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Informationszentrum Mathildenhöhe Darmstadt - Aufzugsanlage
Wissenschaftsstadt Darmstadt vertr. durch Darmstädter Stadtentwicklungs GmbH & Co.KG (DSE) · Darmstadt · Hessen · Kommunaler Auftraggeber
Vergabe-Ergebnis
Keine Vergabedetails publiziert
Diese Vergabeergebnis-Bekanntmachung enthält keine Angaben zu Auftragnehmer, Vertragswert oder Bieter-Anzahl. Das ist bei öffentlichen Vergaben in Deutschland häufig — rund 60 % aller Vergabeergebnisse werden ohne diese Kerndaten publiziert.
Details finden Sie möglicherweise direkt auf der Portal-Seite der Vergabestelle.
Das Wichtigste auf einen Blick
KI-generiert- Gegenstand der Ausschreibung ist die Lieferung und Montage einer Aufzugsanlage für das Informationszentrum Mathildenhöhe in Darmstadt.
- Die Aufzugsanlage soll die vier Geschosse des Neubaus erschließen, der eine Bruttogeschossfläche von 1887 m² aufweist.
- Es handelt sich um eine offene Ausschreibung für Bauleistungen mit dem CPV-Code 45313100.
- Der Auftraggeber ist die Wissenschaftsstadt Darmstadt, vertreten durch die Darmstädter Stadtentwicklungs GmbH & Co.KG.
KI-generierte Zusammenfassung der Bekanntmachung (KI-Transparenz) — maßgeblich ist die Original-Bekanntmachung.
Beschreibung
Das neue Informationszentrum auf der Mathildenhöhe wird zum Markstein der international bedeutenden Geschichte der Darmstädter Künstlerkolonie. Wie selbstverständlich positioniert sich der formal reduzierte Neubau, in Form von drei übereinander gestapelten gläsernen Pavillons, in der wunderschönen Parkanlage des Osthanges. In seiner Ausrichtung nimmt das Informationszentrum die Flucht des historischen Ausstellungsgebäudes auf und sucht eine neutrale Mitte im Stadtgefüge zwischen Olbrichweg und Ateliergebäude. Die Eingangsebene des viergeschossigen Informationszentrum ist offen und einladend gestaltet, ein Ort zum Ankommen, um sich zu informieren, aber auch ein idealer Ort zum Verweilen. Über den Windfang betritt man das Foyer, vorbei an Kasse und Shop gelangt man in das einladende und helle Café des Informationszentrums. Den Ankommenden bieten sich hier beeindruckende Blicke vom dicht begrünten Park des Osthanges bis hin zum Ateliergebäude und dessen Garten. Über eine großzügige, zentrale Wendeltreppe und einen Personenaufzug gelangen die Besucher in die direkt darüber liegende Ausstellungsebene. Über zwei exzentrisch versetzte Treppenhauskerne wird man in die oberste Ebene mit dem Seminar- und Veranstaltungsbereich geführt. Auch hier ermöglicht die Transparenz des dreigeschossigen, gläsernen Pavillons wunderschöne Ausblicke in alle vier Himmelsrichtungen. Die Garderoben und Sanitäranlagen für die Besucher befinden sich im Untergeschoss, ebenso wie die erforderlichen Technik- und Lagerräume. Der insgesamt 4-geschossige Neubau besteht in seiner Grundstruktur aus drei oberirdischen Geschossen und einem Untergeschoss. Im Erdgeschoss befinden sich neben der Besucherinformation ein kleiner Shop und ein kleines Bistro im 1. Obergeschoss befindet sich eine Ausstellungsfläche, im 2. Obergeschoss ist ein Vortragsraum sowie die Mitarbeiterbüros vorgesehen. Die Erschließung erfolgt über zwei diagonal gegenüberliegend, angeordnete Treppenhäuser wobei an das westliche Treppenhau
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Zuschlagskriterien
Wonach der Auftraggeber das wirtschaftlichste Angebot ermittelt.
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Nettopreis 100 %Preis
Quelle: Bekanntmachung (eForms) — Gewichtung wie vom Auftraggeber veröffentlicht.
Vergabe- & Vertragsbedingungen
Wichtige Bedingungen für Angebot und Ausführung — wie vom Auftraggeber bekannt gemacht.
Hinweise zur Nachprüfung & Rügepflicht
Für die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer gelten u. a. die §§ 160 f. GWB. Diese haben folgenden Wortlaut: "§ 160 Einleitung, Antrag (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist dar-zulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt, 5. ein offensichtlicher Missbrauch des Antrags- oder Beschwerderechts gemäß § 180 Absatz 2 vorliegt. § 161 Form, Inhalt (1) Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch bei der Vergabekammer einzureichen und unverzüglich zu begründen. Er soll ein bestimmtes Begehren enthalten. Ein Antragsteller ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat einen Empfangsbevollmächtigten im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu benennen. (2) Die Begründung muss die Bezeichnung des Antragsgegners, eine Beschreibung der behaupteten Rechtsverletzung mit Sachverhaltsdarstellung und die Bezeichnung der verfügbaren Beweismittel enthalten sowie darlegen, dass die Rüge gegenüber dem Auftraggeber erfolgt ist; sie soll, soweit bekannt, die sonstigen Beteiligten benennen." Ferner wird auf die Frist gemäß § 135 Abs. 2 GWB hingewiesen. Hiernach kann die Unwirksamkeit eines öffentlichen Auftrags wegen eines Verstoßes gegen § 134 GWB (Informations- und Wartepflicht) oder wegen einer Vergabe ohne vorheriger Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der EU nur in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der EU bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der EU.
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
Verfahrensverlauf
📅 .icsVollständige Historie dieses Vergabeverfahrens — alle Phasen und Veröffentlichungen.
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Ausschreibung
Angebote werden eingeholt
1 Veröffentlichung
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Vergabeergebnis Sie sind hier
Bedarf hat sich geändert
1 Veröffentlichung
- 27.08.2026 Original-Veröffentlichung aktuell
Preiseinschätzung
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