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Kauf und Lieferung von Stühlen
AOK Bayern - Die Gesundheitskasse · München · Bayern · Körperschaft des öffentlichen Rechts (Bund)
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Vergabe-Ergebnis
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Los 1 VergebenBürodrehstuhl🏆 Aura GmbH · Nürnberg
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Los 2 VergebenBesprechungsstuhl🏆 Bene GmbH · Frankfurt am Main
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Los 3 VergebenBesprechungsstuhl🏆 Bene GmbH · Frankfurt am Main
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Los 4 VergebenVeranstaltungsstuhl🏆 Aura GmbH · Nürnberg
- Aura GmbH · Nürnberg
- Bene GmbH · Frankfurt am Main
Hinweis: Nicht alle Kerndaten wurden publiziert — die Vergabestelle hat diese Bekanntmachung ohne Vertragswert veröffentlicht.
Bieter-Übersicht: 6 Angebote eingegangen, davon 2 Auftragnehmer (vermutlich pro Los) namentlich publiziert: Aura GmbH u. a.. Die übrigen 4 Angebote stammen von unterlegenen Bietern — diese werden in deutschen Vergabeergebnissen üblicherweise nicht namentlich genannt.
Beschreibung
Kauf und Lieferung von verschiedenen Stühlen
Weitere Pflichtangaben aus der Bekanntmachung
„Offenes Verfahren gemäß §§ 119 Abs. 3, 103 Abs. 2 GWB Abschluss einer Rahmenvereinbarung gemäß § 21 Abs. 2 VgV“
Zuschlagskriterien
Wonach der Auftraggeber das wirtschaftlichste Angebot ermittelt.
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Angebotspreis 30 Pkt.Kosten
30% Preis je Los gem. Angebot Anlage10 a-d
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Qualität 30 Pkt.
Im Rahmen einer Bemusterung Verwendetes Material, Verarbeitungsqualität , Belastungsfähigkeit und Wertbeständigkeit
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Ergonomie 20 Pkt.Qualität
Im Rahmen einer Bemusterung Sitzkomfort und Bedienungsfreundlichkeit
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Ökologie 10 Pkt.Qualität
Im Rahmen einer Bemusterung
Quelle: Bekanntmachung (eForms) — Gewichtung wie vom Auftraggeber veröffentlicht.
Vergabe- & Vertragsbedingungen
Wichtige Bedingungen für Angebot und Ausführung — wie vom Auftraggeber bekannt gemacht.
Hinweise zur Nachprüfung & Rügepflicht
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) § 160 Einleitung, Antrag (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
Eingegangene Angebote pro Los
Pro Los wurde nur ein Angebot abgegeben (von Aura GmbH, Bene GmbH). Welcher Bieter den Zuschlag erhalten hat, ist im Vergabeergebnis nicht aufgeführt — siehe Vergabe-Status in der Sidebar.
Verfahrensverlauf
📅 .icsVollständige Historie dieses Vergabeverfahrens — alle Phasen und Veröffentlichungen.
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Ausschreibung
Angebote werden eingeholt
1 Veröffentlichung
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Vergabeergebnis Sie sind hier
Auftrag wurde zugeschlagen · 64 Tage nach Fristende
Auftragnehmer (2) Aura GmbH · Bene GmbH1 Veröffentlichung
- 27.05.2025 Original-Veröffentlichung aktuell
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Preiseinschätzung
Basierend auf 27 vergleichbaren Vergabeergebnissen:
Statistische Auswertung öffentlicher Zuschlagswerte. Keine Preisempfehlung.
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