AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug

Quelle: oeffentlichevergabe.de (https://www.subreport.de/E23856571) · Abgerufen am 11.08.2026 01:26 über https://ausschreibungsradar.com/ausschreibung/74d660f1-1c87-4d75-b28f-81d21e5a0809/

Thiebauthschule in Ettlingen - Umbau des Lehrschwimmbeckens zu Betreuungsräumen

Notice-ID: 74d660f1-1c87-4d75-b28f-81d21e5a0809 · Procedure-ID: 4cb337f0-b940-4db9-a40a-6e999b843e76

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Stammdaten

Auftraggeber
Stadt Ettlingen - Justitiariat - Zentrale Vergabestelle, Ettlingen
Veröffentlicht
04.08.2024
Frist (Submission)
14.04.2025
Notice-Typ
Ausschreibung
Verfahrensart
Offenes Verfahren
CPV-Code
71240000 — Architektur und Ingenieurwesen
Branche
Bauwesen & Infrastruktur
Rechtsgrundlage
EU-Oberschwelle

Beschreibung

Folgende Leistungen werden vergeben: Objektplanung Gebäude nach § 33 ff HOAI, Leistungsphasen 3 – 9 (stufenweise Beauftragung: Stufe 1 Leistungsphase 3, Stufe 2 Leistungsphasen 4 bis 9) Der Auftraggeber geht bei der Vergabe für die Architektenleistungen von folgenden Grundbedingungen aus und gibt folgende Honorarparameter verbindlich vor: Das Honorar ist nach HOAI 2021 zu berechnen. Vertragsgrundlage ist die HOAI 2021. Gebäudeklasse: V, Sonderbau; Honorarzone: III; Honorarsatz: Mindestsatz; Anrechenbare Kosten § 34 HOAI: 2.000.000,00 € netto (KG 300/400); (als Kalkulationsgrundlage; gemäß Vertrag richten sich die anrechenbaren Kosten nach der noch zu erstellenden Kostenberechnung des Auftragnehmers). Der Umbau- und Modernisierungszuschlag (§ 6 Abs. 2 HOAI und § 36 HOAI) ist vom Bieter separat im Angebot auszuweisen. Die Vorgaben der HOAI 2021 zu den Honoraren des Auftragnehmers sind nicht mehr bindend. Daher ist es den Bietern gestattet, Zu- bzw. Abschläge zum Basishonorar anzubieten (siehe Honorarblatt). Eventuell von den Bietern angebotene Zu- bzw. Abschläge zum Basishonorar beziehen sich nicht auf die für die besonderen Leistungen angebotenen Honorare. Die Nebenkosten (§ 14 HOAI) sind als prozentualer Zuschlag auf das gesamte, dem Auftragnehmer zustehende Honorar im Angebot auszuweisen. — Folgende Leistungen werden vergeben: Tragwerksplanung nach § 49 ff HOAI, Leistungsphasen 1 bis 6 (stufenweise Beauftragung: Stufe 1 Leistungsphasen 1 bis 3, Stufe 2 Leistungsphasen 4 bis 6) Der Auftraggeber geht bei der Vergabe für die Ingenieurleistungen von folgenden Grundbedingungen aus und gibt folgende Honorarparameter verbindlich vor: Das Honorar ist nach HOAI 2021 zu berechnen. Vertragsgrundlage ist die HOAI 2021. Gebäudeklasse: V, Sonderbau; Honorarzone: II; Honorarsatz: Mindestsatz; anrechenbare Kosten § 50 HOAI: 1.500.000,00 € netto (KG 300/400); (als Kalkulationsgrundlage; gemäß Vertrag richten sich die anrechenbaren Kosten nach der noch zu erstellenden Kostenberechnung des Auftragnehmers). Der Umbau- und Modernisierungszuschlag (§ 6 Abs. 2 HOAI und § 36 HOAI) ist vom Bieter separat im Angebot auszuweisen. Die Vorgaben der HOAI 2021 zu den Honoraren des Auftragnehmers sind nicht mehr bindend. Daher