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62-2026-489-EN zu 20 E 006 - Nichtoffener, interdisziplinärer Realisierungswettbewerb Planungsleistungen für Objektplanung Hochbau, Freianlagen, Tragwerksplanung, Werner-von-Siemens-Gymnasium in Regensburg
Stadt Regensburg · Regensburg · Bayern
Beschreibung
Die Stadt Regensburg beabsichtigt, das Werner-von-Siemens-Gymnasium baulich grundlegend neu zu strukturieren. Dazu sollen verbrauchte Bauteile abgebrochen werden und durch Neubauten ersetzt werden. Weiterhin sollen in den letzten Jahren neu erstellte bzw. sanierte Bereiche so integriert werden, dass ein Schulkomplex entsteht, der die räumliche Grundlage für eine zeitgemäße Pädagogik bietet. Die Maßnahme soll abschnittsweise im laufenden Betrieb durchgeführt werden.
KI-Eignungsanalyse
KI-generiertBranche: Bauwesen & Infrastruktur
Das Wichtigste auf einen Blick
- Es handelt sich um einen nichtoffenen, interdisziplinären Realisierungswettbewerb für Planungsleistungen im Hochbau, Freianlagen und Tragwerksplanung.
- Das Projekt umfasst den Abbruch und Neubau sowie die Integration bestehender Bereiche des Werner-von-Siemens-Gymnasiums in Regensburg.
- Die Maßnahme soll abschnittsweise im laufenden Schulbetrieb durchgeführt werden.
- Die Eignungsanforderungen für die Teilnahme am Wettbewerb sind voraussichtlich hoch und umfassen interdisziplinäre Planungsleistungen.
Die Stadt Regensburg führt einen nichtoffenen, interdisziplinären Realisierungswettbewerb für Planungsleistungen im Hochbau, Freianlagen und Tragwerksplanung für das Werner-von-Siemens-Gymnasium durch.
Hinweis nach EU AI Act Art. 50: automatisiert erstellt (Google Gemini) — ersetzt keine Prüfung der Original-Vergabeunterlagen. Mehr ▾
Diese Kurzanalyse ist ausschließlich ein Hilfsmittel zur schnellen Orientierung und keine Eignungs- oder Rechtsberatung. Die verbindlichen Angaben entnehmen Sie bitte der Original-Bekanntmachung (oeffentlichevergabe.de). Details zu unserer KI-Nutzung: KI-Transparenz.
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2 Veröffentlichungen
- 22.07.2026 Original-Veröffentlichung
- 21.07.2026 Gemäß § 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GWB ist es zulässig die Auftragsänderung, ohne ein neues Vergabeverfahren durchzuführen, da zusätzliche Planungsleistungen erforderlich geworden sind und ein Wechsel des Auftragnehmers aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht erfolgen kann und mit erheblichen Schwierigkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten für den öffentlichen Auftraggeber verbunden wäre. Die weitere Voraussetzung für die Auftragsänderung ist auch gegeben, der Gesamtcharakter der Leistung verändert sich nicht und die Erhöhung des Honorars liegt unter 50% des Ursprungshonorars (§ 132 Abs. 2 Satz 2 GWB). aktuell
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Basierend auf 15.046 vergleichbaren Vergabeergebnissen:
Statistische Auswertung öffentlicher Zuschlagswerte. Keine Preisempfehlung.
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