AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
Postdienstleistungen
Stammdaten
- Auftraggeber
- Landesamt für innere Verwaltung M-V, Abteilung Beschaffung/Dienstleistungen, Schwerin
- Veröffentlicht
- 15.01.2026
- Frist (Submission)
- 13.03.2026
- Notice-Typ
- Ausschreibung
- Verfahrensart
- Offenes Verfahren
- CPV-Code
- 64110000 — Post- und Telekommunikationsdienste
- Branche
- Verkehr & Logistik
- Geschätztes Rahmen-Volumen
- 3.335.593 € (frühestes Los — abweichende Werte je Los siehe „Lose im Detail")
- Rahmen-Maximum
- 13.342.561 €
- Rechtsgrundlage
- EU-Oberschwelle
- Grüne Beschaffung
- Ja
Beschreibung
Brief- und Paketversand für die Finanzämter des Landes Mecklenburg- Vorpommern für die Regionen West, Mitte, Nord und Ost
Lose
4 Lose (max. 4 pro Bieter).
Lose im Detail
Dieses Verfahren ist in 4 Lose unterteilt — mit unterschiedlichen Auftragswerten je Los. Maßgeblich ist jeweils das Los, das Sie bearbeiten.
Los 1 — Finanzämter - Region West
- Geschätzter Wert
- 213.503 €
Los 2 — Finanzämter - Region Mitte
- Geschätzter Wert
- 147.780 €
Los 3 — Finanzämter - Region Nord
- Geschätzter Wert
- 170.804 €
Los 4 — Finanzämter - Region Ost
- Geschätzter Wert
- 301.452 €
Vertragslaufzeit
- Beginn
- 01.07.2026
- Ende
- 30.06.2030
Verfahrens-Bedingungen
- Bindefrist
- 110 Tage
Verfahrensverlauf — alle 2 Veröffentlichungen
- Ausschreibung · Frist: 18.03.2026
- Vergabeergebnis
Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)
Die Vergabekammern des Landes Mecklenburg-Vorpommern bei dem Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit, Schwerin
Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.
Hinweis zur Verwendung: Dieser Auszug fasst die zum Erstellungszeitpunkt verfügbaren Daten zur Vergabe zusammen. Quelle der Daten ist oeffentlichevergabe.de (Beschaffungsamt des BMI), vermittelt durch AusschreibungsRadar. Der Auszug ist eine unverbindliche Aufbereitung öffentlich zugänglicher Bekanntmachungen und keine Urkunde im Sinne der ZPO. Für rechtsverbindliche Zwecke ist immer die Original-Bekanntmachung unter dem oben angegebenen Permalink heranzuziehen. Daten können sich nach dem Erstellungszeitpunkt geändert haben (Folgeversionen, Stornierungen, Korrekturen).