2. S-Bahn-Stammstrecke München, Ausführungsplanung für die Bauausführung Hp Hauptbahnhof und Hp Marienhof VE550
DB Station&Service AG (Bukr 11) · Berlin · Berlin
Beschreibung
Das Projekt 2. S-Bahn-Stammstrecke München setzt sich aus den Teilmaßnahmen „Innerstädtischer Bereich/Tunnel“ und „Netzergänzende Maßnahmen“ in den Außenästen zusammen. Die Teilmaßnahme „Innerstädtischer Bereich/Tunnel“ umfasst u. a. — Neubau einer zweigleisigen elektrifizierten S-Bahn-Strecke zwischen den S-Bahnhöfen Laim und Leuchtenbergring, Kernstück sind 2 rund 7 Kilometer lange Tunnel, — Um- bzw. Neubau der bestehenden S-Bahnanlagen im Bahnhof Laim und im Ostbahnhof, — Neubau von drei neuen unterirdischen Stationen am Hauptbahnhof, am Marienhof und am Ostbahnhof. Gegenstand dieser Vergabe sind Planungsleistungen für den Neubau der Haltepunkte (Hp) Hauptbahnhof und Marienhof, welche im Zuge des Neubaus der 2. S-Bahn-Stammstrecke errichtet werden. Die neuen unterirdischen Haltepunkte stellen die Verknüpfung der 2. S-Bahn-Stammstrecke mit der Innenstadt sowie den bestehenden öffentlichen Verkehrsmitteln, u.a. U-Bahn, Tram und Bus, her.
KI-Eignungsanalyse
KI-generiertBranche: Bauwesen & Infrastruktur
Vergabe von Planungsleistungen für den Neubau der unterirdischen S-Bahn-Haltepunkte Hauptbahnhof und Marienhof im Rahmen der 2.
Hinweis: Diese Kurzanalyse wurde automatisiert von einem KI-Modell erstellt und ist ausschließlich ein Hilfsmittel zur schnellen Orientierung. Sie ersetzt keine Prüfung der Original-Vergabeunterlagen und ist keine Eignungs- oder Rechtsberatung. Die verbindlichen Angaben entnehmen Sie bitte der Bekanntmachung auf oeffentlichevergabe.de.
Weitere Pflichtangaben aus der Bekanntmachung
CON-0001
Preiseinschätzung
Basierend auf 2.477 vergleichbaren Vergabeergebnissen:
Statistische Auswertung öffentlicher Zuschlagswerte. Keine Preisempfehlung.
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Verfahrensverlauf
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46 Veröffentlichungen
- 02.03.2026 A VE550.M.050 Der AN ist bereits mit der Ausführungsplanung Marienhof beauftragt und ist tief mit der bisherigen Planung, den Problemstellungen und den hierzu entwickelten Lösungsansätzen vertraut. Aufgrund der geänderten Druckluftstufe sowie der damit verbundenen Anpassung des Bauablaufs und des temporären Mehrplatzbedarfs für die Baustelleneinrichtung der Druckluftanlage ist eine zusätzliche statische Untersuchung erforderlich. Die Zusatzstatik ist zur Bewertung und Freigabe der geänderten Bauzustände und sicheren Nutzung der BE-Flächen zwingend notwendig. Die Zusatzuntersuchungen in E-1 kann nur der angebundene AN durchführen. Bei einem Wechsel des AN wäre die erforderliche technische Kontinuität bei der Übertragung/Erweiterung der bisherigen Planung nicht gewährleistet. Die Beauftragung eines weiteren AN zur Zusatzuntersuchungen in E-1 führt zu den kritischen Schnittstellen, die dem Ziel der Risikominimierung entscheidend entgegenstehen.
- 03.02.2026 2051 Es ist nicht möglich, die Genehmigungs- und Ausführungsplanung, für die mit dem gegenständlichen Nachtrag behandelten Bauteile durch einen anderen AN erbringen zu lassen, da nur durch eine einheitliche Planung eine technische Konsistenz sichergestellt werden kann. Die mit dem gegenständlichen Nachtrag behandelten Leistungen wirken sich direkt auf die Planungsmodelle (insbesondere statischer Natur) aus. Aufgrund der Komplexität der zu beplanenden Verkehrsanlage ist eine gesamthafte und schnittstellenarme Planung unumgänglich. Eine Trennung der mit dem gegenständlichen Nachtragsangebot behandelten Leistung mit der durch die INGE 2SBSS, VE550 bisher erbrachten Planungsleistung würde mit erheblichen technischen Schwierigkeiten (z.B. Programmverwendung, Kompatibilität bzw. Modelltransfer) und daher auch mit terminlichen und wirtschaftlichen Risiken für das Gesamtprojekt verbunden sein. 2056 Aufgrund der Komplexität des Vorhabens und in diesem Fall der gemeinsamen Entwicklung der Westlichen Erweiterung und gleichzeitigen Rückbaus des MAN Dachs und der notwendigen technischen Einbindung zum Erstellen einer einheitlichen und kohärenten Planung, was wiederum als solide Grundlage für die spätere Erbringung von Bauleistungen dient, können diese Leistungen nicht getrennt von dem AN erbracht werden, der die Planungsleistungen der VE550 und der Nachträge 29 und 49 -VE550- ausführt. Selbst, wenn man die Leistungen versuchen würde, voneinander zu trennen und durch unterschiedliche AN erbringen zu lassen, würden die AN aufgrund der engen Verschränkung der Leistungen nach aller Voraussicht weder eine einheitliche, verwertbare Leistung erbringen noch würden sie für diese Leistungen haften und in Form der Gewährleistung einstehen, was für den AG unzumutbare Schwierigkeiten verursachen würde. Außerdem würde es zu Doppelbearbeitungen an den Schnittstellen führen.
- 15.12.2025 2065 Aufgrund der Komplexität des Vorhabens und in diesem Fall der gemeinsamen Entwicklung der Westlichen Erweiterung und gleichzeitigen Rückbaus des MAN Dachs und der notwendigen technischen Einbindung zum Erstellen einer einheitlichen und kohärenten Planung, was wiederum als solide Grundlage für die spätere Erbringung von Bauleistungen dient, können diese Leistungen nicht getrennt von dem AN erbracht werden, der die Planungsleistungen der VE550 und der Nachträge 29, 49 und 65 -VE550- ausführt. Selbst, wenn man die Leistungen versuchen würde, voneinander zu trennen und durch unterschiedliche AN erbringen zu lassen, würden die AN aufgrund der engen Verschränkung der Leistungen nach aller Voraussicht weder eine einheitliche, verwertbare Leistung erbringen noch würden sie für diese Leistungen haften und in Form der Gewährleistung einstehen, was für den AG unzumutbare Schwierigkeiten verursachen würde. Außerdem würde es zu Doppelbearbeitungen an den Schnittstellen führen.
- 08.12.2025 A VE.550.M.046 Der AN ist bereits mit der Ausführungsplanung Marienhof beauftragt und ist tief mit der bisherigen Planung, den Problemstellungen und den hierzu entwickelten Lösungsansätzen vertraut. Im Züge der Projektabwicklung hat sich herausgestellt, dass für die reibungslose und sichere Umsetzung der Maßnahmen eine zusätzliche Prüfung der Werkstattplanung erforderlich ist. Die Prüfung der Planung auf Übereinstimmung mit der Ausführungsplanung kann nur der gebundene AN durchführen. Bei einem Wechsel des AN wäre die erforderliche technische Kontinuität bei der Übertragung/Erweiterung der bisherigen Planung nicht gewährleistet. Die Beauftragung eines weiteren AN zur Prüfung der Werkstattplanung der Stahlsteifen der Aussteifungsebene E-5 des ANBaus auf Übereinstimmigkeit mit der Ausführungsplanung führt zu den kritischen Schnittstellen, die dem Ziel der Risikominimierung entscheidend entgegenstehen.
