AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug

Quelle: oeffentlichevergabe.de (https://www.swm.de/einkauf/bekanntmachungen) · Abgerufen am 06.09.2026 00:43 über https://ausschreibungsradar.com/ausschreibung/7dd7fa10-04f6-4b02-a4e0-7bd5ed98bf3d/

SV-CNI-260602-001 - U-Bahn München, Weichenerneuerung Neuperlach Süd (NS) - 2026, Gleisbau

Notice-ID: 7dd7fa10-04f6-4b02-a4e0-7bd5ed98bf3d · Procedure-ID: b54ab430-2b3f-4056-be83-7dac32670b09

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Stammdaten

Auftraggeber
Stadtwerke München GmbH, München
Veröffentlicht
02.06.2026
Frist (Submission)
08.07.2026
Notice-Typ
Ausschreibung
Verfahrensart
Offenes Verfahren
CPV-Code
45231000 — Bauleistungen
Branche
Bauwesen & Infrastruktur
Rechtsgrundlage
EU-Sektorenrichtlinie
KMU-geeignet
Ja (laut Auftraggeber-Angabe)

Beschreibung

Die Stadtwerke München GmbH erneuern im Zeitraum von Anfang Oktober 2026 bis Anfang November 2026 die Doppeltegleisverbindung (DGV) nördlich des Bahnhofs Neuperlach Süd (NS). Im Zuge der Erneuerung der DGV werden Schienen, Schwellen und Schotter sowie die angrenzende Stromschienenanlage vollständig ersetzt. Die zu erneuernde Stromschienenanlage (ca. 1.500 m) erstreckt sich von der Betriebsanlage Süd (BS) bei Weiche BS 146/147, über die zu erneuernde DGV im Bereich des Bahnhofs NS, bis zum südlichen Ende des Bahnhofs Therese-Giehse-Allee (TG) (ohne Bahnsteig). Im Schatten der Sperrung wird zusätzlich ein Fahrschienenwechsel (ca. 3.300 m) durchgeführt. Dieser reicht vom südlichen Ende des Bahnhofs TG (mit Bahnsteig) bis zum südlichen Ende des Bahnhofs Neuperlach Zentrum (NZ) bei Weiche NZ 162/163 (ohne Bahnsteig). Der Umbaubereich befindet sich teilweise im oberirdischen Bereich und erstreckt sich bis in den Tunnel unter dem Münchner Stadtgebiet.

Vertragslaufzeit

Beginn
05.10.2026
Ende
28.10.2026

Verfahrens-Bedingungen

Bindefrist
72 Tage
Bürgschaft
erforderlich

Verfahrensverlauf — alle 2 Veröffentlichungen

Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)

Regierung von Oberbayern, Vergabekammer Südbayern, München

Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.

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