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Auftragsänderung 14: Neubau Gymnasium Herrsching - Holzausbauarbeiten Innenausbau
Landkreis Starnberg · Starnberg · Bayern
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Beschreibung
Der Landkreis Starnberg errichtet in Herrsching am Ammersee ein Gymnasium mit Dreifachturnhalle. Im Zuge der Bauausführung werden Holzausbauarbeiten Innenausbauarbeiten benötigt.
KI-Eignungsanalyse
KI-generiertBranche: Bauwesen & Infrastruktur
Gesucht werden Unternehmen für Holzausbauarbeiten im Innenausbau für den Neubau eines Gymnasiums mit Dreifachturnhalle in Herrsching.
Hinweis nach EU AI Act Art. 50: Diese Kurzanalyse wurde automatisiert von einem KI-Modell (Google Gemini) erstellt und ist ausschließlich ein Hilfsmittel zur schnellen Orientierung. Sie ersetzt keine Prüfung der Original-Vergabeunterlagen und ist keine Eignungs- oder Rechtsberatung. Die verbindlichen Angaben entnehmen Sie bitte der Bekanntmachung auf oeffentlichevergabe.de. Details zu unserer KI-Nutzung: KI-Transparenz.
Verfahrensverlauf
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Zusätzliche Lieferungen/Leistungen beauftragt
15 Veröffentlichungen
- 10.03.2026 Es sind zusätzliche Leistungen notwendig. Der Auftragnehmer hat ersatzweise Mängel beseitigt. Die Schutzfolie vor den Fenstern musste demontiert und wieder montiert werden, um die Blendleisten LV Pos. 01.06.10 zu montieren. Zusätzliche Dosenbohrungen an den Mediensäulen, an den Trinkbrunnen und neben den Türen waren notwendig aufgrund unkoordinierter Ausführung der Planung durch andere Gewerke. Für die Leistung der Fensterbrett-Montage musste zur Ausführung Beton weggeschnitten werden. Für den weiteren Bauablauf war bei der Fensterbrett-Montage eine Bohrung für ein zusätzliches Leerrohr nötig und das Wegstemmen des Beton nötig. Eine Montage einer fehlenden Unterkonstruktion für aufrechte Blendleisten hinter den Stützen war notwendig. Zusätzlich musste der Arbeitsbereich geräumt, Material verschoben werden für ein anderes Gewerk. Die Verkleidung der Fensterbänke im Treppenhaus war technisch erforderlich (Sicherheit). Die Deckenleisten in der Hausmeisterwohnung mussten wegen der Kabelverlegung wieder montiert werden. Nachträgliche Bohrungen für Elektro und Telefon bei den Mediensäulen waren erforderlich aufgrund unkoordinierter Ausführung anderer Gewerke. Aufgrund unkoordinierter Ausführung und nachträglicher Änderung der Abhangdecke wegen Aufputzinstallationen musste die Montage angepasst werden und die Unterkonstruktion der Decke ab geflext werden. Beschädigungen bzw. Verschmutzungen von anderen Gewerken mussten behoben werden. Diverse Leisten mussten angeordnet werden und Kleinarbeiten (Handlauf schleifen und streichen, Platte einpassen und kleben, div. Löcher ausfüllen) waren für den Werkerfolg und zur Sicherheit im Schulbetrieb erforderlich. Die Demontage der Deckenleisten und die Montage der Deckenleisten nach Druckprüfung waren erforderlich. Im Bereich der Windfänge waren Sockelleisten erforderlich und eine Leiste im Aufzug war erforderlich. Die Leistungen fallen zur Ausführung in den Leistungsbereich des Auftragnehmers. Die Leistungen sind für den weiteren Bauablauf wichtig und stören somit den Bauablauf nicht. Diese zusätzlichen Arbeiten waren notwendig, um die geplanten Leistungen ordnungsgemäß auszuführen und den terminlichen Ablauf der nachfolgenden Gewerke nicht zu belasten. Im Hinblick auf die geplante Inbetriebnahme der Schule ist dies der wirtschaftlichste Weg. Bei den zu erbringenden Leistungen durch die Entscheidung und Umsetzung der Inbetriebnahme handelt es sich um solche, die ursprünglich nicht im Leistungsverzeichnis vorgesehen waren. Die Erbringung der Zusatzleistung muss entweder zu längeren Verzögerungen in der Nutzung der Hauptleistung und/oder zu komplexen technischen Anpassungsnotwendigkeiten und/oder zu laufenden Überwachungserfordernissen und/oder Mehrkosten, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zusatzleistung stehen, führen (Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 4. Auflage 2020, § 132 GWB Rn. 49). Ein weiterer Auftragnehmer auf der Baustelle hätte weitere Containerfläche für Container als Aufenthaltsräume für das Personal benötigt. Gleichzeitig wäre dadurch ein erhöhter Koordinierungs- und Überwachungsaufwand auf der Baustelle für den Auftraggeber entstanden. Dadurch wären Verzögerungen entstanden. Dies wiederum hätte zu Anpassungswünschen bei den Vertragsfristen von anderen Auftragnehmern geführt. Ohne die kurzfristige Leistung, wäre eine Inbetriebnahme schwerer möglich gewesen, was zu zusätzlichen Kosten geführt hätte. Eine anderweitige Umsetzung wäre unwirtschaftlicher gewesen. Daneben hätten Ersatzansprüchen von Auftragnehmern in anderen Gewerken zum Ausgleich von Materialpreissteigerungen während des Verzögerungszeitraumes gedroht. Hierdurch wären erhebliche Mehrkosten bei dem Auftraggeber entstanden. Diese hätten - zusammen mit den Kosten für den gesteigerten Koordinierungs- und Überwachungsaufwand - zu Mehrkosten, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zusatzleistungen