- 27.11.2025 A VE550.M.062 Der AN ist bereits mit der Ausführungsplanung Marienhof beauftragt und ist tief mit der bisherigen Planung, den Problemstellungen und den hierzu entwickelten Lösungsansätzen vertraut. Die Überarbeitung der Ausführungsplanung Innenschale Verbindungsstollen infolge einer Änderung der Bauausführung kann nur der angebundene AN durchführen. Bei einem Wechsel des AN wäre die erforderliche technische Kontinuität bei der Übertragung/Erweiterung der bisherigen Planung nicht gewährleistet. Die Beauftragung eines weiteren AN zur Überarbeitung der Ausführungsplanung Innenschale Verbindungsstollen infolge einer Änderung der Bauausführung wird zu erheblichen Erschwernissen oder Haftungsfragen führen. Die Beauftragung eines weiteren AN zur Überarbeitung der Ausführungsplanung Innenschale Verbindungsstollen (PP105) infolge einer Änderung der Bauausführung führt zu Schnittstellen, die zu Erschwernissen oder Zusatzkosten sowie Mangelanspruchs- oder Haftungsfragen bei Störungen / Schäden führen kann.
- 24.11.2025 ANO 4001 Die uPva des Hauptvertrages ist ohne dem temp. Zugang nicht mehr zugänglich und damit nicht mehr betriebsfähig. Der beauftragte Planer kann seinen Werkerfolg einer ausführungsreifen Planung somit nur dann erfüllen, wenn er diese Maßnahme in seine Planung integriert, um eine Ausführung unter weiterlaufendem Bahnbetrieb sicherzustellen. Der temporäre Zugang zur 1. SBSS wird in den Rohbau der Untergeschosse des sog. Randbau Nord (RBN) integriert. Dieser Baukörper grenzt direkt an die Flügel der U9 an und muss daher mit minimalen Toleranzen geplant und mit den hauptvertraglichen Planungen der U9 Flügel harmonisiert werden. Insbesondere die technisch bedingt unterschiedlichen Gründungssohlen erfordern eine erhöhte Detaillierung und gesamthafte Betrachtung dieser Bereiche durch einen einzelnen Auftragnehmer unter Berücksichtigung einheitlicher Planungsprämissen. Es bedarf in Summe einer gesamtheitlichen Betrachtung der Baugrubenstatik und Bodenmechanik, da Baugrundbewegungen wie Setzungen und Senkungen im Bereich des neuen U-Bahn Vorhaltekörpers und Hauptempfangsgebäudes im Konzept berücksichtigt werden müssen. aktuell
- 27.10.2025 A VE550.M.049 Der AN ist bereits mit der Ausführungsplanung Marienhof beauftragt und ist tief mit der bisherigen Planung, den Problemstellungen und den hierzu entwickelten Lösungsansätzen vertraut. Aufgrund der ursprünglichen im Bauvertrag (VE041) vereinbarten Lösung der Entwässerung (Drainage) in Bodenplatte aus statischer Sicht nicht umsetzbar wurde, ist es im Auftrag von DB die Sohlentwässerung in die Planung von der Bodenplatte für den Bereich KIB des Zentralkenzugangsbauwerkls einzuplanen. Die Überarbeitung/Neuerstellung der bestehenden Ausführungsplanung kann nur der angebundene AN durchführen. Bei einem Wechsel des AN wäre die erforderliche technische Kontinuität bei der Übertragung/Erweiterung der bisherigen Planung nicht gewährleistet. Die Beauftragung eines weiteren AN zur Überarbeitung/Neuerstellung der Ausführungsplanung bzgl. Sohldrainage führt zu den kritischen Schnittstellen, die dem Ziel der Risikominimierung entscheidend entgegenstehen. A VE550.M.051 Der AN ist bereits mit der Ausführungsplanung Marienhof beauftragt und ist tief mit der bisherigen Planung, den Problemstellungen und den hierzu entwickelten Lösungsansätzen vertraut. Anfang 2017 wurde im Zuge des Projektes am Münchener Marienhof ein neuer Informationspavillion errichtet. Die Änderung der Randbedingungen (Lagerung/Feder), das neue Simulieren von Modell und die Gegenüberstellung der Ergebnisse der Statik macht eine Nachrechnung der Statik der bisherigen Ausführungsplanung (AP) notwendig. Die Nachrechnung der bestehenden statischen Berechnung kann nur der angebundene AN durchführen. Bei einem Wechsel des AN wäre die erforderliche technische Kontinuität bei der Übertragung/Erweiterung der bisherigen Planung nicht gewährleistet. Die Beauftragung eines weiteren AN zur Nachrechnung der bestehenden Statik wird zu erheblichen Erschwernissen oder Haftungsfragen führen. A VE550.M.055 Der AN ist bereits mit der Ausführungsplanung Marienhof beauftragt und ist tief mit der bisherigen Planung, den Problemstellungen und den hierzu entwickelten Lösungsansätzen vertraut. Im Verlauf der Projektbearbeitung hat sich herausgestellt, dass die spezifizierte Massenermittlung nicht im ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang der VE550 INGE enthalten ist. Bewehrungsgrad im E-2 BA05 und BA07 ist zu ermitteln, um den Bauzeitnachtrag, basierend auf ursprüngliche Planung, zu minimieren und die Bauausführung effizient zu gestalten. Die Ermittlung Bewehrungsgrad kann nur der angebundene AN machen1 Bei einem Wechsel des AN wäre die erforderliche technische Kontinuität bei der Übertragung/Erweiterung der bisherigen Planung nicht gewährleistet. Die Beauftragung eines weiteren AN zur Ermittlung Bewehrungsgrad für E-2 BA05 und BA07 führt zu den Schnittstellen, die zu erheblichen Erschwernissen oder Zusatzkosten sowie Mangelanspruchs- oder Haftungsfragen bei Störungen/Schäden führen kann. A VE550.M.053 Der AN ist bereits mit der Ausführungsplanung Marienhof beauftragt und ist tief mit der bisherigen Planung, den Problemstellungen und den hierzu entwickelten Lösungsansätzen vertraut. Planerische Darstellung und dazu textliche Beschreibung von untertägigen Maßnahmen zum Anfahren;, Sichern und Ausbau von nicht agedichteten Altbrunnen/-pegeln im Bereich Verbindungsstollen kann nur der angebundene AN erstellen. Bei einem Wechsel des AN wäre die erforderliche technische Kontinuität bei der Übertragung/Erweiterung der bisherigen Planung nicht gewährleistet. Die Beauftragung eines weiteren AN zur Überarbeitung der Ausführungsplanung im Bereich Verbindungsstollen wird zu erheblichen Erschwernissen oder Haftungsfragen führen.
