AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
Aktivierung junger Menschen
Stammdaten
- Auftraggeber
- Landratsamt München, München
- Veröffentlicht
- 09.10.2024
- Notice-Typ
- Vergabeergebnis
- Verfahrensart
- Offenes Verfahren
- CPV-Code
- 79611000 — Unternehmensberatung und -dienstleistungen
- Branche
- Soziales & Pflege
- Rechtsgrundlage
- EU-Oberschwelle
Beschreibung
Arbeitsmarktdienstleistung gem. §16 Abs. 1 SGB II. i.V.m. §45 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 3 und 5 SGB III. Aktivierung und Vermittlung von erwerbsfähigen Jugendlichen und jungen Erwachsenen im Bürgergeldbezug. Ziel der Maßnahmenkombination "Aktivierung junger Menschen" (AjuM) ist die dauerhafte berufliche Eingliederung der zugewiesenen Personen zur Beendigung und/oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit durch eine intensive Aktivierung und Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Sinne des §25 Abs. 1 S.1 SGB III. Bei erfolgter Vermittlung ist die Stabilisierung des Beschäftigungsverhältnisses durch den Auftragnehmer anzustreben. Die Maßnahme AjuM soll folgende Bausteine beinhalten: -Aktivierung der Teilnehmer durch Einzelcoachings und Workshops in Form von 8 Bausteinen, einschließlich aufsuchender Vermittlung / Sozialarbeit, Gesundheitscoaching und Netzwerkarbeit. - Vermittlung erwerbsfähiger Leistungsberechtigter in Arbeit oder Ausbildung. - Nachbetreuung zur Stabilisierung des Beschäftigungsverhältnisses falls erforderlich und gewünscht. - Aktive Zusammenarbeit mit dem Fallmanagement und dem Team für Eingliederungsleistungen des Auftraggebers.
Vertragslaufzeit
- Beginn
- 01.01.2025
- Ende
- 31.12.2026
- Verlängerungsoption
- bis zu 2× verlängerbar
Vergabe-Status
- Auftragnehmer
- DAA Deutsche Angestellten-Akademie GmbH
- Vertragsabschluss
- 07.10.2024
- Zuschlagsentscheidung
- 25.09.2024
Verfahrensverlauf — alle 2 Veröffentlichungen
- Ausschreibung · Frist: 09.09.2024
- Vergabeergebnis
Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)
Regierung von Oberbayern - Vergabekammer Südbayern, München
Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.