gestanden hätten, geführt. Folglich wäre ein Wechsel des Auftragnehmers mit erheblichen Schwierigkeiten und beträchtlichen Zusatzkosten für den öffentlichen Auftraggeber verbunden gewesen. Eine andere Umsetzung hätte zu erheblichen Schwierigkeiten in der Organisation der Inbetriebnahme geführt. Die Ausführung der Leistung liegt auch im Aufgabenbereich des Auftragnehmers. Die Leistungen sind, wie oben beschrieben, technisch notwendig. Mit Blick auf die Inbetriebnahme der Schule hätte es zeitlich den Auftraggeber zu erheblichen Schwierigkeiten geführt, da die Inbetriebnahme bei einer Neuausschreibung und der Kürze der Zeit schwerer umsetzbar gewesen wäre, auch in Bezug auf ein EU-Verfahren. Zur Anwendbarkeit der Ausnahme nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 GWB muss zusätzlich die Voraussetzung, der Preiserhöhung um nicht mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages, erfüllt sein. Der Preis wurde durch die Zusatzleistungen auch nicht um mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages erhöht. Der ursprüngliche Auftragswert belief sich auf 1.199.095,88 EUR (brutto). Die Summe des Nachtrages beläuft sich auf 9.406,95 EUR (brutto). aktuell
- 06.03.2026 Es ist eine zusätzliche Leistung notwendig. Die Laibung der Essensausgabe wurde nicht verkleidet geplant oder ausgeführt. Ohne Verkleidung ist jedoch die Ausgabe von Essen nicht möglich, da lose Putzteile auf die Theke gefallen sind. Da die Kantine in Betrieb gegangen ist, war die Anordnung einer provisorischen Verkleidung, im Sinne der Schadensminderung, erforderlich. Das bereits bestellte Essen hätte sonst nicht ausgegeben werden können. Dies fällt in den Leistungsbereich des Auftragnehmers. Die Leistungen sind für den weiteren Bauablauf wichtig und stören somit die Inbetriebnahme der Kantine nicht. Diese zusätzlichen Arbeiten waren notwendig, um die geplanten Leistungen ordnungsgemäß auszuführen und den terminlichen Ablauf der nachfolgenden Gewerke nicht zu belasten. Im Hinblick auf die geplante Inbetriebnahme der Schule und der Kantine ist dies der wirtschaftlichste Weg. Bei den zu erbringenden Leistungen durch die Entscheidung und Umsetzung der Inbetriebnahme handelt es sich um solche, die ursprünglich nicht im Leistungsverzeichnis vorgesehen waren. Die Erbringung der Zusatzleistung muss entweder zu längeren Verzögerungen in der Nutzung der Hauptleistung und/oder zu komplexen technischen Anpassungsnotwendigkeiten und/oder zu laufenden Überwachungserfordernissen und/oder Mehrkosten, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zusatzleistung stehen, führen (Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 4. Auflage 2020, § 132 GWB Rn. 49). Ein weiterer Auftragnehmer auf der Baustelle hätte weitere Containerfläche für Container als Aufenthaltsräume für das Personal benötigt. Gleichzeitig wäre dadurch ein erhöhter Koordinierungs- und Überwachungsaufwand auf der Baustelle für den Auftraggeber entstanden. Dadurch wären Verzögerungen in der Inbetriebnahme der Kantine entstanden. Dies wiederum hätte zu Anpassungswünschen bei den Vertragsfristen von anderen Auftragnehmern geführt hätten. Ohne die kurzfristige Leistung, wäre eine Inbetriebnahme der Küche nicht möglich gewesen, was zu zusätzlichen Kosten geführt hätte. Eine anderweitige Umsetzung wäre unwirtschaftlicher gewesen. Daneben hätten Ersatzansprüchen von Auftragnehmern in anderen Gewerken zum Ausgleich von Materialpreissteigerungen während des Verzögerungszeitraumes gedroht. Hierdurch wären erhebliche Mehrkosten bei dem Auftraggeber entstanden. Diese hätten - zusammen mit den Kosten für den gesteigerten Koordinierungs- und Überwachungsaufwand - zu Mehrkosten, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zusatzleistungen gestanden hätten, geführt. Folglich wäre ein Wechsel des Auftragnehmers mit erheblichen Schwierigkeiten und beträchtlichen Zusatzkosten für den öffentlichen Auftraggeber verbunden gewesen. Eine andere Umsetzung hätte zu erheblichen Schwierigkeiten in der Organisation der Inbetriebnahme der Kantine geführt. Die Ausführung der Leistung liegt auch im Aufgabenbereich des Auftragnehmers. Die Leistungen sind, wie oben beschrieben, technisch notwendig. Mit Blick auf die Inbetriebnahme der Schule hätte es zeitlich den Auftraggeber zu erheblichen Schwierigkeiten geführt, da die Inbetriebnahme bei einer Neuausschreibung und der Kürze der Zeit schwer umsetzbar gewesen wäre. Auch in Bezug auf ein EU-Verfahren. Die sofortige Umsetzung der Leistung ist erforderlich, da sonst mit Folgekosten aufgrund der Essensausgabe zu rechnen ist. Zur Anwendbarkeit der Ausnahme nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 GWB muss zusätzlich die Voraussetzung, der Preiserhöhung um nicht mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages, erfüllt sein. Der Preis wurde durch die Zusatzleistungen auch nicht um mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages erhöht. Der ursprüngliche Auftragswert belief sich auf 1.199.095,88 EUR (brutto). Die Summe des Nachtrages beläuft sich auf 1.380,78 EUR (brutto).