- 13.10.2025 ANO 2053 Mit Einführungsschreiben vom 02.07.2024 hat das EBA die Überabeitung der Richtlinie "Anforderungen des Sicherheitskonzeptes an den Bau und den Betrieb von Eisenbahntunneln" mit Stand vom 01.07.2024 bekannt gegeben. Die Richtlinie ersetzt die Fassung vom 01.07.2008 und wird zum 01.01.2025 im Zuständigkeitsbereich des Eisenbahnbundesamtes eingeführt. Die Änderungen betreffen Themen der Sicherheit wie Treppenbreite, Handlauf etc. Für noch nicht gebaute Bauwerke ist aufgrund Sicherheitsbelange die vorhandene Planung entsprechend auf Gültigkeit auch unter Beachtung der überarbeiteten Richtlinie zu überprüfen und die technische Bearbeitung ist entsprechend anzupassen.
- 08.10.2025 ANO 2048 Aufgrund der Komplexität des Vorhabens und in diesem Fall der gemeinsamen Entwicklung der Westlichen Erweiterung und gleichzeitigen Rückbaus des MAN Dachs und der notwendigen technischen Einbindung zum Erstellen einer einheitlichen und kohärenten Planung, was wiederum als solide Grundlage für die spätere Erbringung von Bauleistungen dient, können diese Leistungen nicht getrennt von dem AN erbracht werden, der die Planungsleistungen der VE550 und der Nachträge 29 und 49 -VE550- ausführt. Selbst, wenn man die Leistungen versuchen würde, voneinander zu trennen und durch unterschiedliche AN erbringen zu lassen, würden die AN aufgrund der engen Verschränkung der Leistungen nach aller Voraussicht weder eine einheitliche, verwertbare Leistung erbringen noch würden sie für diese Leistungen haften und in Form der Gewährleistung einstehen, was für den AG unzumutbare Schwierigkeiten verursachen würde. Außerdem würde es zu Doppelbearbeitungen an den Schnittstellen führen.
- 17.09.2025 2067 - Es ist nicht möglich, die Genehmigungs- und Ausführungsplanung, für die mit dem gegenständlichen Nachtrag behandelten Bauteile durch einen anderen AN erbringen zu lassen, da nur durch eine einheitliche Planung eine technische Konsistenz sichergestellt werden kann. Die mit dem gegenständlichen Nachtrag behandelten Leistungen wirken sich direkt auf die Planungsmodelle (insbesondere statischer Natur) aus. Aufgrund der Komplexität der zu beplanenden Verkehrsanlage ist eine gesamthafte und schnittstellenarme Planung unumgänglich. Eine Trennung der mit dem gegenständlichen Nachtragsangebot behandelte Leistung mit der durch die INGE 2SBSS, VE550 bisher erbrachten Planungsleistung würde mit erheblichen technischen Schwierigkeiten (z.B. Programmverwendung, Kompatibilität bzw. Modelltransfer) und daher auch mit terminlichen und wirtschaftlichen Risiken für das Gesamtprojekt verbunden sein. Neben diesen Risiken wäre auch von großem zusätzlichem Mehraufwand infolge Bedienung der Planungsschnittste
- 13.08.2025 ANO2052: Es ist nicht möglich m einm andern AN erbringn z lassn, da nur d ein fundierts Projektvorwissen eine einheitl Bearbeitng u eine techn Konsistenz dr Unterlagen u dam eine belastbare u verwendbare AP zm Setzngsausgleich in dr GH (C3-C8) m hydraul Pressen in Anbetracht dr Umsetzung d ANBau sichergestellt wd kann. Grund hierf ist insbesondere die techne Komplexität ds Setzungsausgleichs im Bereich dr historischen Konstruktion GH, die aufgrund dr historisch angesetztn Werte besondre Sorgfalt erfordert und nur allesfalls sehr geringe Toleranzn duldet. B all den b dr Planng z berücksichtigendn Aspektn handelt es sich um eine Vielzahl v Einzelfaktoren, die eine sehr genaue Abwägng u vielfach eine Interpretation v Eingangsdatn sowohl einzeln als auch in dern Zuswirkng sowie schließlich umfangreiche und detaill Prognosen erfordern. // ANO2054: Notw für Vertragsanpassung m ANBau, andernfalls Konflikte TVB/LV/BIM/Terminplan/AP, geänderte tech. Lösung insbes. RS (Rettungsschächte) zu ERS (Erkundungs- u Rettungsstollen). Erforderlich, da Integration ERS bereits in VE enthalten, zus Leistungen notw für sachger u vollst Leistung. Planerische/funktionale Verschränkung m bisher Leistungen, AN muss f Leistung einheitlich einstehen, Verschränkungen m LP3, 6 und 7. Bsp f Abhängigkeiten: 1. Modifikation Vortriebsplanung f Auffahren Tübbinge m geänd Bauabfolge. 2. Neben bereits enthaltenen bergm. Vortrieb Modifikationen Baugrube wg ERS, zB Abstände Primärstützen, Rücksteifkonstruktionen. 3. Anpassung AP/EP Wasserhaltug, Lage/Anzahl Brunnen, Modifikation. Viele Einzelfaktoren, Abwägung/Interpret. Daten, Prognosen, Lastzustände, Hydrogeologie ua, Koordination/Abstimmung mehrerer AN nicht mögl. Betr a Vorbepreisg wg Wechselwirkgen m Planung, zB Anschlusspunkt Bahnsteigvortrieb, Statik/Lastzustände/Wasserhaltg Auswirkg in Station u Tunnel
- 12.08.2025 Notw wg Änd Bauabläufe/ZA/WE: AP für uPva HP HBF bereits in VE enthalten, zus Leistungen notw für sachger u vollst Leistung. Planerische/funktionale Verschränkung m bisher Leistungen, AN muss f Leistung einheitlich einstehen, Verschränkungen m LP3, 6 und 7. Bsp f Abhängigkeiten: 1. Vorgezogene Herstellung Decke über E-1 als ebenerdige Logistikfl zur Andienung Baufeld einschl neuer Anteile. 2. Abdichtung Decke über E-1. 3. Modifikation Hilfssteifenebene wg höherer Steifigkeit Beton, ebenso 4. Aussteifungen Stahlbeton. 5.Änd Sichtbetonfl wg Vorgaben Kunst am Bau und Reinigung/Wartung. 6. Neuzuordnung Technikräume wg baul Zusammenhänge Viele Einzelfaktoren, Abwägung/Interpret. Daten, Prognosen, Lastzustände, ua, Hydrogeologie. Koordination/Abstimmung mehrerer AN nicht mögl. wg. Wechselwirkungen m Planung, zB Anschlusspunkt Bahnsteigvortrieb, Statik/Lastzustände/Wasserhaltg Auswirkung in Station u Tunnel
- 11.08.2025 Es ist nicht möglich, diese zusätzlichen erforderlichen Leistungen mit einem anderen AN erbringen zu lassen, da nur durch ein fundiertes Projektvorwissen eine einheitliche Bearbeitung und eine technische Konsistenz der Unterlagen und damit eine belastbare und verwendbare AP sichergestellt werden kann. Grund hierfür ist die techn Komplexität der AP in diesen Bereichen, mit einer Vielzahl von Wechselwirkungen zwischen den verschiedenen Planungsbestandteilen, zwischen der AP und der TGA-AP und Vertragsunterlagen in einem bereits in wesentlichen Teilen in der Bauphase befindlichen Projekt, die die übliche und im Regelfall handhabbare Abgrenzung der Erstellung von AP hier im Einzelfall ausschließt. Darüber hinaus würde es bei Trennung der AP im Falle einer Vergabe das Risiko besteht, dass der neue AN keinerlei Haftung und Gewährleistung für seine Leistungen übernimmt.
