AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug

Quelle: oeffentlichevergabe.de (https://vergabe.niedersachsen.de/Satellite/notice/CXUAYYDDYDTNQ85N/documents) · Abgerufen am 23.09.2026 03:14 über https://ausschreibungsradar.com/ausschreibung/81b0d9bb-672f-4984-bc75-160b7e2bfef6/

Ferienbetreuung an den Grundschulen in Salzgitter gem. GaFöG

Notice-ID: 81b0d9bb-672f-4984-bc75-160b7e2bfef6 · Procedure-ID: e6d2470d-2c76-46a1-b33e-a2bc156dde4d

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Stammdaten

Auftraggeber
Stadt Salzgitter, Salzgitter
Veröffentlicht
20.09.2026
Notice-Typ
Ausschreibung
Verfahrensart
Offenes Verfahren
CPV-Code
85311300 — Gesundheitswesen und Sozialwesen
Branche
Soziales & Pflege
Rechtsgrundlage
EU-Oberschwelle
KMU-geeignet
Ja (laut Auftraggeber-Angabe)

Beschreibung

Mit dem Schuljahr 2026/27 tritt das Ganztagsförderungsgesetz (GaFöG) zum 01.08.2026 in Kraft. Die gesetzliche Verankerung im Rechtssystem findet sich im Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) im § 24 (4) wieder. Der neue § 24 (4) des SGB VIII definiert einen Förder- und Betreuungsanspruch von bis zu 8 Stunden täglich an Werktagen (hier: Montag bis Freitag) während der Schul- und Ferienzeiten. Die Einführung erfolgt stufenweise ab dem ersten Schuljahr und soll bis 2029/30 auf alle vier Jahrgänge der Grundschule ausgeweitet sein.

Lose

11 Lose (max. 11 pro Bieter).

Vertragslaufzeit

Beginn
01.01.2027
Ende
31.12.2028
Verlängerungsoption
bis zu 2× verlängerbar

Verfahrens-Bedingungen

Bindefrist
41 Tage

Verfahrensverlauf — alle 3 Veröffentlichungen

Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)

Vergabekammer Niedersachsen beim Nds. Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung, Lüneburg

Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.

Hinweis zur Verwendung: Dieser Auszug fasst die zum Erstellungszeitpunkt verfügbaren Daten zur Vergabe zusammen. Quelle der Daten ist oeffentlichevergabe.de (Beschaffungsamt des BMI), vermittelt durch AusschreibungsRadar. Der Auszug ist eine unverbindliche Aufbereitung öffentlich zugänglicher Bekanntmachungen und keine Urkunde im Sinne der ZPO. Für rechtsverbindliche Zwecke ist immer die Original-Bekanntmachung unter dem oben angegebenen Permalink heranzuziehen. Daten können sich nach dem Erstellungszeitpunkt geändert haben (Folgeversionen, Stornierungen, Korrekturen).