- 05.03.2026 Es ist eine zusätzliche Leistung notwendig aufgrund von Ausführungsänderungen anderer Gewerke. Da anstatt eines Unterputzheizkreisverteiler ein Aufputzheizkreisverteiler montiert wurde, muss dieser nachträglich verkleidet werden. Dies fällt in den Leistungsbereich des Auftragnehmers. Es ist notwendig, weil der Verteiler keinesfalls öffentlich zugänglich sein darf. Konkret müssen 2- bzw. 3-seitige Verkleidungen bei den Heizkreisverteilern erbracht werden. Die Leistungen sind für den weiteren Bauablauf wichtig und stören somit den Baufortschritt nicht. Diese zusätzlichen Arbeiten waren notwendig, um die geplanten Leistungen ordnungsgemäß auszuführen und den terminlichen Ablauf der nachfolgenden Gewerke nicht zu belasten. Im Hinblick auf die geplante Inbetriebnahme der Schule ist dies der wirtschaftlichste Weg. Bei den zu erbringenden Leistungen durch die Entscheidung und Umsetzung der Inbetriebnahme handelt es sich um solche, die ursprünglich nicht im Leistungsverzeichnis vorgesehen waren. Die Erbringung der Zusatzleistung muss entweder zu längeren Verzögerungen in der Nutzung der Hauptleistung und/oder zu komplexen technischen Anpassungsnotwendigkeiten und/oder zu laufenden Überwachungserfordernissen und/oder Mehrkosten, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zusatzleistung stehen, führen (Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 4. Auflage 2020, § 132 GWB Rn. 49). Ein weiterer Auftragnehmer auf der Baustelle hätte weitere Containerfläche für Container als Aufenthaltsräume für das Personal benötigt. Gleichzeitig wäre dadurch ein erhöhter Koordinierungs- und Überwachungsaufwand auf der Baustelle für den Auftraggeber entstanden. Dadurch wären Bauzeitverzögerungen auch in anderen Gewerken entstanden, die wiederum zu Anpassungswünschen bei den Vertragsfristen von anderen Auftragnehmern geführt hätten. Daneben hätten Ersatzansprüchen von Auftragnehmern in anderen Gewerken zum Ausgleich von Materialpreissteigerungen während des Verzögerungszeitraumes gedroht. Hierdurch wären erhebliche Mehrkosten bei dem Auftraggeber entstanden. Diese hätten - zusammen mit den Kosten für den gesteigerten Koordinierungs- und Überwachungsaufwand - zu Mehrkosten, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zusatzleistungen gestanden hätten, geführt. Folglich wäre ein Wechsel des Auftragnehmers mit erheblichen Schwierigkeiten und beträchtlichen Zusatzkosten für den öffentlichen Auftraggeber verbunden gewesen. Die Ausführung der Leistung liegt auch teilweise im Aufgabenbereich des Auftragnehmers. Daher sind die Leistungen teilweise technisch zum Werkerfolg notwendig. Mit Blick auf die Inbetriebnahme der Schule hätte es zeitlich den Auftraggeber zu erheblichen Schwierigkeiten geführt, da die Inbetriebnahme bei einer Neuausschreibung und der Kürze der Zeit schwer umsetzbar gewesen wäre. Auch in Bezug auf ein EU-Verfahren. Zudem fällt die Leistung technisch in den Leistungsbereich des Auftragnehmers. Um eine Einheitlichkeit in Ausführung und Material zu behalten, wird die Ausführung auch durch den Auftragnehmer gebraucht. Zur Anwendbarkeit der Ausnahme nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 GWB muss zusätzlich die Voraussetzung, der Preiserhöhung um nicht mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages, erfüllt sein. Der Preis wurde durch die Zusatzleistungen auch nicht um mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages erhöht. Der ursprüngliche Auftragswert belief sich auf 1.199.095,88 EUR (brutto). Die Summe des Nachtrages beläuft sich auf 3.185,83 EUR (brutto).
- 04.03.2026 Es ist eine zusätzliche Leistung notwendig. Bei der Ausführung der Leistungen waren viele kleinere Regieleistungen notwendig. Es waren diverse Zusatzleistungen (Regieleistungen) auszuführen, welche im Zuge der Baumaßnahme angeordnet wurden. Eine Wanddurchdringung der Verkleidung war nicht vorgesehen, musste aber nachträglich hergestellt werden. Da sich die Durchdringung im Bereich des Auftragnehmers befindet, war die Ausführung durch denselben erforderlich. Nach Begehung wurde ein Spalt als zu groß bemängelt. Dieser musste ausgebessert werden. Ein anderes Gewerk hat die Rombusleisten beschädigt, daher mussten diese ausgetauscht werden. Es waren bei den Nischen Materiallager Griffmuscheln notwendig. Die Ausführung befindet sich im Bereich des Auftragnehmers. Aufgrund einer Kollision zwischen Möblierung und Drehtüren lässt sich die Türe zur Revision nicht öffnen und musste deswegen nachträglich geändert werden. Die Leistungen sind für den weiteren Bauablauf wichtig und stören somit den Baufortschritt nicht. Diese zusätzlichen Arbeiten waren notwendig, um die geplanten Leistungen ordnungsgemäß auszuführen und den terminlichen Ablauf der nachfolgenden Gewerke nicht zu belasten. Im Hinblick auf die geplante Inbetriebnahme der Schule ist dies der wirtschaftlichste Weg. Bei den zu erbringenden Leistungen durch die Entscheidung und Umsetzung der Inbetriebnahme handelt es sich um solche, die ursprünglich nicht im Leistungsverzeichnis vorgesehen waren. Die Erbringung der Zusatzleistung muss entweder zu längeren Verzögerungen in der Nutzung der Hauptleistung und/oder zu komplexen technischen Anpassungsnotwendigkeiten und/oder zu laufenden Überwachungserfordernissen und/oder Mehrkosten, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zusatzleistung stehen, führen (Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 4. Auflage 2020, § 132 GWB Rn. 49). Ein weiterer Auftragnehmer auf der Baustelle hätte weitere Containerfläche für Container als Aufenthaltsräume für das Personal benötigt. Gleichzeitig wäre dadurch ein erhöhter Koordinierungs- und Überwachungsaufwand auf der Baustelle für den Auftraggeber entstanden. Dadurch wären Bauzeitverzögerungen auch in anderen Gewerken entstanden, die wiederum zu Anpassungswünschen bei den Vertragsfristen von anderen Auftragnehmern geführt hätten. Daneben hätten Ersatzansprüchen von Auftragnehmern in anderen Gewerken zum Ausgleich von Materialpreissteigerungen während des Verzögerungszeitraumes gedroht. Hierdurch wären erhebliche Mehrkosten bei dem Auftraggeber entstanden. Diese hätten - zusammen mit den Kosten für den gesteigerten Koordinierungs- und Überwachungsaufwand - zu Mehrkosten, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zusatzleistungen gestanden hätten, geführt. Folglich wäre ein Wechsel des Auftragnehmers mit erheblichen Schwierigkeiten und beträchtlichen Zusatzkosten für den öffentlichen Auftraggeber verbunden gewesen. Die Ausführung der Leistung liegt auch teilweise im Aufgabenbereich des Auftragnehmers. Daher sind die Leistungen teilweise technisch zum Werkerfolg notwendig. Zur Anwendbarkeit der Ausnahme nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 GWB muss zusätzlich die Voraussetzung, der Preiserhöhung um nicht mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages, erfüllt sein. Der Preis wurde durch die Zusatzleistungen auch nicht um mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages erhöht. Der ursprüngliche Auftragswert belief sich auf 1.199.095,88 EUR (brutto). Die Summe des Nachtrages beläuft sich auf 1.792,14 EUR (brutto).