- 07.07.2025 A VE550.M.058 - Der AN ist bereits mit der Ausführungsplanung Marienhof beauftragt und ist tief mit der bisherigen Planung, den Problemstellungen und den hierzu entwickelten Lösungsansätzen vertraut. Die Überarbeitung der Ausführungsplanung für den Verbindungsstollen infolge weiterer Baugrunderkenntnisse kann nur der angebundene AN durchführen. Bei einem Wechsel des AN wäre die erforderliche technische Kontinuität bei der Übertragung/Erweiterung der bisherigen Planung nicht gewährleistet. Die Beauftragung eines weiteren AN zur Überarbeitung der Ausführungsplanung für den Verbindungsstollen infolge weiterer Baugrunderkenntnisse wird zu erheblichen Erschwernissen oder Haftungsfragen führen.
- 23.05.2025 Der AN der VE550 ist mit der Erbringung der für die Bauleistung der unterirdischen Personenverkehrsanlagen (uPva) Hauptbahnhof erforderlichen Ausführungsplanung beauftragt. Im Planungsumfang sind u.a. die Objekt- und Tragwerksplanung der Ingenieursbauwerke Flügel U9, des zentralen Aufgangs (ZA) der 2. SBSS und die westliche Erweiterung und deren Baugruben und Schlitzwände. Für die Objekt- und Tragwerksplanung der Ingenieursbauwerke Flügel U9 ist es erforderlich, dass ein zusätzlicher Bauzustand geplant wird. Da der Bestands-Zugang zur 1. S Bahn-Stammstrecke aufgrund von Abbruchmaßnahmen nicht mehr zugänglich sein wird, muss ersatzweise ein neuer, temporärer Zugang als bauzeitliche Übergangslösung geplant werden (Bezeichnung als sog. "ZHM 07"). Ohne diese Maßnahme ist die uPva nicht mehr zugänglich und damit nicht mehr betriebsfähig.
- 20.05.2025 2069 - Der AN ist unter anderem mit der Ausführungsplanung des Ingenieurbaus der uPva Haltepunkt Hbf beauftragt. Im Zuge der fortgeschrittenen Ausführungsplanung kam es im Gespräch mit den Betongutachtern zu verschärften Anforderungen an die Verpressfähigkeit im Bereich der Leerrohre und damit zur Erfordernis von neu zu entwickelnden Details, sowie einer Anpassung der Planung. Da die Gutachter hier scharfe Anforderungen an die Möglichkeit einer Rissverpressung und ein Verhindern von Wasserläufigkeiten haben, muss hier, um den Anforderungen gerecht zu werden, die Planung angepasst werden.
- 29.04.2025 Der AN ist unter anderem mit der Ausführungsplanung des Ingenieurbaus der uPva Haltepunkt Hbf beauftragt. Zwischen dem BauAN und AN wurden alle notwendigen Aussparungen für die Rücksteifkonstruktionen für die Ausfahrttöpfe der TVMs an der Ostseite des ZA in der Decke über E-6 und der Bodenplatte abgestimmt. Die Planung wurde bereits weitestgehend vom AN abgeschlossen und zur Prüfung auch durch den BauAN eingereicht. Der BauAN hat nun im Zuge seiner Ausführungsplanung dieser Ausfahrtstöpfe Änderungen angemeldet. Diese Änderungen beziehen sich auf Vergrößerungen und Verschiebungen von Aussparungen. Es war für den AG nicht absehbar, dass der BauAN nach bereits intensiv erfolgten Abstimmungen und auch teilweise bereits erteilten Freigaben des BauAN die Planungsgrundlagen für den AN noch mal abändert.
- 14.04.2025 NA44) Die veränderte Raumakustik und die Ergebnisse aus der Ausführungsplanung der ARC im Detailierungsgrad der Lph5 macht nun wiederum eine Anpassung der sog. Beschallungsplanung (inkl. sicherheitsrelevanter Sprachalamierungsanlagen) notwendig. Die fortschreibende Leistung des architektonischen Ausbaus war bereits in der ursprünglichen Vergabe enthalten.
- 21.02.2025 49-Es ist nicht möglich, diese zusätzlichen Leistungen mit einem anderen AN erbringen zu lassen, da nur durch ein fundiertes Projektvorwissen und eine einheitliche Bearbeitung eine technische Konsistenz der Unterlagen sichergestellt werden kann. Aufgrund der technischen Komplexität ist eine Bearbeitung der Unterlagen ohne eine Schnittstelle an diesem Punkt unumgänglich. Grund hierfür ist insbesondere die Komplexität der Planungsleistungen mit einer Vielzahl von Wechselwirkungen zwischen den verschiedenen Planungsbestandteilen in einem bereits in wesentlichen Teilen in der Bauphase befindlichen Projekt. Es ist nicht möglich, diese zusätzlichen Leistungen mit einem anderen AN erbringen zu lassen, da nur durch ein fundiertes Projektvorwissen und eine einheitliche Bearbeitung eine technische Konsistenz der Unterlagen sichergestellt werden kann. Aufgrund der technischen Komplexität ist eine Bearbeitung der Unterlagen ohne eine Schnittstelle an diesem Punkt unumgänglich. 48-Aufgrund der Komplexität des Vorhabens und in diesem Fall der gemeinsamen Entwicklung der Westlichen Erweiterung und gleichzeitigen Rückbaus des MAN Dachs und der notwendigen technischen Einbindung zum Erstellen einer einheitlichen und kohärenten Planung, was wiederum als solide Grundlage für die spätere Erbringung von Bauleistungen dient, können diese Leistungen nicht getrennt von dem AN erbracht werden, der die Planungsleistungen der VE550 und der Nachträge 29 und 49 -VE550- ausführt. Selbst, wenn man die Leistungen versuchen würde, voneinander zu trennen und durch unterschiedliche AN erbringen zu lassen, würden die AN aufgrund der engen Verschränkung der Leistungen nach aller Voraussicht weder eine einheitliche, verwertbare Leistung erbringen noch würden sie für diese Leistungen haften und in Form der Gewährleistung einstehen, was für den AG unzumutbare Schwierigkeiten verursachen würde. Außerdem würde es zu Doppelbearbeitungen an den Schnittstellen führen.
- 18.02.2025 Der AN ist bereits mit der Ausführungsplanung Marienhof beauftragt und die Ausführungsplanung erfolgt dabei in enger Abstimmung mit den Gewerken, die durch AN erstellt wird. Die Änderung des Konzeptes der Abströmung RDA und Umsetzung im Modell und Planunterlagen erfordert die Kenntnis der bisher erfolgten RDA - Planung sowie der vorgenannten Disziplinen. Eine Entkoppelung der Ausführungsplanung für die RDA und damit die Erstellung und Änderung durch einen Dritten ist nicht möglich, da u.a. zunächst der Wissenaufbau in der Ausführungsplanung zu den Gewerken von AN von Erfordernis sowie die gesamte Aufarbeitung des Building Information Modell sind. Bei einem Wechsel des AN wäre die erforderliche technische Kontinuität bei der Übertragung/Erweiterung der bisherigen Planung nicht gewährleistet. Die Beauftragung eines weiteren AN zur Änderung des Konzeptes der Abströmunng der RDA und Umsetzung im Modell und Planunterlagen kann zu erheblichen Erschwernissen oder Haftungsfragen führen.
