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Arzneimittellieferung für die Justizvollzugsanstalten des Landes Brandenburg
Ministerium der Justiz und für Digitalisierung des Landes Brandenburg · Potsdam · Brandenburg
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Beschreibung
Rahmenvereinbarung zur Arzneimittelversorgung der Justizvollzugsanstalten des Landes Brandenburg
KI-Eignungsanalyse
KI-generiertBranche: Gesundheitswesen & Medizintechnik
Rahmenvereinbarung zur Arzneimittelversorgung der Justizvollzugsanstalten des Landes Brandenburg mit geschätztem Wert von ca. 1,86 Mio. EUR.
Hinweis nach EU AI Act Art. 50: Diese Kurzanalyse wurde automatisiert von einem KI-Modell (Google Gemini) erstellt und ist ausschließlich ein Hilfsmittel zur schnellen Orientierung. Sie ersetzt keine Prüfung der Original-Vergabeunterlagen und ist keine Eignungs- oder Rechtsberatung. Die verbindlichen Angaben entnehmen Sie bitte der Bekanntmachung auf oeffentlichevergabe.de. Details zu unserer KI-Nutzung: KI-Transparenz.
Weitere Pflichtangaben aus der Bekanntmachung
- Kreislaufwirtschaft
- Angemessene Arbeitsbedingungen
- Prozess-Innovation
Zuschlagskriterien
Wonach der Auftraggeber das wirtschaftlichste Angebot ermittelt.
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Preis Gesamtvolumen 70 %Preis
Maßgeblich sind die in den Anlagen 2 (Arzneimittelliste) und 3 (Desinfektionsmittelliste) eingetragenen Preise (§ 8 Abs. 1 des Rahmenvertrages)
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Preis monatliche Pauschale 20 %Preis
Maßgeblich ist die in der Anlage 4 (Preisblatt) eingetragene monatliche Pauschale nach § 8 Abs. 4 des Rahmenvertrages, welche auf ein Jahr hochgerechnet wird.
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Preis monatliche Liefer- und Versandkosten 10 %Preis
Maßgeblich ist die in der Anlage 4 (Preisblatt) eingetragene Preis für die monatlichen Liefer- und Ver-sandkosten gemäß § 8 Abs. 6 des Rahmenvertrages, welcher auf ein Jahr hochgerechnet wird.
Quelle: Bekanntmachung (eForms) — Gewichtung wie vom Auftraggeber veröffentlicht.
Anforderungen an Bieter (Eignung)
Was Sie zur Teilnahme nachweisen müssen — wie vom Auftraggeber gefordert.
Befähigung zur Berufsausübung
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Eintragung Berufs-/Handelsregister
Nachweis der Erlaubnis zum Versand von Arzneimitteln in der Bundesrepublik Deutschland nach § 11a des Gesetzes über das Apothekenwesen (Apothekengesetz ApoG)
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Eignungsanforderung
Eintragung im Handels- oder Berufsregister
Wirtschaftliche & finanzielle Leistungsfähigkeit
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Berufshaftpflichtversicherung
Nachweis einer bestehenden Berufs- und Betriebshaftpflichtversicherung
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Eignungsanforderung
Vorlage der Umsatzzahlen der vergangenen drei Kalenderjahre
Technische & berufliche Leistungsfähigkeit
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Referenzen (vergleichbare Lieferungen)
Vorlage mindestens eines vergleichbaren Referenzprojets in den vergangenen drei Kalenderjahren. Vergleichbar ist ein Projekt, wenn nach Art und Umfang dem hiesigen Auftragsgegenstand entspricht. Demnach darf das Referenzprojekt nicht nur die Lieferung von Arzneimitteln umfassen, sondern muss auch Beratungsleistungen und administrative Leistungen beinhalten.
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Eignungsanforderung
Studien- und Ausbildungsnachweise sowie Bescheinigungen über die Erlaubnis zur Berufsausübung für die Inhaberin, für den Inhaber oder die Führungskräfte des Unternehmens (Apotheker)
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Nachunternehmer-Anteil
Angabe, welche Teile des Auftrags das Unternehmen unter Umständen als Unteraufträge zu vergeben beabsichtigt
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
Vergabe- & Vertragsbedingungen
Wichtige Bedingungen für Angebot und Ausführung — wie vom Auftraggeber bekannt gemacht.
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Nachforderung teilweise möglich
Bestimmte fehlende Unterlagen dürfen nachgefordert werden — nicht alle.
- Elektronische Rechnung (eRechnung) verpflichtend
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Besondere Bedingungen für die Auftragsausführung
Der Auftrag ist an zusätzliche Ausführungsbedingungen geknüpft (§ 128 GWB) — Details in den Vergabeunterlagen.
Hinweise zur Nachprüfung & Rügepflicht
§ 134 GWB Informations- und Wartepflicht. "(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sol-len, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeit-punkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewer-ber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 ge-schlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, ver-kürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Be-werber kommt es nicht an. (3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teil-nahmewettbewerb Wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist..." § 135 GWB Unwirksamkeit. "(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber: 1. gegen § 134 verstoßen hat.." § 160 GWB Einleitung, Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit: 1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt." § 168 GWB Entscheidung der Vergabekammer. "(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden...".
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
Verfahrensverlauf
📅 .icsVollständige Historie dieses Vergabeverfahrens — alle Phasen und Veröffentlichungen.
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Geschätzter Wert 1.856.724 €1 Veröffentlichung
- Frist 30.04.2026 Original-Veröffentlichung aktuell
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Vergabeergebnis
Vergabeergebnis liegt uns nicht vor — beim Auftraggeber direkt erfragen
0 Veröffentlichungen
Preiseinschätzung
Basierend auf 293 vergleichbaren Vergabeergebnissen:
Statistische Auswertung öffentlicher Zuschlagswerte. Keine Preisempfehlung.
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