- 02.03.2026 Es ist eine zusätzliche Leistung notwendig. Bei der Ausführung der Leistungen waren viele kleinere Regieleistungen notwendig. Es waren diverse Zusatzleistungen (Regieleistungen) auszuführen, welche im Zuge der Baumaßnahme angeordnet wurden. Die Leistungen enthielten Ausschnitte über der Bühne, Verkleidungen unter der Treppe und zusätzlich Sockelleisten. Die Insektenschutzgitter mussten aufgrund einer erhöhten Geräuschentwicklung zurück gebaut werden. Diese Leistungen sind für den weiteren Bauablauf wichtig und stören den Baufortschritt somit nicht. Diese zusätzlichen Arbeiten waren notwendig, um die geplanten Leistungen ordnungsgemäß auszuführen und den terminlichen Ablauf der nachfolgenden Gewerke nicht zu belasten. Im Hinblick auf die geplante Inbetriebnahme der Schule ist dies der wirtschaftlichste Weg. Bei den zu erbringenden Leistungen durch die Entscheidung und Umsetzung der Inbetriebnahme handelt es sich um solche, die ursprünglich nicht im Leistungsverzeichnis vorgesehen waren. Die Erbringung der Zusatzleistung muss entweder zu längeren Verzögerungen in der Nutzung der Hauptleistung und/oder zu komplexen technischen Anpassungsnotwendigkeiten und/oder zu laufenden Überwachungserfordernissen und/oder Mehrkosten, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zusatzleistung stehen, führen (Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 4. Auflage 2020, § 132 GWB Rn. 49). Ein weiterer Auftragnehmer auf der Baustelle hätte weitere Containerfläche für Container als Aufenthaltsräume für das Personal benötigt. Gleichzeitig wäre dadurch ein erhöhter Koordinierungs- und Überwachungsaufwand auf der Baustelle für den Auftraggeber entstanden. Dadurch wären Bauzeitverzögerungen auch in anderen Gewerken entstanden, die wiederum zu Anpassungswünschen bei den Vertragsfristen von anderen Auftragnehmern geführt hätten. Daneben hätten Ersatzansprüchen von Auftragnehmern in anderen Gewerken zum Ausgleich von Materialpreissteigerungen während des Verzögerungszeitraumes gedroht. Hierdurch wären erhebliche Mehrkosten bei dem Auftraggeber entstanden. Diese hätten - zusammen mit den Kosten für den gesteigerten Koordinierungs- und Überwachungsaufwand - zu Mehrkosten, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zusatzleistungen gestanden hätten, geführt. Folglich wäre ein Wechsel des Auftragnehmers mit erheblichen Schwierigkeiten und beträchtlichen Zusatzkosten für den öffentlichen Auftraggeber verbunden gewesen. Eine Ausschreibung der Leistung steht in keinem Verhältnis zum Auftragswert und würde erhabliche Kosten im Vergleich zum Auftragswert verursachen. Aufgrund der Kürze der Zeit wäre mit zusätzlichen Kosten zu rechnen. Technisch kennt die ausführende Firma die Gegebenheiten vor Ort und kennt das Material. Zur Anwendbarkeit der Ausnahme nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 GWB muss zusätzlich die Voraussetzung, der Preiserhöhung um nicht mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages, erfüllt sein. Der Preis wurde durch die Zusatzleistungen auch nicht um mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages erhöht. Der ursprüngliche Auftragswert belief sich auf 1.413.716,31 EUR (brutto). Die Summe des Nachtrages beläuft sich auf 1.356,60 EUR (brutto).