- 03.02.2025 NA-H-61 Der Gesamtcharakter des Auftrages verändert sich nicht, da grundsätzlich gleichartige Planungsleitungen im gleichen Projekt mit räumlichem und funktionalem Bezug zu den bereits an den AN beauftragten Planungsleistungen, gefordert sind.
- 03.02.2025 NA-H-60 Es ist nicht möglich, diese zusätzlichen Leistungen mit einem anderen AN erbringen zu lassen, da für die Erbringung der Leistung nicht lediglich ein Rückgriff auf die vorhandenen Planunterlagen erforderlich ist, sowie dokumentierte Abstimmungen und Informationen sondern ein Rückgriff auf Informationen, die bei der Erstellung der Planung eingeflossen sind und in unterschiedlicher Weise berücksichtigt worden sind und damit Einfluss auf eine Vielzahl von Informationen und Einflussfaktoren hat, die die Planung im technisch und geologisch komplexen Umfeld des Projekts beeinflussen, die aber nicht vollständig dokumentiert sind und üblicherweise auch nicht vollständig dokumentiert werden können. Zu Themen, die sich bereits aus der Planung selbst beantworten lassen, könnte ein dritter Fragen ohne weiteres beantworten. Darüber hinaus würde es bei Trennung der Leistungen mit Sicherheit dazu kommen, dass der neue AN keinerlei Haftung und Gewährleistung für seine Leistungen übernimmt. NA-H-62 Grund hierfür ist die Komplexität der Planungsleistungen mit einer Vielzahl von Wechselwirkungen zwischen den verschiedenen Planungsbestandteilen in einem bereits in wesentlichen Teilen in der Bauphase befindlichen Projekt, die die übliche und im Regelfall handhabbare Abgrenzung zwischen den Planungsphasen hier im Einzelfall ausschließt, da die Berechnung möglicher Setzungen und Verkippungen eine umfassende Kenntnis aller übrigen Planungsstände und deren dynamische Einbeziehung in die Berechnungen erfordert. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass bei unzureichender Berechnung der Setzungen u. Verkippungen Gefahren für Leib und Leben sowohl für Arbeiter im Baufeld als auch für Personen auf dem Arnulfsteg drohen und daher eine bestmögliche Berechnung aus Sicherheitsgründen unabdingbar ist. Eine regelgerechte Koordination ist nicht ausreichend. Dabei kann die Art der zu erwartenden Beeinflussung Folgen für die Herangehensweise bei der Beurteilung möglicher Setzungen u. Verkippungen haben. NA-H-63 a nur durch ein fundiertes Projektvorwissen, das nur aus der Bearbeitung unter Berücksichtigung auch nicht dokumentierter Faktoren und Erwägungen gewonnen werden kann, eine einheitliche Bearbeitung und eine technische Konsistenz der Unterlagen und damit ein belastbares und verwendbares Planungsergebnis sichergestellt werden kann. Aufgrund der technischen Komplexität ist eine Bearbeitung der Unterlagen ohne eine Schnittstelle an diesem Punkt unumgänglich. Grund hierfür ist insbesondere die Komplexität der Planungsleistungen mit einer Vielzahl von Wechselwirkungen zwischen den verschiednen Planungsbestandteilen in einem bereits in westentlichen Teilen in der Bauphase befindlichen Projekt. Darüber hinaus würde es bei Trennung der Leistungen mit Sicherheit dazu kommen, dass der neue AN keinerlei Haftung und Gewährleistung für seine Leistungen übernimmt und die Leistung damit nicht verwertbar ist.
- 30.01.2025 NA-H-59: Es ist nicht möglich, die Bewehrungspläne durch einen anderen AN erbringen zu lassen, da nur durch eine einheitliche Ausführungsplanung eine technische Konsistenz sichergestellt werden kann. Ein anderer AN für die Erstellung der Bewehrungspläne würde zu Problemen in der Bauausführung um die Pläne zu interpretieren führen. Aufgrund der Komplexität der zu beplanenden Ausführung ist eine gesamthafte und schnittstellenarme Planung unumgänglich. Eine Trennung der Planungsleistung würde mit erheblichen technischen Schwierigkeiten (z.B. Programmverwendung und Kompatibilität) und daher auch mit terminlichen und wirtschaftlichen Risiken für das Gesamtprojekt verbunden sein. Neben diesen Risiken wäre auch von einem großen zusätzlichen Mehraufwand infolge Bedienung der Planungsschnittstelle und Kommunikation zwischen den Planern, des BauAN und den Prüf- und Freigabeinstanzen auszugehen.
- 30.01.2025 NA-H-57: Es ist hauptvertraglich durch VE550 Ausführungsplanung für die uPva Hauptbahnhof beauftragt. Die Erarbeitung der Ausführungsplanung und Architekturplanung im Bereich UI/U2 wegen der o.g. Abweichung ist erforderlich für die Herstellung des von der InGe VE 550 zu planenden uPva Hauptbahnhofs.
- 28.01.2025 29: Regelmäßige Überwachung des Aufwuchsfortschritts, Rückschnitts und der fachgerechten Entsorgung von Japan. Staudenknöterich (SK) wurde durch die Untere Naturschutzbehörde der LHM gefordert. Ein neuer AN müsste zunächst aufwändig in die Örtlichkeiten und das Baugeschehen und die Bauhistorie der 2. SBSS eingewiesen werden. Die schon vertraglich gebundene AN kennt die Begebenheiten, Beteiligten und die Anlagen vor Ort und ist mit den Bauabläufen vertraut und kann somit eine konsistente Überwachungsleistung sicherstellen. Diese komplexen Zusammenhänge zu verstehen würde bei einen neuen AN zunächst viel Einarbeitungszeit erfordern wodurch beträchtliche Zusatzkosten entstehen würden. 30: Im Rahmen der Bautätigkeiten zur 2. SBSS wurde es notwendig, einige Planänderungen durchzuführen. Da die daraus resultierenden zu überwachenden Maßnahmen nicht in der ursprünglichen Planfeststellung vorhanden sind, handelt es sich um zusätzliche Leistungen für die VE92. Es geht um zusätzlich umweltrelevante zu überwachende Bautätigkeiten sowie landschaftspflegerische Begleitmaßnahmen.
- 15.01.2025 LÄ55 Es ist nicht möglich, diese zusätzlichen erforderlichen Leistungen durch einen anderen AN erbringen zu lassen, da nur durch ein fundiertes, in der erforderlichen Detaillierung nicht dokumentiertes und nicht übertragbares Projektvorwisseng eine einheitliche Bearbeitung und eine technische Konsistenz der Unterlagen und damit ein belastbares und verwendbares Planungsergebnis sichergestellt werden kann. Ein Wechsel des AN für die Überarbeitung der technischen Vertragsunterlagen wird erheblichen Schwierigkeiten – ganzheitliche Einarbeitung der bestehenden Unterlagen und fehlendes Vorwissen aus den bereits erfolgten Planungsleistungen zu den Setzungsausgleichen – verursachen, da der AN bereits die Erarbeitung und Anpassung im Berich des Achse C im Gleishallendach ausgeführt hat.
