AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug

Erstellt am 11.04.2026 21:11 · Quelle: https://ausschreibungsradar.com/ausschreibung/72a623b0-ea91-4328-93ba-4e4e57231bbf/

IT-PDL 2025 - Neuausschreibung Los 2 - Wiederveröffentlichung

Notice-ID: 72a623b0-ea91-4328-93ba-4e4e57231bbf · Procedure-ID: 62f6ae54-d7c8-4e23-86f5-c28f1700ec8f

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Stammdaten

Auftraggeber
Landesbetrieb Daten und Information Rheinland-Pfalz (LDI), Mainz
Veröffentlicht
03.07.2025
Frist (Submission)
08.08.2025
Notice-Typ
Ausschreibung
Verfahrensart
Offenes Verfahren
CPV-Code
72000000 — IT-Dienstleistungen
Branche
IT & Digitalisierung
Geschätzter Wert
64.018.906 €
Rechtsgrundlage
EU-Oberschwelle

Beschreibung

Ausgeschrieben werden Personaldienstleistungen im IT-Bereich. Da die mit der Ausschreibung "Rahmenvereinbarung IT PDL 2022" ausgeschriebene Höchstabnahmemenge für Los 2 vorzeitig erreicht wurde, wird dieses Los hiermit neu ausgeschrieben. Dies betrifft Leistungen im UNIX-Umfeld - Betriebssysteme, betriebssystemnahe Software, Tools und Technologien (z.B. SLES; RedHat, VMWare, ESXi, Containertechnologien [Kubernetes, Rancher, OpenShift], Java Apps Server [Tomcat, Jboss]).

Vertragslaufzeit

Beginn
15.08.2025
Ende
15.04.2028
Verlängerungsoption
bis zu 2× verlängerbar

Verfahrens-Bedingungen

Bindefrist
5 Monate

Vergabe-Status

Vergabe-Status
Vergabeergebnis liegt uns nicht vor

Verfahrensverlauf — alle 2 Veröffentlichungen

Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)

Vergabekammern Rheinland-Pfalz beim Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau, Mainz

Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.

Hinweis zur Verwendung: Dieser Auszug fasst die zum Erstellungszeitpunkt verfügbaren Daten zur Vergabe zusammen. Quelle der Daten ist oeffentlichevergabe.de (Beschaffungsamt des BMI), vermittelt durch AusschreibungsRadar. Der Auszug ist eine unverbindliche Aufbereitung öffentlich zugänglicher Bekanntmachungen und keine Urkunde im Sinne der ZPO. Für rechtsverbindliche Zwecke ist immer die Original-Bekanntmachung unter dem oben angegebenen Permalink heranzuziehen. Daten können sich nach dem Erstellungszeitpunkt geändert haben (Folgeversionen, Stornierungen, Korrekturen).