- 23.01.2026 Es ist eine zusätzliche Leistung notwendig. Es sind aufgrund von der Teilinbetriebnahme und aufgrund technischer Voraussetzungen bzw. Gegebenheiten zusätzliche Regiearbeiten notwendig, die für den weiteren Bauablauf wichtig sind und den Baufortschritt nicht stören. Diese zusätzlichen Arbeiten waren notwendig, um die geplanten Leistungen ordnungsgemäß auszuführen und den terminlichen Ablauf der nachfolgenden Gewerke nicht zu belasten. Die Schutzfolie an den Fenstern musste demontiert und montiert werden, um die Leistung auszuführen. Beton musste zum Montieren weg geschnitten werden, um die Leistung auszuführen. Eine Bohrung für ein Leerrohr musste vorgenommen werden, damit die Leistung eines anderen Gewerkes ausgeführt werden kann. Arbeitsbereiche mussten für andere Gewerke öfters geräumt werden und Material verschoben werden. Eine Montage für fehlende UK für aufrechte Blendleisten musste vorgenommen werden. Die stirnseitige Verkleidung der Fensterbänke wurde ausgeführt, welche nicht ausgeschrieben war, aber zur Sicherheit notwendig ist. Die Deckenleisten mussten wegen einer Kabelverlegung erneut montiert werden. Es waren Dosenbohrungen für den Elektriker notwendig. Bei der Montage musste aufgrund von anderen Gegebenheiten die Konstruktion angepasst werden und die UK der Decke abgeflext werden. Es mussten Beschädigungen und Verschmutzungen von anderen Gewerken behoben werden. Die Fensterbänke Stirnseitenverkleidung, das Schleifen des Handlaufs, das Ausfüllen diverser Löcher und das Schließen der Sockelleisten musste für die Eröffnung der Schule und aus Sicherheit vorgenommen werden. Die Deckenleisten mussten für die Druckprüfung demontiert und wieder montiert werden. Deckenleisten mussten nachgearbeitet werden. Es war ein Sockel im Windfang und eine Leiste im Aufzug nötig. Im Hinblick auf die geplante Teilinbetriebnahme der Schule ist dies der wirtschaftlichste Weg. Bei den zu erbringenden Leistungen durch die Entscheidung und Umsetzung der Teilinbetriebnahme handelt es sich teilweise um solche, die ursprünglich nicht im Leistungsverzeichnis vorgesehen waren. Die Erbringung der Zusatzleistung muss entweder zu längeren Verzögerungen in der Nutzung der Hauptleistung und/oder zu komplexen technischen Anpassungsnotwendigkeiten und/oder zu laufenden Überwachungserfordernissen und/oder Mehrkosten, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zusatzleistung stehen, führen (Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 4. Auflage 2020, § 132 GWB Rn. 49). Ein weiterer Auftragnehmer auf der Baustelle hätte weitere Containerfläche für Container als Aufenthaltsräume für das Personal benötigt. Gleichzeitig wäre dadurch ein erhöhter Koordinierungs- und Überwachungsaufwand auf der Baustelle für den Auftraggeber entstanden. Dadurch wären Bauzeitverzögerungen auch in anderen Gewerken entstanden, die wiederum zu Anpassungswünschen bei den Vertragsfristen von anderen Auftragnehmern geführt hätten. Daneben hätten Ersatzansprüchen von Auftragnehmern in anderen Gewerken zum Ausgleich von Materialpreissteigerungen während des Verzögerungszeitraumes gedroht. Hierdurch wären erhebliche Mehrkosten bei dem Auftraggeber entstanden. Diese hätten - zusammen mit den Kosten für den gesteigerten Koordinierungs- und Überwachungsaufwand - zu Mehrkosten, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zusatzleistungen gestanden hätten, geführt. Folglich wäre ein Wechsel des Auftragnehmers mit erheblichen Schwierigkeiten und beträchtlichen Zusatzkosten für den öffentlichen Auftraggeber verbunden gewesen. Zudem waren die Leistungen, wie oben beschrieben aus technischen Gründen notwendig, um die eigentlichen Leistungen auszuführen. Ein neuer Auftragnehmer steht in keinem Verhältnis zur Ausführung der Leistung durch den ursprünglichen Auftragnehmer. Ein neuer Auftragnehmer macht auch bei den beschriebenen Leistungen technisch wenig Sinn, da die vorhandene Firma die Leistung ausführen kann und muss, um ihre eigentliche Leistung auszuführen. Zur Anwendbarkeit der Ausnahme nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 GWB muss zusätzlich die Voraussetzung, der Preiserhöhung um nicht mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages, erfüllt sein. Der Preis wurde durch die Zusatzleistungen auch nicht um mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages erhöht. Der ursprüngliche Auftragswert belief sich auf 1.199.095,88 EUR (brutto). Die Summe des Nachtrages beläuft sich auf 6.818,70 EUR (brutto).
- 05.12.2025 Bei einem Ortstermin wurde festgestellt, dass die TGA-Einbauten nicht zurückgesetzt werden können. Daher wurde vereinbart, die bereits gefertigten Lüftungsgitter rückseitig mit einem Rahmen aufzudoppeln. Durch diese geänderte Ausführungsweise entstehen zusätzliche Leistungen, die im ursprünglichen Leistungsverzeichnis nicht enthalten sind.
- 03.12.2025 Aufgrund von notwendigen Ausführungsänderungen sind Leistungen erforderlich, welche nicht vom Auftraggeber zu verantworten sind. Es ist eine Änderung der Bauleistung notwendig. Es sind Ausführungsanpassungen notwendig, die sich aus technischen und bauphysikalischen Anforderungen ergeben. Diese Anpassungen führen dazu, dass teilweise auf alternative Materialien zurückgegriffen werden muss. Zudem entstand teilweise ein Mehraufwand durch die nicht vorhersehbare Änderung, die zum Zeitpunkt der Ausschreibung nicht bekannt war. Diese Änderungen waren notwendig, um die geplanten Leistungen ordnungsgemäß auszuführen, den terminlichen Ablauf der nachfolgenden Gewerke nicht zu belasten und für den Werkerfolg erforderlich sind. Im Hinblick auf die geplante Inbetriebnahme der Schule ist dies der wirtschaftlichste Weg. Das Nachtragsangebot beschreibt durch die Planung geänderte Leistungen. Es sind Änderungen an der Ausführung notwendig, die sich aus technischen und bauphysikalischen Anforderungen ergeben (die Verkleidung der BSV muss geändert werden). Bei den zu erbringenden Leistungen handelt es sich um solche, die in den ursprünglichen Vergabeunterlagen des Gewerkes Holzausbauarbeiten - Innenausbau nicht vorgesehen waren und geändert werden. Wann der öffentliche Auftraggeber die die Änderung erforderlich machenden Umstände nicht vorhersehen konnte, definiert Erwgr. 109 der VRL folgendermaßen: Es handelt sich um "Umstände, die auch bei einer nach vernünftigem Ermessen sorgfältigen Vorbereitung der ursprünglichen Zuschlagserteilung durch den öffentlichen Auftraggeber unter Berücksichtigung der diesem zur Verfügung stehenden Mittel, der Art und Merkmale des spezifischen Projekts der bewährten Praxis im betreffenden Bereich und der Notwendigkeit, ein angemessenes Verhältnis zwischen den bei der Vorbereitung der Zuschlagserteilung eingesetzten Ressourcen und dem absehbaren Nutzen zu gewährleisten, nicht hätten vorausgesagt werden können". Dass Änderungen an der Ausführung vorgenommen werden müssen, konnte nicht vorhergesehen werden und ist technisch notwendig, um die technischen und bauphysikalischen Anforderungen zu erfüllen. Die Leistungen sind für den Werkerfolg notwendig. Die Anpassungen waren aufgrund von Planungsänderungen und durch geänderte Ausführungen anderer Gewerke erforderlich. Dass Ausführungen bei anderen Gewerken geändert werden mussten, konnte zum Zeitpunkt der Ausschreibung nicht vorhergesehen werden. Es wurde von der Ausführung nach Planung ausgegangen. Zudem entstand teilweise ein Mehraufwand durch die nicht vorhersehbare Änderung, die zum Zeitpunkt der Ausschreibung nicht bekannt war. Diese Änderungen waren notwendig, um die geplanten Leistungen ordnungsgemäß auszuführen, den terminlichen Ablauf der nachfolgenden Gewerke nicht zu belasten und für den Werkerfolg erforderlich sind. Der Gesamtcharakter des Auftrages bleibt unverändert, da es sich weiterhin um Holzausbauarbeiten - Innenausbau handelt. Zur Anwendbarkeit der Ausnahme nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 GWB muss zusätzlich die Voraussetzung, der Preiserhöhung um nicht mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages, erfüllt sein. Der Preis wurde durch die Zusatzleistungen auch nicht um mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages erhöht. Der ursprüngliche Auftragswert belief sich auf 1.199.095,88 EUR (brutto). Die Summe des Nachtrages beläuft sich auf 737,80 EUR (brutto).