- 08.01.2025 A VE550.M.045: Der AN ist bereits mit der Ausführungsplanung Marienhof beauftragt und ist tief mit der bisherigen Planung, den Problemstellungen und den hierzu entwickelten Lösungsansätzen vertraut. Eine Umplanung der Leerohrplanung in der Ebene E-5 (Bahnsteigebene) kann nur durch den gebundenen AN durchgeführt werden. Bei einem Wechsel des AN wäre die erforderliche technische Kontinuität bei der Übertragung/Erweiterung der bisherigen Planung nicht gewährleistet. Die Überarbeitung der Pläne durch einen Dritten in der erforderlichen Qualität sowie innerhalb der kritischen Terminschiene ist nicht möglich. Die hohe techn. Komplexität des Bauwerkes sowie Wechselwirkungen zu weiteren Planungsbereichen aufgrund der komplexen Bauwerks-/Bodeninteraktion führen bei einem Wechsel des AN zu kritischen Schnittstellen sowie zu erheblichen Erschwernissen oder Zusatzkosten bzw. Mangelanspruchs- oder Haftungsfragen bei Störungen / Schäden.
- 07.01.2025 A VE550.M.045: Der AN ist bereits mit der Ausführungsplanung Marienhof beauftragt und ist tief mit der bisherigen Planung, den Problemstellungen und den hierzu entwickelten Lösungsansätzen vertraut. Eine Umplanung der Leerohrplanung in der Ebene E-5 (Bahnsteigebene) kann nur durch den gebundenen AN durchgeführt werden. Bei einem Wechsel des AN wäre die erforderliche technische Kontinuität bei der Übertragung/Erweiterung der bisherigen Planung nicht gewährleistet. Die Überarbeitung der Pläne durch einen Dritten in der erforderlichen Qualität sowie innerhalb der kritischen Terminschiene ist nicht möglich. Die hohe techn. Komplexität des Bauwerkes sowie Wechselwirkungen zu weiteren Planungsbereichen aufgrund der komplexen Bauwerks-/Bodeninteraktion führen bei einem Wechsel des AN zu kritischen Schnittstellen sowie zu erheblichen Erschwernissen oder Zusatzkosten bzw. Mangelanspruchs- oder Haftungsfragen bei Störungen / Schäden.
- 28.10.2024 LÄ H-45/2034.1 - Die Rohbauplanung des Ingenieurbaus der uPva Hauptbahnhof der 2. SBSS München ist bereits für die oberen Ebenen des ZA zur Planprüfung eingereicht oder teilweise sogar schon zur Bauausführung freigegeben. Die Architektur- und TGA-Planung hingegen, die die Planungsgrundlagen für die Rohbauplanung liefern soll, muss noch die bautechnische Prüfdurchlaufen. Änderungen aus Prüfanmerkungen und sonstigen Überarbeitungen müssen daher in die Rohbauplanung eingearbeitet werden. Diese Überarbeitung betrifft konkret Schalungs- und Bewehrungsplanung. Eine Trennung der mit dem gegenständlichen Nachtragsangebot behandelte Leistung mit der durch die INGE 2SBSS, VE550 bisher erbrachten Planungsleistung würde mit erheblichen technischen Schwierigkeiten (z.B. Programmverwendung, Kompatibilität bzw. Modelltransfer) und daher auch mit terminlichen und wirtschaftlichen Risiken für das Gesamtprojekt verbunden sein. Neben diesen Risiken wäre auch von großem zusätzlichen Mehraufwand infolge Bedienung der Planumg // LÄ H-58/ 2058 -Es ist nicht möglich, die Ausführungsplanung für die mit dem gegenständlichen Nachtrag behandelten Bauteile durch einen anderen AN erbringen zu lassen, da nur durch eine einheitliche Planung eine technische Konsistenz sichergestellt werden kann. Die mit dem gegenständlichen Nachtrag behandelten Leistungen wirken sich direkt auf die Planungsmodelle (insbesondere statischer Natur) aus. Aufgrund der Komplexität der zu beplanenden Verkehrsanlage ist eine gesamthafte und schnittstellenarme Planung unumgänglich. Eine Trennung der Planungsleistung würde mit erheblichen technischen Schwierigkeiten (z.B. Programmverwendung und Kompatibilität) und daher auch mit terminlichen und wirtschaftlichen Risiken für das Gesamtprojekt verbunden sein. Neben diesen Risiken wäre auch von einem großen zusätzlichen Mehraufwand infolge Bedienung der Planungsschnittstelle und Kommunikation zwischen den Planern, des BauAN und den Prüf- und Freigabeinstanzen auszugehen.
- 21.10.2024 LÄ66 Der AN ist bereits mit der Ausführungsplanung Marienhof beauftragt und ist tief mit der bisherigen Planung, den Problemstellungen und den hierzu entwickelten Lösungsansätzen vertraut. Eine Überprüfung und Anpassung des SAA-und Lautsprecherkonzeptes kann nur durch den gebundenen AN durchgeführt werden. Bei einem Wechsel des AN wäre die erforderliche technische Kontinuität bei der Übertragung/Erweiterung der bisherigen Planung nicht gewährleistet. Die Überarbeitung der Pläne durch einen Dritten in der erforderlichen Qualität sowieso innerhalb der kritischen Terminschiene ist nicht möglich. Die hohe techn. Komplexität des Bauwerkes sowie Wechselwirkungen zu weiteren Planungsbereichen aufgrund der komplexen Bauwerks-/Bodeninteraktion führen bei einem Wechsel des AN zu kritischen Schnittstellen sowie zu erheblichen Erschwernissen oder Zusatzkosten bzw. Mangelanspruchs- oder Haftungsfragen bei Störungen / Schäden.
- 12.09.2024 LÄ44 Die veränderte Raumakustik und die Ergebnisse aus der Ausführungsplanung der ARC im Detailierungsgrad der Lph5 macht nun wiederrum eine Anpassung der sog. Beschallungsplanung (inkl. sicherheitsrelevanter Sprachalamierungsanlagen) notwendig. Die fortschreibende Leistung des architektonischen Ausbaus war bereits in der ursprünglichen Vergabe enthalten.
- 04.09.2024 LÄ51 Es ist nicht möglich, die Genehmigungs- und Ausführungsplanung, für die mit dem gegenständlichen Nachtrag behandelten Bauteile durch einen anderen AN erbringen zu lassen, da nur durch eine einheitliche Planung eine technische Konsistenz sichergestellt werden kann. Die mit dem gegenständlichen Nachtrag behandelten Leistungen wirken sich direkt auf die Planungsmodelle (insbesondere statischer Natur) aus. Aufgrund der Komplexität der zu beplanenden Verkehrsanlage ist eine gesamthafte und schnittstellenarme Planung unumgänglich. Eine Trennung der mit dem gegenständlichen Nachtragsangebot behandelten Leistung mit der durch die INGE 2SBSS, VE550 bisher erbrachten Planungsleistung würde mit erheblichen technischen Schwierigkeiten (z.B. Programmverwendung, Kompatibilität bzw. Modelltransfer) und daher auch mit terminlichen und wirtschaftlichen Risiken für das Gesamtprojekt verbunden sein.
