AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
Lieferung von Kopierpapier an teilnehmende sächsische Justizbehörden
Stammdaten
- Auftraggeber
- Oberlandesgericht Dresden, Dresden
- Veröffentlicht
- 19.12.2023
- Frist (Submission)
- 25.01.2024
- Notice-Typ
- Ausschreibung
- Verfahrensart
- Offenes Verfahren
- CPV-Code
- 30197642 — Büromaschinen und Computer
- Branche
- Büro & Verwaltung
- Rechtsgrundlage
- EU-Oberschwelle
Beschreibung
Gegenstand dieses Verfahrens ist die Lieferung von Kopierpapier nach Auftragsvergabe im Rahmen des Umfangs entsprechend der Einzelaufstellung zu den Vertragsbedingungen (Anlagen 05 bis 07 jeweils Blatt c) der Ausschreibungsunterlagen) an die teilnehmenden sächsischen Justizbehörden. Für die verschiedenen Papiersorten werden drei Lose gebildet. Beschafft werden - Los 1: 55.115.000 Blatt weiß DIN A4/A3 davon a) 55.017.500 Blatt DIN A4 b) 97.500 Blatt DIN A3 - Los 2: 3.465.000 Blatt farbig DIN A4 davon a) 3.170.000 Blatt DIN A4 (hell) b) 295.000 Blatt DIN A4 (intensiv) - Los 3: 1.422.500 Blatt Recycling DIN A4/A3 davon a) 1.200.000 Blatt DIN A4 weiß b) 12.500 Blatt DIN A3 weiß c) 210.000 Blatt DIN A4 farbig Für den Fall, dass ein erhöhter Bedarf an Kopierpapier bei den teilnehmenden sächsischen Justizbehörden im Vertragszeitraum eintritt, können Nachbestellungen auf Abruf erfolgen. Die Höhe ist auf max. 20 % der bezuschlagten Menge des jeweiligen Loses beschränkt. Weitere Details wie z.B. zu den Lieferanschriften, zu den jeweiligen Liefermengen, zu erschwerten Lieferbedingungen sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen. Alle weiteren Einzelheiten entnehmen Sie bitte den beigefügten Vergabeunterlagen.
Lose
3 Lose (max. 3 pro Bieter).
Vertragslaufzeit
- Beginn
- 01.05.2024
- Ende
- 30.04.2025
Verfahrens-Bedingungen
- Bindefrist
- 62 Tage
Verfahrensverlauf — alle 2 Veröffentlichungen
- Ausschreibung · Frist: 25.01.2024
- Vergabeergebnis
Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)
1. Vergabekammer des Freistaates Sachsen bei der Landesdirektion Sachsen, Leipzig
Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.