ist es den Bietern gestattet, Zu- bzw. Abschläge zum Basishonorar anzubieten (siehe Honorarblatt). Eventuell von den Bietern angebotene Zu- bzw. Abschläge zum Basishonorar beziehen sich nicht auf die für die besonderen Leistungen angebotenen Honorare. Die Nebenkosten (§ 14 HOAI) sind als prozentualer Zuschlag auf das gesamte, dem Auftragnehmer zustehende Honorar im Angebot auszuweisen. — Folgende Leistungen werden vergeben: Ingenieurleistungen nach § 53 ff HOAI Technische Gebäudeausrüstung für Abwasser, Wasser, Wärmeversorgung, Lufttechnische Anlagen und Automatisierungseinrichtungen, (HLS) – Leistungsphasen 1 bis 9 (stufenweise Beauftragung: Stufe 1 Leistungsphasen 1 bis 3, Stufe 2 Leistungsphasen 4 bis 9). Besonderer Wert wird auf die Nutzung und den Einsatz alternativer Energien gelegt. So soll das Gesamtobjekt nachhaltig über einen Energiemix versorgt und dieser dann effizient verteilt werden. Besondere Leistungen: - Entwässerungsgesuch mit Überflutungsnachweis im Hinblick auf Starkregenereignisse Die Grundleistungen sind nach HOAI, Teil 4, Abschnitt 2, Stufe 1 Leistungsphasen 1-3, Stufe 2 Leistungsphasen 4-9 Aufgrund der zeitlich begrenzten Durchführung innerhalb des Objektes wird ein hoher Anspruch an Bauablaufkoordination und Kostensicherheit gestellt. Der Auftraggeber geht bei der Vergabe des Auftrages für die Leistungen der Planung der Heizungs-, Lüftungs- und Sanitärtechnik von folgenden Grundbedingungen aus und gibt folgende Honorarparameter verbindlich vor: Gebäudeklasse: V, Sonderbau; Honorarzone: II ; Honorarsatz: je Mindestsatz; anrechenbare Kosten § 54 HOAI: 212.400,00 € netto (KG 410, 420, 430, 480, 490); (als Kalkulationsgrundlage; gemäß Vertrag richten sich die anrechenbaren Kosten nach der noch zu erstellenden Kostenberechnung des Auftragnehmers). Der Umbau- und Modernisierungszuschlag (§ 6 Abs. 2 HOAI und § 56 Abs. 5 HOAI) ist vom Bieter separat im Angebot auszuweisen. Die Vorgaben der HOAI 2021 zu den Honoraren des Auftragnehmers sind nicht mehr bindend. Daher ist es den Bietern gestattet, Zu- bzw. Abschläge zum Basishonorar anzubieten (siehe Honorarblatt). Eventuell von den Bietern angebotene Zu- bzw. Abschläge zum Basishonorar beziehen sich nicht auf die für die besonderen Leistungen angebotenen Honorare. Die besonderen Leistungen sind als Pauschalhonorare anzubieten. Die Nebenkosten (§ 14 HOAI) sind als prozentualer Zuschlag auf das gesamte, dem Auftragnehmer zustehende Honorar im Angebot auszuweisen. — Folgende Leistungen werden vergeben: Ingenieurleistungen nach § 53 ff HOAI Technische Gebäudeausrüstung für Starkstromanlagen und Fernmelde- und Informationstechnische Anlagen, Automationsmanagement und besondere Ausstattung (E), Leistungsphasen 1 bis 9 (stufenweise Beauftragung: Stufe 1 Leistungsphasen 1 bis 3, Stufe 2 Leistungsphasen 5 bis 9), sind vom Auftragnehmer zu erbringen. Besonderer Wert wird auf die Funktionalität und Energieeffizienz gelegt. Der Einsatz alternativer Energien wird gewünscht. So soll das Gesamtobjekt nachhaltig über einen Energiemix versorgt und