- 29.08.2024 LÄ50 Es ist nicht möglich, die Genehmigungs- und Ausführungsplanung, für die mit dem gegenständlichen Nachtrag behandelten Bauteile durch einen anderen AN erbringen zu lassen, da nur durch eine einheitliche Planung eine technische Konsistenz sichergestellt werden kann. Die mit dem gegenständlichen Nachtrag behandelten Leistungen wirken sich direkt auf die Planungsmodelle (insbesondere statischer Natur) aus. Aufgrund der Komplexität der zu beplanenden Verkehrsanlage ist eine gesamthafte und schnittstellenarme Planung unumgänglich. Eine Trennung der mit dem gegenständlichen Nachtragsangebot behandelte Leistung mit der durch die INGE 2SBSS, VE550 bisher erbrachten Planungsleistung würde mit erheblichen technischen Schwierigkeiten (z.B. Programmverwendung, Kompatibilität bzw. Modelltransfer) und daher auch mit terminlichen und wirtschaftlichen Risiken für das Gesamtprojekt verbunden sein. Neben diesen Risiken wäre auch von großem zusätzlichem Mehraufwand infolge Bedienung der Planungsschnittste
- 29.07.2024 LÄ42 Der AN hat bereits weitreichende statische Berechnungen der Gleishalle durchgeführt und jahrelang dieses Bauwerk für den Eigentümer und Betreiber betreut. Für einen anderen AN ist es daher nicht möglich die notwendigen Vorkenntnisse zu erlangen um alle Leistungen zufriedenstellend zu erbringen. Aufgrund der Komplexität der Konstruktion der Gleishalle ist eine integrierte Kenntnis des Bauvorhabens unumgänglich. Eine Trennung des gegenständlich behandelten Leistungsgegenstands von der durch den AN bisher erbrachten Planungsleistung würde mit erheblichen technischen Schwierigkeiten (z.B. Programmverwendung, Kompatibilität bzw. Modelltransfer) und daher auch mit terminlichen und wirtschaftlichen Risiken für das Gesamtprojekt verbunden sein. Neben diesen Risiken wäre auch von großem zusätzlichem Mehraufwand infolge Bedienung der Planungsschnittstelle und Kommunikation zwischen den Planern, des BauAN und den Prüf- und Freigabeinstanzen auszugehen
- 19.07.2024 M-56_ Der AN ist bereits mit der Ausführungsplanung (AP) für die unterirdischen Personenverkehrsanlagen (uPvA) Marienhof (MHF) und dabei mit der Planung allen in bergmännischer Bauweise herzustellenden Tunnelstrukturen beauftragt. Die Planung der Tragkonstruktionen muss sehr kleinteilig und baubegleitend erfolgen. Der gebundene AN ist zudem tief mit der bisherigen Planung, den Problemstellungen und den hierzu entwickelten Lösungsansätzen vertraut. Bei einem Wechsel des AN könnte die erforderliche technische Kontinuität der bisherigen Planung nicht gewährleistet werden. Die Beauftragung eines weiteren AN für die Erstellung der Ausführungsplanung (AP) der Tragkonstruktionen für einen selbst tragen enden Bewehrungseinbau führt zu Schnittstellen, die zu erheblichen Erschwernissen oder Zusatzkosten sowie Mangelanspruchs- oder Haftung fragen bei Störungen/Schäden führen kann. M-68_ Der AN ist bereits mit der Ausführungsplanung Marienhof beauftragt und ist tief mit der bisherigen Planung, den Problemstellungen und den hierzu entwickelten Lösungsansätzen vertraut. Die Ausführungsplanung eines Versuchsfeldes für Ankerprüfung im Verbindungsstollen U3/U6 kann nur der gebundene AN durchführen. Insbesondere Schnittstelle zwischen der bisherigen AP und potenziell neu einzubindenden Tragwerksplanern ist schwer beherrschbar. Die hohe techn. Komplexität des Bauwerkes sowie Wechselwirkungen zu weiteren Planungsbereichen aufgrund der komplexen Bauwerks-/Bodeninteraktion führen bei einem Wechsel des AN zu kritischen Schnittstellen sowie zu erheblichen Erschwernissen oder Zusatzkosten bzw. Mangelanspruchs- oder Haftung fragen bei Störungen / Schäden.
- 18.06.2024 NT55 - Der AN ist bereits mit der Ausführungsplanung Marienhof beauftragt und ist tief mit der bisherigen Planung, den Problemstellungen und den hierzu entwickelten Lösungsansätzen vertraut. Eine Anpassung der Setzungsprognose im Zuge der geänderten Randbedingungen (Änderung des Konzeptes Hebungsinjektionen, zusätzliche Untersuchung des Süd-West - Bereiches) kann nur der gebundene AN durchführen. Insbesondere Schnittstelle zwischen der bisherigen AP und potenziell neu einzubindenen Tragwerksplanern ist schwer beherrschbar. Die hohe techn. Komplexität des Bauwerkes sowie Wechselwirkungen zu weiteren Planungsbereichen aufgrund der komplexen Bauwerks-/Bodeninteraktion führen bei einem Wechsel des AN zu kritischen Schnittstellen sowie zu erheblichen Erschwernissen oder Zusatzkosten bzw. Mangelanspruchs- oder Haftung fragen bei Störungen / Schäden
- 23.04.2024 M 65 - Der AN ist bereits mit der Ausführungsplanung (AP) Marienhof (MHF) beauftragt und ist tief mit der bisherigen Planung, den Problemstellungen und den hierzu entwickelten Lösungsansätzen vertraut. Eine Planüberarbeitung nach Abstimmung mit der SWM im Züge der Verschiebung der Eigentumsgrenze kann nur der gebundene AN durchführen. Bei einem Wechsel des AN wäre die erforderliche technische Kontinuität der bisherigen Planung nicht gewährleistet. Die Überarbeitung der Pläne durch einen Dritten in der erforderlichen Qualität sowie innerhalb der kritischen Terminschiene ist nicht möglich. Die Beauftragung eines weiteren AN zur Überarbeitung der Pläne führt zu Schnittstellen, die zu erheblichen Erschwernissen oder Zusatzkosten sowie Mangelanspruchs- oder Haftungsfragen bei Störungen/Schäden führen kann.
- 23.04.2024 M51 - Der AN ist bereits mit der Ausführungsplanung (AP) für die unterirdischen Personenverkehrsanlagen (uPvA) Marienhof (MHF) beauftragt und ist tief mit der bisherigen Planung, den Problemstellungen und den hierzu entwickelten Lösungsansätzen vertraut. Eine Planüberarbeitung nach Anmerkung der SWM kann nur der gebundene AN durchführen. Bei einem Wechsel des AN könnte die erforderliche technische Kontinuität der bisherigen Planung nicht gewährleistet werden. Die Überarbeitung der Pläne durch einen Dritten in der erforderlichen Qualität sowie innerhalb der kritischen Terminschiene ist nicht möglich. Die Beauftragung eines weiteren AN für die Überarbeitung der Schalpläne führt zu Schnittstellen, die zu erheblichen Erschwernissen oder Zusatzkosten sowie Mangelanspruchs- oder Haftungsfragen bei Störungen/Schäden führen kann.
- 19.04.2024 LÄ M 59 Der AN ist bereits mit der Ausführungsplanung (AP) des temporären Aussteifungsebene E-2 beauftragt und ist tief mit der bisherigen Planung, den Problemstellungen und den hierzu entwickelten Lösungsansätzen vertraut. Bei einem Wechsel des AN wäre die erforderliche technische Kontinuität bei der Übertragung/Erweiterung der bisherigen Planung nicht gewährleistet. Eine Erstellung der Ausführungsplanung (AP) für die gegeständlichen Teilbereiche ist durch den bisher erfolgten Wissensaufbau durch einen Dritten in der erforderlichen Qualität sowie innerhalb der kritischen Terminschiene nicht möglich. Die Beauftragung eines weiteren AN für die Prüfung der Auswirkungen durch die baubetrieblchen Lasten im Zuge der Injektionsbohrungen in Aussteifungsebene Ebene - 2 und Interaktion zwischen dem Traggeröst und dem Flächentraggerüst führt zu Schnittstellen, die zu erheblichen Erschwernissen oder Zusatzkosten sowie Mangelanspruchs- oder Haftungsfragen bei Störungen/Schäden führen kann.
