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Energetische Sanierung der Kultur- und Sporthalle Frohnlach
Gemeinde Ebersdorf b.Coburg · Ebersdorf · Bayern · Kommunaler Auftraggeber
Beschreibung
Die Kultur- und Sporthalle Frohnlach wurde Anfang der 1970er Jahre erbaut und befindet sich aktuell sowohl außen als auch im gesamten Innenbereich fast unberührt im Entstehungszustand. Diverse Kleinreparaturen wurden punktuell über die Jahre wiederholt an den Dachflächen durchgeführt, wobei eine Dichtigkeit jedoch nicht erzielt werden konnte. Auch die Warmwasserversorgung musste partiell umgebaut werden. Folgende Maßnahmen sind geplant: - Rückbau der vorhandenen nach Innen entwässerten Flachdächer und Ausbildung neuer flach geneigter Dächer mit Entwässerung nach außen - Erweiterung / Verbreiterung der Spielfläche / Veranstaltungsfläche - Erneuerung der Dachaufbauten als harte Bedachung mit Mineralfaser-Dämmung, Bitumen-Schweißbahnen und extensiver Dachbegrünung - Erneuerung der Dachkonstruktion mit Holzfachwerkbindern und Trapezblech mit Lochung und Sickenfüllung für raumakustische Funktion - Erneuerung der Lichtkuppeln - Austausch der Fenster und Außentüren - neue Fassadenverkleidung als gedämmte, hinterlüftete Holzfassade - neue Sockeldämmung - neue Metallbau-Glas-Fassade an der Hallensüdseite mit außenliegendem Sonnenschutz - Erneuerung der Fußbodenaufbauten mit Dämmung in Bereichen gegen Erdreich und Belägen außer in Bereichen mit zu erhaltendem Natursteinbelag - neuer Sportboden mit Dämmung im Bereich gegen Erdreich in der Halle - Entfernen der alten Ölheizung und Ersetzen durch 3 Luft-Wasser-Wärmepumpen mit jeweils 64 kW zur Wärmeversorgung - Fußbodenheizung in der Halle, sonst Heizkörper - Dezentrale Wassererwärmung - Erneuerung der Heiz- und Trinkwasserleitungen mit entsprechend deutlich verbesserter Dämmung nach aktuellem Regelwerk - Errichtung kompakter RLT-Anlage auf dem Dach mit Wärmerückgewinnung - Sanierung der Sanitäreinrichtungen - PV-Anlage mit einer Gesamtleistung von
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KI-Eignungsanalyse
KI-generiertBranche: Bauwesen & Infrastruktur
Ausschreibung für die energetische Sanierung einer Kultur- und Sporthalle, inklusive Dachkonstruktion, Fassade, Fenster, Dämmung, Heizungs-, Lüftungs-, Sanitär- und Elektrotechnik sowie PV-Anlage.
Hinweis nach EU AI Act Art. 50: automatisiert erstellt (Google Gemini) — ersetzt keine Prüfung der Original-Vergabeunterlagen. Mehr ▾
Diese Kurzanalyse ist ausschließlich ein Hilfsmittel zur schnellen Orientierung und keine Eignungs- oder Rechtsberatung. Die verbindlichen Angaben entnehmen Sie bitte der Original-Bekanntmachung (oeffentlichevergabe.de). Details zu unserer KI-Nutzung: KI-Transparenz.
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Vergabe- & Vertragsbedingungen
Wichtige Bedingungen für Angebot und Ausführung — wie vom Auftraggeber bekannt gemacht.
-
Nachforderung fehlender Unterlagen möglich
Der Auftraggeber darf fehlende, unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen nachfordern (§ 56 VgV).
- Elektronische Rechnung (eRechnung) zugelassen
-
EU-gefördertes Vorhaben
eu-funds
Hinweise zur Nachprüfung & Rügepflicht
Gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB) ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit -der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftrag eben nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt, -Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, -Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, -mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nummer 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt. Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Die Vergabekammer leitet gemäß § 160 Abs. 1 GWB ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Gemäß § 134 Abs. 1 GWB haben öffentliche Auftraggeber die Bieter/Bewerber, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die Betroffenen Bieter ergangen ist. Gemäß § 134 Abs. 2 GWB darf ein Vertrag erst 10 Kalendertagen nach Absendung (per Telefax, E-Mail oder elektronisch über das E-Vergabe-Portal) der Information nach § 134 Abs. 1 GWB geschlossen werden. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter/Bewerber kommt es nicht an. Gemäß § 135 Abs. 2 Satz 1 GWB kann die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der Betroffenen Bieter/Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
Preiseinschätzung
Basierend auf 4.044 vergleichbaren Vergabeergebnissen:
Statistische Auswertung öffentlicher Zuschlagswerte. Keine Preisempfehlung.
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