Trägerschaft für eine Anlaufstelle für die Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern im Bezirk Reinickendorf
KI Gesucht wird ein Träger für eine Anlaufstelle zur Bürgerbeteiligung im Bezirk Reinickendorf.
Ministerium für Familie, Frauen, Kultur und Integration · Mainz · Rheinland-Pfalz · Anstalt des öffentlichen Rechts (Land)
Land und Kommunen haben beschlossen, im Bereich Integration enger zusammenzuarbeiten und ihre jeweiligen Maßnahmen besser zu koordinieren. Zur Unterstützung der rheinland-pfälzischen Landkreise und kreisfreien Städte wurde das Förderprogramm Kommunales Integrationsmanagement Rheinland-Pfalz (KIM) aufgelegt, um die örtlichen Integrationsangebote zu festigen, konzeptionell weiterzuentwickeln und zu steuern. Die entsprechende Förderrichtlinie trat am 05. September 2025 in Kraft.
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Laut Bekanntmachung läuft dieser Auftrag bis zum genannten Datum. Er kann laut Bekanntmachung bis zu 24× verlängert werden — das Laufzeitende ist dann nicht das Vertragsende. Ob der Auftraggeber danach erneut vergibt, entscheidet allein er; die Angabe ist ein Anhaltspunkt für Ihre Vorbereitung, keine angekündigte Ausschreibung.
Wonach der Auftraggeber das wirtschaftlichste Angebot ermittelt.
Siehe Anlage 0_Vergabeunterlagen
Siehe Anlage 0_Vergabeunterlagen
Quelle: Bekanntmachung (eForms) — Gewichtung wie vom Auftraggeber veröffentlicht.
Wichtige Bedingungen für Angebot und Ausführung — wie vom Auftraggeber bekannt gemacht.
1. Ein Nachprüfungsantrag zur Vergabekammer ist nach § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. *** 2. Insbesondere § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 und 3 GWB sowie § 134 Abs. 2 GWB sind zu beachten. *** 3. Die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit des Vertragsschlusses nach § 135 GWB endet spätestens 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union, vgl. § 135 Abs. 2 Satz 2 GWB. *** 4. Nur der guten Ordnung halber teilt die Vergabestelle im Hinblick auf den vergaberechtlichen Rechtschutz mit, dass die Vergabekammer nach Auffassung der Vergabestelle aufgrund der fehlenden Eigenschaften des Zuwendungsempfängers als öffentlicher Auftraggeber nicht zuständig sein dürfte. Die Angabe dieser erfolgt aus Sicht der Vergabestelle rein informativ, damit Bietern eine Anlaufstelle zur Verfügung steht.
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
Vollständige Historie dieses Vergabeverfahrens — alle Phasen und Veröffentlichungen.
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