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Evaluation Aufklärungsarbeit Organ- und Gewebespende 2024
Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) · Köln · Nordrhein-Westfalen · Untere Bundesbehörde
Vergabe-Ergebnis
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Los 1 VergebenEvaluation Aufklärungsarbeit Organ- und Gewebespende🏆 Prognos AG · Berlin
- Prognos AG · Berlin Kleines Unternehmen
Hinweis: Nicht alle Kerndaten wurden publiziert — die Vergabestelle hat diese Bekanntmachung ohne Vertragswert veröffentlicht.
Beschreibung
Vertragsgegenstand ist die Durchführung einer Evaluation der Aufklärungsarbeit des Auftraggebers zur Organ- und Gewebespende. Es soll überprüft werden, inwiefern über die Aufklärungsunterlagen und sonstigen Informationsangebote der BZgA zur Organ- und Gewebespende die adressatengerechte,zielgruppenspezifische und an den Bedürfnissen der Bürgerinnen und Bürger angepasste Information über die Organ- und Gewebespende gewährleistet wird. Entsprechend dieses Evaluationsziels ist der Gegenstand der Evaluation die Aufklärungsarbeit in ihrem gesamten Umfang. Daher sollen als Grundlage der Evaluation alle Aufklärungsunterlagen und sonstigen Informationsangebote des Auftraggebers zum Thema Organ- und Gewebespende sowie bisher beim Auftraggeber vorliegende Evaluationsergebnisse in einer Bestandsaufnahme erfasst werden. Diese sollen in Übersichten kategorisiert aufbereitet und kriteriengeleitet analysiert werden. Die Ergebnisse der Bestandsaufnahme sollen in einer strukturierten Form dargestellt werden, die eine Übersicht über die gesamte Aufklärungsarbeit des Auftraggebers zur Organ- und Gewebespende sowie der vorhandenen Evaluationsergebnisse quantitativer und qualitativer Art ermöglicht. Auf Basis der Bestandsaufnahme entscheidet der Auftragnehmer, inwiefern das Evaluationsziel mit den vorhandenen Evaluationsergebnissen ausreichend überprüft werden kann und für welche Detailfragen weitere qualitative und/oder quantitative Erhebungsmethoden zum Einsatz kommen sollen. Hierfür erstellt der Auftragnehmer ein Evaluationskonzept. Die Erhebungen selbst sind nicht Gegenstand des Auftrags, sondern werden mit einem beim Auftraggeber vorhandenen Rahmenvertrag umgesetzt.
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Weitere Pflichtangaben aus der Bekanntmachung
- Klimaschutz
Zuschlagskriterien
Wonach der Auftraggeber das wirtschaftlichste Angebot ermittelt.
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Qualität nach Wichtigkeit
Quelle: Bekanntmachung (eForms) — Gewichtung wie vom Auftraggeber veröffentlicht.
Vergabe- & Vertragsbedingungen
Wichtige Bedingungen für Angebot und Ausführung — wie vom Auftraggeber bekannt gemacht.
Hinweise zur Nachprüfung & Rügepflicht
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist zudem unzulässig, wenn der Zuschlag erfolgt ist, bevor die Vergabekammer den Auftraggeber über den Antrag auf Nachprüfung informiert hat (§§ 168 Abs. 2 Satz 1, 169 Abs. 1 GWB). Die Zuschlagserteilung erfolgt 10 Kalendertage nach Absendung der beabsichtigten Zuschlagserteilung an die unterlegenen Bieter gem. § 134 Abs. 2 GWB. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter kommt es nicht an. Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße 10 Kalendertage nach Kenntnis gegenüber dem Auftraggeber gerügt wurden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB). Auf die prozessualen Vorschriften der §§ 160 ff. GWB wird außerdem hingewiesen. Die Unwirksamkeit des öffentlichen Auftrags wegen eines Verstoßes gegen § 134 GWB kann gemäß § 135 Abs. 2 S. 1 GWB i.V.m. § 135 Abs. 1 Nr. 1 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
Verfahrensverlauf
📅 .icsVollständige Historie dieses Vergabeverfahrens — alle Phasen und Veröffentlichungen.
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Ausschreibung
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1 Veröffentlichung
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Auftrag wurde zugeschlagen · 83 Tage nach Fristende
Auftragnehmer Prognos AG1 Veröffentlichung
- 17.06.2024 Original-Veröffentlichung aktuell
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Preiseinschätzung
Basierend auf 171 vergleichbaren Vergabeergebnissen:
Statistische Auswertung öffentlicher Zuschlagswerte. Keine Preisempfehlung.
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