dieser dann effizient verteilt werden. Der Auftraggeber geht bei der Vergabe für die Leistung der Elektroplanung von folgenden Grundbedingungen aus und gibt folgende Honorarparameter verbindlich vor: Das Honorar ist nach HOAI 2021 zu berechnen. Vertragsgrundlage ist die HOAI 2021. Gebäudeklasse: V, Sonderbau; Honorarzone: II; Honorarsatz: Mindestsatz; anrechenbare Kosten § 54 HOAI: 187.600,00 € netto (KG 440, 450, 470, 460); (als Kalkulationsgrundlage; gemäß Vertrag richten sich die anrechenbaren Kosten nach der noch zu erstellenden Kostenberechnung des Auftragnehmers). Der Umbau- und Modernisierungszuschlag (§ 6 Abs. 2 HOAI und § 36 HOAI) ist vom Bieter separat im Angebot auszuweisen. Die Vorgaben der HOAI 2021 zu den Honoraren des Auftragnehmers sind nicht mehr bindend. Daher ist es den Bietern gestattet, Zu- bzw. Abschläge zum Basishonorar anzubieten (siehe Honorarblatt). Eventuell von den Bietern angebotene Zu- bzw. Abschläge zum Basishonorar beziehen sich nicht auf die für die besonderen Leistungen angebotenen Honorare. Die besonderen Leistun¬gen sind als Pauschalhonorare anzubieten. Die Nebenkosten (§ 14 HOAI) sind als prozentualer Zuschlag auf das gesamte, dem Auftrag¬nehmer zustehende Honorar im Angebot auszuweisen. — Folgende Leistungen werden vergeben: Objektplanung Freianlagen nach § 39 ff HOAI Leistungsphasen 3 – 9 (stufenweise Beauftragung: Stufe 1 Leistungsphase 3, Stufe 2 Leistungsphasen 4 bis 9). Besondere Leistungen: • baumschutzfachlichen Baubegleitung; • Erstellen eines Überflutungsnachweises. Der Auftraggeber geht bei der Vergabe für die Landschaftsarchitektenleistungen von folgenden Grundbedingungen aus und gibt folgende Honorarparameter verbindlich vor: Das Honorar ist nach HOAI 2021 zu berechnen. Vertragsgrundlage ist die HOAI 2021. Honorarzone: IV; Honorarsatz: Mindestsatz; Anrechenbare Kosten § 38 HOAI: 305.000,00 € netto (KG 500); (als Kalkulationsgrundlage; gemäß Vertrag richten sich die anrechenbaren Kosten nach der noch zu erstellenden Kostenberechnung des Auftragnehmers). Der Umbau- und Modernisierungszuschlag (§ 6 Abs. 2 HOAI und § 36 HOAI) ist vom Bieter separat im Angebot auszuweisen. Die Vorgaben der HOAI 2021 zu den Honoraren des Auftragnehmers sind nicht mehr bindend. Daher ist es den Bietern gestattet, Zu- bzw. Abschläge zum Basishonorar anzubieten (siehe Honorarblatt). Eventuell von den Bietern angebotene Zu- bzw. Abschläge zum Basishonorar beziehen sich nicht auf die für die besonderen Leistungen angebotenen Honorare. Die besonderen Leistungen sind als Pauschalhonorare anzubieten. Die Nebenkosten (§ 14 HOAI) sind als prozentualer Zuschlag auf das gesamte, dem Auftragnehmer zustehende Honorar im Angebot auszuweisen.

Lose

5 Lose.

Verfahrens-Bedingungen

Bindefrist
13 Wochen

Verfahrensverlauf — alle 2 Veröffentlichungen

Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)

Vergabekammer Baden-Württemberg beim Regierungspräsidium Karlsruhe, Karlsruhe

Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.

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