AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
ZAW - Bachelor Professional in IT - Geprüfte/r Berufsspezialist/in für Systemintegration und Vernetzung sowie Geprüfte/r Berufsspezialist/in für Informationssicherheit - Berlin | ML 675
Stammdaten
- Auftraggeber
- Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr Team I 1.5.2.3, Köln
- Veröffentlicht
- 22.09.2025
- Frist (Submission)
- 04.11.2025
- Notice-Typ
- Ausschreibung
- Verfahrensart
- Offenes Verfahren
- CPV-Code
- 80000000 — Bildung
- Branche
- Bildung & Forschung
- Rahmen-Höchstwert
- 1.605.132 €
- Rechtsgrundlage
- EU-Oberschwelle
Beschreibung
Vorbereitung und Erwerb des Abschlusses zum Bachelor Professional in IT - Geprüfte/r Berufsspezialist/in für Systemintegration und Vernetzung und Geprüfte/r Berufsspezialist/in für Informationssicherheit (gemäß aktueller Rechtsverordnung) mit dem Fortbildungsabschluss der Niveau-Stufe 6 dem Deutschen Qualifikationsrahmens (DQR). Leistungsgegenstand ist die Durchführung der Fortbildung und ggf. Nachschulung. Inbegriffen ist die Vorbereitung sowie die Anmeldung zur Prüfung und ggf. Nachprüfung zum Abschluss Bachelor Professional in IT - Geprüfte/r Berufsspezialist/in für Systemintegration und Vernetzung und Geprüfte/r Berufsspezialist/in für Informationssicherheit. Dazu gehört die Vermittlung von Fachwissen, Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen der theoretischen Ausbildung und die Vorbereitung auf die Abschlussprüfungen. Der AN ist verpflichtet, die Fortbildung in einer durch ihren Zweck gebotenen Form planmäßig, sowie zeitlich und sachlich gegliedert, so durchzuführen, dass das Fortbildungsziel in der vorgesehenen Zeit erreicht werden kann. Die Vermittlung der Kenntnisse und Fertigkeiten sollen im Rahmen einer überbetrieblichen Fortbildung erfolgen.
Vertragslaufzeit
- Beginn
- 01.04.2026
- Ende
- 01.04.2030
Verfahrensverlauf — alle 2 Veröffentlichungen
- Ausschreibung · Frist: 04.11.2025
- Vergabeergebnis
Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)
Bundeskartellamt, Bonn
Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.