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Versorgung der Justizvollzugsanstalten des Landes SH mit Arzneimitteln
Land Schleswig-Holstein vertreten durch das Ministerium für Justiz und Gesundheit des Landes Schleswig-Holstein endvertreten durch die Gebäudemanagement Schleswig-Holstein AöR · Kiel · Schleswig-Holstein · Oberste Landesbehörde
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Vergabe-Ergebnis
Beschreibung
Der Justizvollzug des Landes Schleswig-Holstein soll ab 1. Juni 2026 durch eine Apotheke versorgt werden, die sowohl Arzneimittel und apothekenübliche Waren liefert, als auch die damit verbundenen Beratungs- und administrativen Leistungen im Sinne der Qualitätssicherung und Wirtschaftlichkeit erbringt. Hinweis: Der Ausschreibung liegt § 1 Abs. 3 der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) vom 14. Nov.1980 i.d.g.F. zu Grunde, wonach die Preisspannen und Preise der Apotheken bei einer Abgabe an Justizvollzugsanstalten und Jugendarrestanstalten ausgenommen sind. Die Vertragsapotheke versorgt die Justizvollzugseinrichtungen des Landes Schleswig-Holstein ab dem 01.06.2026 mit folgenden Leistungen: 1. apothekenpflichtige, u.a.rezeptpflichtige Arzneimittel 2. nicht apothekenpflichtige Arzneimittel 3. apothekenübliche Waren (u. a. ärztliches Verbrauchsmaterial und Medizinprodukte) 4. pharmazeutische Beratung 5. administrative Leistungen. Die Vertragsapotheke liefert den gesamten Bedarf der Justizvollzugseinrichtungen an Arzneimitteln. Die Abnahme einer bestimmten Warenmenge wird nicht vereinbart. In begründeten Fällen können ärztliches Verbrauchsmaterial, Medizinprodukte und andere apothekenübliche Waren seitens der Justizvollzugseinrichtungen über andere Stellen bezogen werden. Bei den zu versorgenden JVAen handelt es sich um die folgenden Einrichtungen: JVA Flensburg, JVA Itzehoe, JVA Kiel inkl. Außenstelle der JVA Kiel in Neumünster, JVA Lübeck, JVA Neumünster, Jugendarrestanstalt Moltsfelde in Neumünster, JA Schleswig. Der Höchstwert der Rahmenvereinbarung liegt bei 6.000.000,00 € brutto (4.860.000,00 € netto) für den ausgeschriebenen Zeitraum inkl. Verlängerungsoptionen. Bei Erreichen des Höchstwertes beendet dies automatisch diese Rahmenvereinbarung.
Zuschlagskriterien
Wonach der Auftraggeber das wirtschaftlichste Angebot ermittelt.
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Preis 60 %
13. Zum Zuschlagskriterium Preis ist das Preisblatt ausgefüllt mit dem Angebot einzureichen. 14. Mit dem Angebot sind ergänzend zum Preisblatt Angaben zu § 9 "Preise" des Vertragsentwurfes einzureichen (Abschläge in % je Medikamentengruppe).
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Zuschlagskriterium Angaben zur Erbringung der Leistung 40 %Qualität
15. Mit dem Angebot sind Angaben zur Umsetzung der Zuschlagskriterien zur Leistung gem. Bewertungsmatrix einzureichen: - Darstellung des Versandweges Vertragsapotheke - Vollzugseinrichtung - Angaben zu Reaktionszeiten inkl. der Eigenerklärung, dass die geforderte Reaktionszeit bei Leistungsabruf durch den Auftraggeber gemäß Vertragsentwurf eingehalten wird - Angaben zu Bestellzeiten (unter Angabe der angebotenen zeitlichen Vorgaben; Angabe Uhrzeit und den darauf folgenden Lieferzeitpunkt) inkl. der Eigenerklärung über die Bereitschaft, die Bestellzeiten über die Mindestbestellzeit zum Vorteil der Justizvollzugseinrichtungen auszuweiten gem. Nummer 9.1 der Ergänzenden Vertragsbedingungen - Angaben zur Verblisterung der Medikamente
Quelle: Bekanntmachung (eForms) — Gewichtung wie vom Auftraggeber veröffentlicht.
Vergabe- & Vertragsbedingungen
Wichtige Bedingungen für Angebot und Ausführung — wie vom Auftraggeber bekannt gemacht.
Hinweise zur Nachprüfung & Rügepflicht
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber zu rügen. Im Übrigen sind Verstöße gegen Vergabevorschriften innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen nach Kenntnis gegenüber dem Auftraggeber zu rügen. Ein Nachprüfungsantrag ist innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, bei der zuständigen Vergabekammer zu stellen (§ 160 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)).Die o.a. Fristen gelten nicht, wenn der Auftraggeber gemäß § 135 Absatz 1 Nr. 2 GWB den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist. Setzt sich ein Auftraggeber über die Unwirksamkeit eines geschlossenen Vertrages hinweg, indem er die Informations- und Wartepflicht missachtet (§ 134 GWB) oder ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, kann die Unwirksamkeit nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union (§ 135 GWB).
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
Eingegangene Angebote
Welcher Bieter den Zuschlag erhalten hat, ist im Vergabeergebnis nicht aufgeführt — siehe Vergabe-Status in der Sidebar.
Verfahrensverlauf
📅 .icsVollständige Historie dieses Vergabeverfahrens — alle Phasen und Veröffentlichungen.
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Ausschreibung
Angebote werden eingeholt
1 Veröffentlichung
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Vergabeergebnis Sie sind hier
Auftrag wurde zugeschlagen · 7 Tage nach Fristende
Auftragnehmer Wald-Apotheke WahlstedtAuftragsvolumen (Rahmen) 4.860.000 €1 Veröffentlichung
- 23.03.2026 Original-Veröffentlichung aktuell
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Preiseinschätzung
Basierend auf 293 vergleichbaren Vergabeergebnissen:
Statistische Auswertung öffentlicher Zuschlagswerte. Keine Preisempfehlung.
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