AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
Betrieb eines Recyclinghofes für die Stadt Neumünster
Stammdaten
- Auftraggeber
- Stadt Neumünster, Neumünster
- Veröffentlicht
- 20.12.2025
- Notice-Typ
- Vergabeergebnis
- Verfahrensart
- Offenes Verfahren
- CPV-Code
- 90511300 — Abwasser, Abfall und Umwelt
- Branche
- Entsorgung & Recycling
- Zuschlagswert
- 794.400 €
- Rechtsgrundlage
- EU-Oberschwelle
Beschreibung
Der öffentlich-rechtliche Entsorger der Stadt Neumünster (Technisches Betriebszentrum) ist nach § 3 Abs. 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (Landesabfallwirtschaftsgesetz - LAbfWG) und nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) unter anderem zu einer höchstmöglichen stofflichen bzw. energetischen Verwertung der ihm überlassenen Abfälle verpflichtet. Im Rahmen der Entsorgungspflichten erfasst das TBZ verschiedene überlassungspflichtige Abfallfraktionen auf den dezentralen Sammelplätzen im Stadtgebiet. Der Recyclinghof des TBZ in der Niebüller Straße, Neumünster kann jedoch mangels Flächenangebot nicht alle Dienstleistungen anbieten. Die Stadt Neumünster sucht daher eine/n Betreiber/in für einen weiteren Recyclinghof in der unten vorgegebenen Örtlichkeit, auf dem neben Privatpersonen mit PKW auch Kunden mit Anhänger sowie Gewerbekunden aus Neumünster Abfälle zur Verwertung und Beseitigung anliefern können. Die Stadt Neumünster beauftragt den Auftragnehmer nach Maßgabe des KrWG die von privaten Haushalten und dem Kleingewerbe aus der Stadt Neumünster im Bring-System überlassenen Abfälle stofflich zu verwerten bzw. zur Gewinnung von Energie (energetische Verwertung) zu nutzen.
Vertragslaufzeit
- Beginn
- 01.03.2026
Vergabe-Status
- Auftragnehmer
- MBA Neumünster GmbH
- Vertragsabschluss
- 15.12.2025
Verfahrensverlauf — alle 2 Veröffentlichungen
- Ausschreibung · Frist: 25.11.2025
- Vergabeergebnis
Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)
Vergabekammer Schleswig-Holstein, Kiel
Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.