- 27.10.2025 Es ist eine zusätzliche Leistung notwendig. Es sind aufgrund von Planungsänderungen und Änderungen durch fehlerhafte Ausführung zusätzliche Leistungen notwendig, die für den weiteren Bauablauf wichtig sind und den Baufortschritt sonst stören. Diese Anpassungen führen dazu, dass teilweise auf alternative Materialien zurückgegriffen werden muss. Zum Zeitpunkt der Ausschreibung waren die Anpassungen nicht bekannt und daher nicht ausgeschrieben wurden. Diese zusätzlichen Arbeiten waren notwendig, um die geplanten Leistungen ordnungsgemäß auszuführen und den terminlichen Ablauf der nachfolgenden Gewerke nicht zu belasten. Im Hinblick auf die geplante Inbetriebnahme der Schule ist dies der wirtschaftlichste Weg. Bei den zu erbringenden Leistungen durch die Entscheidung und Umsetzung der Inbetriebnahme handelt es sich teilweise um solche, die ursprünglich nicht im Leistungsverzeichnis vorgesehen waren. Die Erbringung der Zusatzleistung muss entweder zu längeren Verzögerungen in der Nutzung der Hauptleistung und/oder zu komplexen technischen Anpassungsnotwendigkeiten und/oder zu laufenden Überwachungserfordernissen und/oder Mehrkosten, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zusatzleistung stehen, führen (Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 4. Auflage 2020, § 132 GWB Rn. 49). Ein weiterer Auftragnehmer auf der Baustelle hätte weitere Containerfläche für Container als Aufenthaltsräume für das Personal benötigt. Gleichzeitig wäre dadurch ein erhöhter Koordinierungs- und Überwachungsaufwand auf der Baustelle für den Auftraggeber entstanden. Dadurch wären Bauzeitverzögerungen auch in anderen Gewerken entstanden, die wiederum zu Anpassungswünschen bei den Vertragsfristen von anderen Auftragnehmern geführt hätten. Daneben hätten Ersatzansprüchen von Auftragnehmern in anderen Gewerken zum Ausgleich von Materialpreissteigerungen während des Verzögerungszeitraumes gedroht. Hierdurch wären erhebliche Mehrkosten bei dem Auftraggeber entstanden. Diese hätten - zusammen mit den Kosten für den gesteigerten Koordinierungs- und Überwachungsaufwand - zu Mehrkosten, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zusatzleistungen gestanden hätten, geführt. Folglich wäre ein Wechsel des Auftragnehmers mit erheblichen Schwierigkeiten und beträchtlichen Zusatzkosten für den öffentlichen Auftraggeber verbunden gewesen. Zur Anwendbarkeit der Ausnahme nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 GWB muss zusätzlich die Voraussetzung, der Preiserhöhung um nicht mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages, erfüllt sein. Der Preis wurde durch die Zusatzleistungen auch nicht um mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages erhöht. Der ursprüngliche Auftragswert belief sich auf 1.579.075,26 EUR (brutto). Die Summe des Nachtrages beläuft sich auf 7.171,30 EUR (brutto).
- 15.10.2025 Aufgrund fehlender Leerrohre eines anderen Gewerkes musste nachträglich eine optisch gleichwertige Lösung gefunden werden. Nach neuer Planung sollen die fehlenden Steckdosenverbindungen geschlitzt und hinter dem Spiegel verdeckt geführt werden. Die Steckdosen sind im Ablagebrett integriert. Die Fläche zwischen Abhangdecke und Spiegel muss nachträglich kosmetisch bearbeitet werden. Anders als geplant wurde seitens eines anderen Gewerks Dosen für Aufputzföhnanlagen eingebaut. Geplant waren aber Handföhne. Da Dosen für Handföhne deutlich tiefer sitzen, werden zusätzlich Blenden erforderlich. Aufgrund von diesen Änderungen kommt es zu weiteren daraus ergebende Planungsänderungen, bei denen die Blenden und Steckdosen geändert werden. Es ist eine Änderung der Bauleistung notwendig. Es sind Planungsanpassungen notwendig, die sich aus technischen und bauphysikalischen Anforderungen ergeben. Diese Anpassungen führen dazu, dass teilweise auf alternative Materialien zurückgegriffen werden muss. Im Hinblick auf die geplante Teilinbetriebnahme der Schule ist dies der wirtschaftlichste Weg. Das Nachtragsangebot beschreibt durch die Planung geänderte Leistungen. Es sind Planungsanpassungen notwendig, die sich aus technischen und bauphysikalischen Anforderungen ergeben. Bei den zu erbringenden Leistungen handelt es sich um solche, die in den ursprünglichen Vergabeunterlagen des Gewerkes Holzbauarbeiten Innenausbau nicht vorgesehen waren und geändert werden. Wann der öffentliche Auftraggeber die die Änderung erforderlich machenden Umstände nicht vorhersehen konnte, definiert Erwgr. 