ist immer die Original-Bekanntmachung unter dem oben angegebenen Permalink heranzuziehen. Daten können sich nach dem Erstellungszeitpunkt geändert haben (Folgeversionen, Stornierungen, Korrekturen).