- 04.04.2024 NA-M-52 Der AN ist bereits mit der AP HP Marienhof beauftragt und dabei tief mit der bisherigen Planung, den Problemstellungen und den hierzu entwickelten Lösungsansätzen sowie den verwendeten Systemen vertraut. Bei einem Wechsel des AN wäre die erforderliche techn. Kontinuität bei der Übertragung der bisherigen Planung nicht gewährleistet. Insb. würden die fortlaufend stattfindenden Abstimmungsprozesse und die darauf aufbauenden Planungsentscheidungen entscheidend gestört werden. Der AN ist federführend in dem gewerkeübergreifenden und fortlaufend aktualisierten BIM-Modell tätig und dabei sehr tief mit dem Modell und seinen spezifischen Eigenheiten vertraut. Ein neu zu bindender AN müsste umfangreich und zeitintensiv in das Modell eingearbeitet werden. Die Beauftragung eines weiteren AN für die separate Erstellung der Design-Freeze-Pläne führt zu Schnittstellen, die zu erheblichen Erschwernissen oder Zusatzkosten sowie Mangelanspruchs- oder Haftungsfragen bei Störungen / Schäden führen kann.
- 13.03.2024 2021 - Das durch die Planung (Architektur und HKLS) abgestimmte Fabrikat und dessen Ausführung wurde durch den AG revidiert. Eine Alternativausführung für die Schlitzrinnen wurde durch den AG vorgegeben. Somit war die Planung zu überarbeiten
- 13.03.2024 2032 - Aufgrund der direkten Verzahnung der Planung der Architektur mit der Vergabeeinheit der TGA Planung, sowie der Abhängigkeit sowohl der Planungen voneinander und auch der Rohbauplanung im iterativen Prozess erlaubt keine weitere Einarbeitungszeit eines weiteren Bewerbers. Die Änderungen sind vollumfänglich vom aktuellen Auftragnehmer einzuarbeiten, der seinen AUftragsbereich nur um eine weitere Planeinreichung ergänzt. EIn zusätzlicher AUftragnehmer hätte eine vollumfängliche Abstimmung mit den Rohbauplanern und den TGA Planern sowie eine vollumfängliche Einarbeitung in das 3D Modell und die Planabläufe zu leisten was zu erheblichen Mehraufwand und damit -kosten führen würde.
- 11.03.2024 Der AN ist bereits mit der Ausführungsplanung (AP) für den Haltepunkt Marienhof beauftragt und dabei tief mit der bisherigen Planung, den Problemstellungen und den hierzu entwickelten Lösungsansätzen vertraut. V.a. ist die Schnittstelle zwischen der bisherigen AP und potenziell neu einzubindenen Tragwerksplanern schwer beherrschbar. Bei einem Wechsel des AN könnte die erforderliche techn. Kontinuität bei der bisherigen Planung nicht gewährleistet werden. Eine Erstellung der Stellungnahmen wäre durch die bisherigen Vertragsleistungen und den erfolgten Wissenbau (Geotechnische Gutachten, Wasserhaltung, Software und Modellierung) durch einen Dritten nicht möglich. Die Beauftragung eines weiteren AN führt zudem zu Schnittstellen, die zu erheblichen Erschwernissen bei Mangelanspruchs oder Haftungsfragen bei Störungen / Schäden führen kann. Für den AG ist nicht mehr hinreichend erkennbar, welchem AN gegenüber er ggf. Mängelansprüche geltend machen muss.
- 08.03.2024 Der AN ist bereits mit der AP HP Marienhof beauftragt und dabei tief mit der bisherigen Planung, den Problemstellungen und den hierzu entwickelten Lösungsansätzen sowie den verwendeten Systemen vertraut. Bei einem Wechsel des AN wäre die erforderliche techn. Kontinuität bei der Übertragung der bisherigen Planung nicht gewährleistet. Insb. würden die fortlaufend stattfindenden Abstimmungsprozesse und die darauf aufbauenden Planungsentscheidungen entscheidend gestört werden. Der AN ist federführend in dem gewerkeübergreifenden und fortlaufend aktualisierten BIM-Modell tätig und dabei sehr tief mit dem Modell und seinen spezifischen Eigenheiten vertraut. Ein neu zu bindender AN müsste umfangreich und zeitintensiv in das Modell eingearbeitet werden. Die Beauftragung eines weiteren AN für die separate Erstellung der Design-Freeze-Pläne führt zu Schnittstellen, die zu erheblichen Erschwernissen oder Zusatzkosten sowie Mangelanspruchs- oder Haftungsfragen bei Störungen / Schäden führen kann.
- 08.03.2024 Es ist nicht möglich, die Ausführungsplanung samt Erstellung von Nachttragsdoku-mente für den BauAN für die mit dem gegenständlichen Nachtrag behandelten Bau-teile durch einen anderen AN erbringen zu lassen, da nur durch eine einheitliche Pla-nung eine technische Konsistenz sichergestellt werden kann. Die mit dem gegen-ständlichen Nachtrag behandelten Leistungen wirken sich direkt auf die Planungsmo-delle (insbesondere statischer Natur) aus. Aufgrund der Komplexität der zu bepla-nenden Verkehrsanlage ist eine gesamthafte und schnittstellenarme Planung unum-gänglich. Eine Trennung der Planungsleistung würde mit erheblichen technischen Schwierigkei-ten (z.B. Programmverwendung und Kompatibilität) und daher auch mit terminlichen und wirtschaftlichen Risiken für das Gesamtprojekt verbunden sein. Neben diesen Risiken wäre auch von großem zusätzlichem Mehraufwand infolge Bedienung der Planungsschnittstelle und Kommunikation zwischen den Planern, des BauAN und den Prüf- und Freigabeinstanzen
- 09.02.2024 Eine Trennung der Planungsleistung würde mit erheblichen technischen Schwierigkeiten (z.B. Programmverwendung und Kompatibilität) und daher auch mit terminlichen und wirtschaftlichen Risiken für das Gesamtprojekt verbunden sein. Dieses zusätzliche Planungselement – Fundamentanker in der Decke über E-2- hat Auswirkungen auf die gesamten Tragwerksberechnungen und kann als integraler Bestandteil der Gesamtplanung umgesetzten werden. Neben diesen Risiken wäre auch von großem zusätzlichem Mehraufwand infolge Bedienung der Planungsschnittstelle und Kommunikation zwischen den Planern, der bauausführenden ARGE und den Prüf- und Freigabeinstanzen auszugehen. Eine Trennung der mit dem gegenständlichen Nachtragsangebot behandelte Leistung mit der durch die INGE 2SBSS, VE550 bisher erbrachten Planungsleistung würde mit erheblichen technischen Schwierigkeiten (z.B. Programmverwendung, Kompatibilität bzw. Modelltransfer) und daher auch mit terminlichen und wirtschaftlichen Risiken für das Gesamtpro
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