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ePA-Vertragsverlängerung

AOK Baden-Württemberg · Stuttgart · Baden-Württemberg · Körperschaft des öffentlichen Rechts (Land)

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Vergabe-Ergebnis

🏆 Vergabe in 1 Los alle vergeben
  • Los 1 Vergeben
    ePA-Vertragsverlängerung
    🏆 Ernst & Young Strategy & Transactions GmbH · Stuttgart
Auftragnehmer
  • Ernst & Young Strategy & Transactions GmbH · Stuttgart

Hinweis: Nicht alle Kerndaten wurden publiziert — die Vergabestelle hat diese Bekanntmachung ohne Vertragswert veröffentlicht.

Beschreibung

Gegenstand des Auftrags ist die Verlängerung der in zwei Losen vergebenen Aufträge zur Überlassung und Entwicklung von ePA-Anwendungen (Los 1) sowie des Betriebs von ePA-Anwendungen (Los 2) um vier Jahre bis zum 30. Juni 2031 entsprechend der in den Ursprungsaufträgen vorgesehenen Verlängerungsoption ("Verlängerungsvereinbarung"). Die Abkürzung ePA meint dabei eine elektronische Patientenakte i.S.v. §§ 341ff. SGB V. Die zunächst bis zum 30. Juni 2027 laufenden ePA-Verträge wurden mit Auftragsbekanntmachung vom 29. April 2022 (OJ S 87/2022-236772) in den Wettbewerb gestellt. Die Auftragsvergabe wurde am 23. März 2023 (OJ S 62/2023-183211) bekannt gemacht. Zur Verlängerungsoption um vier Jahre wird auf Ziff. II.2.7. der ursprünglichen Auftragsbekanntmachung verwiesen. Aufgrund der Verlängerungsoption bedurfte die Verlängerungsvereinbarung keines gesonderten Vergabeverfahrens. Zu den weiteren Inhalten der Verlängerungsvereinbarung im Einzelnen wird auf die nachstehenden Ausführungen verwiesen.

Vergabe- & Vertragsbedingungen

Wichtige Bedingungen für Angebot und Ausführung — wie vom Auftraggeber bekannt gemacht.

Hinweise zur Nachprüfung & Rügepflicht

Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der aktuell geltenden Fassung: § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. [...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.

Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.

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  1. Vergabeergebnis Sie sind hier

    Auftrag wurde zugeschlagen

    Auftragnehmer Ernst & Young Strategy & Transactions GmbH

    1 Veröffentlichung

    • 16.02.2026 Original-Veröffentlichung aktuell

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Preiseinschätzung

Basierend auf 367 vergleichbaren Vergabeergebnissen:

Unteres Quartil 221.000 €
Median 221.000 €
Oberes Quartil 645.584 €

Statistische Auswertung öffentlicher Zuschlagswerte. Keine Preisempfehlung.

Quelle: oeffentlichevergabe.de

Diese Ausschreibung ist abgeschlossen (Vergeben). Der ursprüngliche Eintrag im Vergabeportal der Vergabestelle ist nach Verfahrensende oft nicht mehr abrufbar — die dauerhafte Fassung finden Sie auf oeffentlichevergabe.de:

Diese Vergabe ist abgeschlossen. Aktuelle, noch offene Ausschreibungen in dieser Branche:

Stammdaten
Vergabenummer AC-2026#001
Verfahrensart Einzelvergabe
Auftragsart Dienstleistungsauftrag
Schwierigkeit Mittel
Auftraggeber AOK Baden-Württemberg
Standort Stuttgart, Baden-Württemberg
Veröffentlicht 16.02.2026
CPV-Codes (5) 72260000 · IT-Dienstleistungen
48000000 · Software
72230000 · IT-Dienstleistungen
72000000 · IT-Dienstleistungen
72250000 · IT-Dienstleistungen
(Was ist das?)
Bieterkommunikation ansehen Fragen & Antworten zum Verfahren im Vergabeportal (oeffentlichevergabe.de) · ggf. archiviert
Bieter (1)
Ernst & Young Strategy & Transactions GmbH · Stuttgart

Auftragnehmer (?)
Ernst & Young Strategy & Transactions GmbH

Ø Bieter in der Branche 6.7

Historischer Durchschnitt aus 59.810 vergleichbaren Vergaben — keine Prognose für diese Ausschreibung.


Erfasste Abschluss-Meldungen 90%

Anteil der erfassten Verfahren in IT & Digitalisierung mit veröffentlichter Zuschlag-Bekanntmachung. Basis: 18.119 Verfahren. Die tatsächliche Zuschlagsquote liegt typischerweise höher, weil viele Vergabestellen Ergebnisse verspätet oder gar nicht melden.


Markt-Insights

Schätzwert-Abweichung -2%
KMU-Bieteranteil 27%

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Vergabekammer (laut Bekanntmachung)

Vergabekammern des Bundes, Bonn

Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht unbedingt die hier genannte.

Erweiterte Daten

Quelle: oeffentlichevergabe.de · 3/5 Kernfelder

Nicht in der Bekanntmachung: Zuschlagswert · Bieter-Anzahl

Zuletzt geprüft am 09.06.2026

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