AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug

Erstellt am 19.07.2026 01:09 · Quelle: https://ausschreibungsradar.com/ausschreibung/74a51fc4-6367-4916-827f-e1a0f3977209/

Fahrzeugrückhaltesysteme B6 Laatzen-Gleidingen

Notice-ID: 74a51fc4-6367-4916-827f-e1a0f3977209 · Procedure-ID: f0d58629-04c0-49bf-ab56-04ac60b6208e

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Stammdaten

Auftraggeber
Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr - Geschäftsbereich Hannover, Hannover
Veröffentlicht
19.05.2026
Frist (Submission)
10.06.2026
Notice-Typ
Ausschreibung
Verfahrensart
Offenes Verfahren
CPV-Code
45233293 — Bauleistungen
Branche
Bauwesen & Infrastruktur
Geschätzter Wert
1.100.000 €
Rechtsgrundlage
EU-Oberschwelle

Beschreibung

Die Maßnahme auf der B6 zwischen Laatzen und Gleidingen umfasst den Rückbau und die Erneuerung von Fahrzeugrückhaltesystemen nach dem aktuellen Stand der Technik (RAL-RG 620). Die Leistung beinhaltet die fachgerechte Demontage, das hydraulische Rammen von Stahlpfosten sowie die Montage von zertifizierten Stahlschutzplankensystemen inklusive der erforderlichen Übergangskonstruktionen und Endstücke. Die Arbeiten sind unter Berücksichtigung der strengen Vorgaben zur Verkehrssicherheit und der Baustellenlogistik "unter rollendem Rad" auszuführen.

Verfahrens-Bedingungen

Bindefrist
60 Tage
Bürgschaft
erforderlich

Vergabe-Status

Vergabe-Status
Vergabeergebnis liegt uns nicht vor

Verfahrensverlauf — alle 3 Veröffentlichungen

Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)

Vergabekammer Niedersachsen beim Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Bauen, Lüneburg

Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.

Hinweis zur Verwendung: Dieser Auszug fasst die zum Erstellungszeitpunkt verfügbaren Daten zur Vergabe zusammen. Quelle der Daten ist oeffentlichevergabe.de (Beschaffungsamt des BMI), vermittelt durch AusschreibungsRadar. Der Auszug ist eine unverbindliche Aufbereitung öffentlich zugänglicher Bekanntmachungen und keine Urkunde im Sinne der ZPO. Für rechtsverbindliche Zwecke ist immer die Original-Bekanntmachung unter dem oben angegebenen Permalink heranzuziehen. Daten können sich nach dem Erstellungszeitpunkt geändert haben (Folgeversionen, Stornierungen, Korrekturen).