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Dienstleistungsauftrag EU-Oberschwelle 2 Lose

Untersuchung von Proben auf Pflanzenschutzmittelrückstände

Freistaat Bayern, vertreten durch die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft · Freising · Bayern · Körperschaft des öffentlichen Rechts (Land)

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Vergabe-Ergebnis

🏆 Vergabe in 2 Losen alle vergeben
  • Los 1 Vergeben
    Pflanzen- und Bodenproben
    🏆 LUFA Speyer · Speyer
  • Los 2 Vergeben
    Fassproben
    🏆 LUFA Speyer · Speyer
Auftragnehmer
  • LUFA Speyer · Speyer
👥 Eingegangene Angebote 2
📅 Zuschlagsdatum 11.03.2024

Hinweis: Nicht alle Kerndaten wurden publiziert — die Vergabestelle hat diese Bekanntmachung ohne Vertragswert veröffentlicht.

Bieter-Übersicht: 2 Angebote eingegangen, davon 1 Bieter namentlich publiziert: LUFA Speyer. Wer den Zuschlag erhalten hat, ergibt sich nur aus dem strukturierten Auftragnehmer-Feld bzw. der Original-Bekanntmachung.

Beschreibung

Die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) vergibt die Untersuchung von Proben (Pflanzenmaterial, Boden, Behandlungsflüssigkeit, Saatgut) auf Pflanzenschutzmittelrückstände. Die zu untersuchenden Proben werden im Rahmen von Anwendungskontrollen Pflanzenschutz gezogen. Vom Auftragnehmer wird die Probenannahme, Probenlagerung, Probenaufbereitung und selbstständige Untersuchung mit geeigneten Analysenmethoden erwartet. Die Untersuchungsergebnisse sind der LfL in Form eines Prüfberichtes zu übermitteln. Es fallen Untersuchungen von ca. 460 Proben auf Pflanzenschutzmittelrückstände aus den Pflanzenschutz Anwendungskontrollen pro Jahr an. Die Anzahl der zu untersuchenden Proben wird durch den jährlichen Kontrollplan Anwendungskontrollen vorgegeben. Die Anzahl kann von Jahr zu Jahr etwas schwanken, da insbesondere Anlasskontrollen nicht planbar sind.

Zuschlagskriterien

Wonach der Auftraggeber das wirtschaftlichste Angebot ermittelt.

Alle Lose
  • Preis 100 %

Quelle: Bekanntmachung (eForms) — Gewichtung wie vom Auftraggeber veröffentlicht.

Vergabe- & Vertragsbedingungen

Wichtige Bedingungen für Angebot und Ausführung — wie vom Auftraggeber bekannt gemacht.

Hinweise zur Nachprüfung & Rügepflicht

Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: 1) Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, § 160 Abs. 3 S. 1GWB, soweit: • der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat, • Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, • Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden oder, • mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. 2) Eine Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 GWB kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung

Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.

Verfahrensverlauf

📅 .ics

Vollständige Historie dieses Vergabeverfahrens — alle Phasen und Veröffentlichungen.

  1. Ausschreibung

    Angebote werden eingeholt

  2. Vergabeergebnis Sie sind hier

    Auftrag wurde zugeschlagen · 14 Tage nach Fristende

    Auftragnehmer LUFA Speyer

    1 Veröffentlichung

    • 12.03.2024 Original-Veröffentlichung aktuell

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Preiseinschätzung

Basierend auf 78 vergleichbaren Vergabeergebnissen:

Unteres Quartil 288.920 €
Median 315.051 €
Oberes Quartil 469.663 €

Statistische Auswertung öffentlicher Zuschlagswerte. Keine Preisempfehlung.

Quelle: oeffentlichevergabe.de

Diese Ausschreibung ist abgeschlossen (Vergeben). Der ursprüngliche Eintrag im Vergabeportal der Vergabestelle ist nach Verfahrensende oft nicht mehr abrufbar — die dauerhafte Fassung finden Sie auf oeffentlichevergabe.de:

Diese Vergabe ist abgeschlossen. Aktuelle, noch offene Ausschreibungen in dieser Branche:

Vergabestelle

Freistaat Bayern, vertreten durch die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft · Freising

poststelle@lfl.bayern.de
+49 81618640-0

Stammdaten
Vergabenummer 2023MK000009
Verfahrensart Offenes Verfahren
Auftragsart Dienstleistungsauftrag
Schwierigkeit Mittel
Standort Freising, Bayern
Veröffentlicht 12.03.2024
CPV-Codes (2) 71900000 · Architektur und Ingenieurwesen
73111000 · Forschung und Entwicklung
(Was ist das?)
Angebote 2
⚠ dünner Wettbewerb (Ø 4,0 in der Branche) (?)
Lose 2
Erfüllungsort Freising
Laufzeit 01.07.2024 – 31.12.2028
Bieterkommunikation ansehen Fragen & Antworten zum Verfahren im Vergabeportal (oeffentlichevergabe.de) · ggf. archiviert
Angebotsspanne 1 – 1 €

Bieter (1)
LUFA Speyer · Speyer

Auftragnehmer (?)
LUFA Speyer
Vertrag 11.03.2024

Ø Bieter in der Branche 4.0

Historischer Durchschnitt aus 250.960 vergleichbaren Vergaben — keine Prognose für diese Ausschreibung.


Erfasste Abschluss-Meldungen 83%

Anteil der erfassten Verfahren in Gesundheitswesen & Medizintechnik mit veröffentlichter Zuschlag-Bekanntmachung. Basis: 16.386 Verfahren. Die tatsächliche Zuschlagsquote liegt typischerweise höher, weil viele Vergabestellen Ergebnisse verspätet oder gar nicht melden.


Markt-Insights

Ø Zuschlagsdauer 44 Tage
Schätzwert-Abweichung -1%
KMU-Bieteranteil 38%

Preis-Kalkulator

Historische Preisdaten für diese Branche in Bayern
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Vergabekammer (laut Bekanntmachung)

Regierung von Mittelfranken - Vergabekammer Nordbayern, Ansbach

Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht unbedingt die hier genannte.

Vollständige Daten

Quelle: oeffentlichevergabe.de · 5/5 Kernfelder

Zuletzt geprüft am 29.06.2026

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