109 der VRL folgendermaßen: Es handelt sich um "Umstände, die auch bei einer nach vernünftigem Ermessen sorgfältigen Vorbereitung der ursprünglichen Zuschlagserteilung durch den öffentlichen Auftraggeber unter Berücksichtigung der diesem zur Verfügung stehenden Mittel, der Art und Merkmale des spezifischen Projekts der bewährten Praxis im betreffenden Bereich und der Notwendigkeit, ein angemessenes Verhältnis zwischen den bei der Vorbereitung der Zuschlagserteilung eingesetzten Ressourcen und dem absehbaren Nutzen zu gewährleisten, nicht hätten vorausgesagt werden können". Dass Planungsanpassungen vorgenommen werden müssen, konnte nicht vorhergesehen werden und ist technisch notwendig, um die technischen und bauphysikalischen Anforderungen zu erfüllen. Die Leistungen sind für den Werkerfolg notwendig. Die Anpassungen waren aufgrund von fehlerhafter Ausführungen eines anderen Gewerks erforderlich. Zudem entstand teilweise ein Mehraufwand durch nicht vorhersehbare Arbeiten, die zum Zeitpunkt der Ausschreibung nicht bekannt waren und daher nicht ausgeschrieben wurden. Die zusätzlichen Arbeiten waren notwendig, um die geplanten Leistungen ordnungsgemäß auszuführen und den terminlichen Ablauf der nachfolgenden Gewerke nicht zu belasten. Zum Zeitpunkt der Ausschreibung konnte die fehlerhafte Ausführung eines anderen Gewerks nicht im Rahmen der Sorgfaltspflicht vorhergesehen werden. Der Gesamtcharakter des Auftrages bleibt unverändert, da es sich weiterhin um Holzbauarbeiten Innenausbau handelt. Zur Anwendbarkeit der Ausnahme nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 GWB muss zusätzlich die Voraussetzung, der Preiserhöhung um nicht mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages, erfüllt sein. Der Preis wurde durch die Zusatzleistungen auch nicht um mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages erhöht. Der ursprüngliche Auftragswert belief sich auf 1.199.095,88 EUR (brutto). Die Summe des Nachtrages beläuft sich auf 4.676,70 EUR (brutto).
- 14.10.2025 Aufgrund von Planungsänderungen an der Bühne mussten Änderungen an der Ausführung des Auftragnehmers vorgenommen werden. Nach neuer Planung sollen anstatt von demontablen Segmenten durchgehende feste Segmente mit neuer Unterkonstruktion verwendet werden. Zudem wird die verdeckte Leinwand flächenbündig in die Decke eingelassen. Der verdeckte Brandschutzvorhang soll eine Ausklinkung in den Segmenten für einen freien Wartungszugang erhalten. Es ist eine Änderung der Bauleistung notwendig. Es sind Planungsanpassungen notwendig, die sich aus technischen, bauphysikalischen und optischen Anforderungen ergeben. Diese Anpassungen führen dazu, dass teilweise auf alternative Materialien zurückgegriffen werden muss. Im Hinblick auf die geplante Teilinbetriebnahme der Schule ist dies der wirtschaftlichste Weg. Das Nachtragsangebot beschreibt durch die Planung geänderte Leistungen. Es sind Planungsanpassungen notwendig, die sich aus technischen, bauphysikalischen und optischen Anforderungen ergeben. Bei den zu erbringenden Leistungen handelt es sich um solche, die in den ursprünglichen Vergabeunterlagen des Gewerkes Holzausbauarbeiten Innenausbau nicht vorgesehen waren und geändert werden. Wann der öffentliche Auftraggeber die die Änderung erforderlich machenden Umstände nicht vorhersehen konnte, definiert Erwgr. 109 der VRL folgendermaßen: Es handelt sich um "Umstände, die auch bei einer nach vernünftigem Ermessen sorgfältigen Vorbereitung der ursprünglichen Zuschlagserteilung durch den öffentlichen Auftraggeber unter Berücksichtigung der diesem zur Verfügung stehenden Mittel, der Art und Merkmale des spezifischen Projekts der bewährten Praxis im betreffenden Bereich und der Notwendigkeit, ein angemessenes Verhältnis zwischen den bei der Vorbereitung der Zuschlagserteilung eingesetzten Ressourcen und dem absehbaren Nutzen zu gewährleisten, nicht hätten vorausgesagt werden können". Dass Planungsanpassungen vorgenommen werden müssen, konnte nicht vorhergesehen werden und ist technisch notwendig, um die technischen, bauphysikalischen und optischen Anforderungen zu erfüllen. Die Leistungen sind für den Werkerfolg notwendig. Die Anpassungen waren aufgrund von fehlerhafter Ausführungen und fehlerhafter Planung erforderlich. Zudem entstand teilweise ein Mehraufwand durch nicht vorhersehbare Arbeiten, die zum Zeitpunkt der Ausschreibung nicht bekannt waren und daher nicht ausgeschrieben wurden. Die zusätzlichen Arbeiten waren notwendig, um die geplanten Leistungen ordnungsgemäß auszuführen und den terminlichen Ablauf der nachfolgenden Gewerke nicht zu belasten. Zum Zeitpunkt der Ausschreibung konnte die fehlerhafte Ausführung eines anderen Gewerks im Rahmen der Sorgfaltspflicht vorhergesehen werden. Der Gesamtcharakter des Auftrages bleibt unverändert, da es sich weiterhin um Holzausbauarbeiten Innenausbau handelt. Zur Anwendbarkeit der Ausnahme nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 GWB muss zusätzlich die Voraussetzung, der Preiserhöhung um nicht mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages, erfüllt sein. Der Preis wurde durch die Zusatzleistungen auch nicht um mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages erhöht. Der ursprüngliche Auftragswert belief sich auf 1.199.095,88 EUR (brutto). Die Summe des Nachtrages beläuft sich auf 2.348,12 EUR (brutto).
