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Untersuchung von Proben auf Pflanzenschutzmittelrückstände
Freistaat Bayern, vertreten durch die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft · Freising · Bayern · Körperschaft des öffentlichen Rechts (Land)
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Vergabe-Ergebnis
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Los 1 VergebenPflanzen- und Bodenproben🏆 LUFA Speyer · Speyer
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Los 2 VergebenFassproben🏆 LUFA Speyer · Speyer
- LUFA Speyer · Speyer
Hinweis: Nicht alle Kerndaten wurden publiziert — die Vergabestelle hat diese Bekanntmachung ohne Vertragswert veröffentlicht.
Bieter-Übersicht: 2 Angebote eingegangen, davon 1 Bieter namentlich publiziert: LUFA Speyer. Wer den Zuschlag erhalten hat, ergibt sich nur aus dem strukturierten Auftragnehmer-Feld bzw. der Original-Bekanntmachung.
Beschreibung
Die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) vergibt die Untersuchung von Proben (Pflanzenmaterial, Boden, Behandlungsflüssigkeit, Saatgut) auf Pflanzenschutzmittelrückstände. Die zu untersuchenden Proben werden im Rahmen von Anwendungskontrollen Pflanzenschutz gezogen. Vom Auftragnehmer wird die Probenannahme, Probenlagerung, Probenaufbereitung und selbstständige Untersuchung mit geeigneten Analysenmethoden erwartet. Die Untersuchungsergebnisse sind der LfL in Form eines Prüfberichtes zu übermitteln. Es fallen Untersuchungen von ca. 460 Proben auf Pflanzenschutzmittelrückstände aus den Pflanzenschutz Anwendungskontrollen pro Jahr an. Die Anzahl der zu untersuchenden Proben wird durch den jährlichen Kontrollplan Anwendungskontrollen vorgegeben. Die Anzahl kann von Jahr zu Jahr etwas schwanken, da insbesondere Anlasskontrollen nicht planbar sind.
Zuschlagskriterien
Wonach der Auftraggeber das wirtschaftlichste Angebot ermittelt.
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Preis 100 %
Quelle: Bekanntmachung (eForms) — Gewichtung wie vom Auftraggeber veröffentlicht.
Vergabe- & Vertragsbedingungen
Wichtige Bedingungen für Angebot und Ausführung — wie vom Auftraggeber bekannt gemacht.
Hinweise zur Nachprüfung & Rügepflicht
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: 1) Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, § 160 Abs. 3 S. 1GWB, soweit: • der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat, • Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, • Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden oder, • mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. 2) Eine Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 GWB kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
Verfahrensverlauf
📅 .icsVollständige Historie dieses Vergabeverfahrens — alle Phasen und Veröffentlichungen.
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Ausschreibung
Angebote werden eingeholt
1 Veröffentlichung
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Auftrag wurde zugeschlagen · 14 Tage nach Fristende
Auftragnehmer LUFA Speyer1 Veröffentlichung
- 12.03.2024 Original-Veröffentlichung aktuell
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Preiseinschätzung
Basierend auf 78 vergleichbaren Vergabeergebnissen:
Statistische Auswertung öffentlicher Zuschlagswerte. Keine Preisempfehlung.
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