- 13.10.2025 Das Nachtragsangebot beschreibt durch die Planung geänderte Leistungen. Es sind Planungsanpassungen notwendig, die sich aus technischen und optischen Anforderungen ergeben. Bei den zu erbringenden Leistungen handelt es sich um solche, die in den ursprünglichen Vergabeunterlagen des Gewerkes Holzbauarbeiten Innenausbau nicht vorgesehen waren und geändert werden. Wann der öffentliche Auftraggeber die die Änderung erforderlich machenden Umstände nicht vorhersehen konnte, definiert Erwgr. 109 der VRL folgendermaßen: Es handelt sich um "Umstände, die auch bei einer nach vernünftigem Ermessen sorgfältigen Vorbereitung der ursprünglichen Zuschlagserteilung durch den öffentlichen Auftraggeber unter Berücksichtigung der diesem zur Verfügung stehenden Mittel, der Art und Merkmale des spezifischen Projekts der bewährten Praxis im betreffenden Bereich und der Notwendigkeit, ein angemessenes Verhältnis zwischen den bei der Vorbereitung der Zuschlagserteilung eingesetzten Ressourcen und dem absehbaren Nutzen zu gewährleisten, nicht hätten vorausgesagt werden können". Dass Planungsanpassungen vorgenommen werden müssen, konnte nicht vorhergesehen werden und ist technisch notwendig, um die technischen und optischen Anforderungen zu erfüllen. Die Leistungen sind für den Werkerfolg notwendig. Die Anpassungen waren aufgrund von Planungsmängeln und fehlerhafter Ausführungen erforderlich. Die Revisionsöffnungen müssen aus technischen Gründen am Haupteingang vergrößert werden, daher müssen Änderungen am Gewerk Holzbauarbeiten Innenausbau vorgenommen werden. Somit liegen unvorhersehbare Umstände, die eine Anpassung des Alt-Auftrags erfordern, um sicherzustellen, dass der Alt-Auftrag weiterhin ordnungsgemäß ausgeführt werden kann. Die zusätzlichen Arbeiten waren notwendig, um die geplanten Leistungen ordnungsgemäß auszuführen und den terminlichen Ablauf der nachfolgenden Gewerke nicht zu belasten. Unvorhersehbarkeit ist nur anzunehmen, wenn der Auftraggeber bei der Gestaltung des Alt-Auftrags alle Möglichkeiten zur Reduzierung der Ungewissheit ausgeschöpft hat und die aus der Ungewissheit folgenden Notwendigkeiten zur Vertragsanpassung auch nicht als Option oder Überprüfungsklausel abgebildet werden konnten. Es konnte bei der damaligen Planung nicht von den technischen Änderungsgründen ausgegangen werden. Auch weil die Änderung aus anderen Gewerken resultieren. Der Gesamtcharakter des Auftrages bleibt unverändert, da es sich weiterhin um Holzbauarbeiten Innenausbau handelt (Aufpreis wegen Mindermengen). Zur Anwendbarkeit der Ausnahme nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 GWB muss zusätzlich die Voraussetzung, der Preiserhöhung um nicht mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages, erfüllt sein. Der Preis wurde durch die Zusatzleistungen auch nicht um mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages erhöht. Der ursprüngliche Auftragswert belief sich auf 1.199.095,88 EUR (brutto). Die Summe des Nachtrages beläuft sich auf 7.786,38 EUR (brutto).
- 10.10.2025 Aufgrund von Planungsänderungen sind Leistungen erforderlich, die vorher nicht ausgeschrieben waren. Es ist eine zusätzliche Bauleistung notwendig. Es sind Planungsanpassungen notwendig, die sich aus bauphysikalischen und optischen Anforderungen ergeben. Zudem entstand teilweise ein Mehraufwand durch nicht vorhersehbare Arbeiten, die zum Zeitpunkt der Ausschreibung nicht bekannt waren und daher nicht ausgeschrieben wurden. Diese zusätzlichen Arbeiten waren notwendig, um die geplanten Leistungen ordnungsgemäß auszuführen und die weitere Nutzung zu verbessern. Die zusätzlichen Leistungen sind zur Vollendung des Auftrags mit allem, was vom Beschaffungsziel des Auftraggebers her betrachtet vernünftigerweise dazugehört, notwendig. Das Beschaffungsziel wurde durch Planungsänderungen angepasst und wurde somit erweitert. Im Hinblick auf die geplante Teilinbetriebnahme der Schule ist dies der wirtschaftlichste Weg. Bei den zu erbringenden Leistungen durch die Entscheidung und Umsetzung der Teilinbetriebnahme handelt es sich teilweise um solche, die ursprünglich nicht im Leistungsverzeichnis vorgesehen waren. Die Erbringung der Zusatzleistung muss entweder zu längeren Verzögerungen in der Nutzung der Hauptleistung und/oder zu komplexen technischen Anpassungsnotwendigkeiten und/oder zu laufenden Überwachungserfordernissen und/oder Mehrkosten, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zusatzleistung stehen, führen (Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 4. Auflage 2020, § 132 GWB Rn. 49). Ein weiterer Auftragnehmer auf der Baustelle hätte weitere Containerfläche für Container als Aufenthaltsräume für das Personal benötigt. Gleichzeitig wäre dadurch ein erhöhter Koordinierungs- und Überwachungsaufwand auf der Baustelle für den Auftraggeber entstanden. Dadurch wären Bauzeitverzögerungen auch in anderen Gewerken entstanden, die wiederum zu Anpassungswünschen bei den Vertragsfristen von anderen Auftragnehmern geführt hätten. Daneben hätten Ersatzansprüchen von Auftragnehmern in anderen Gewerken zum Ausgleich von Materialpreissteigerungen während des Verzögerungszeitraumes gedroht. Hierdurch wären erhebliche Mehrkosten bei dem Auftraggeber entstanden. Diese hätten - zusammen mit den Kosten für den gesteigerten Koordinierungs- und Überwachungsaufwand - zu Mehrkosten, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zusatzleistungen gestanden hätten, geführt. Folglich wäre ein Wechsel des Auftragnehmers mit erheblichen Schwierigkeiten und beträchtlichen Zusatzkosten für den öffentlichen Auftraggeber verbunden gewesen. Zur Anwendbarkeit der Ausnahme nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 GWB muss zusätzlich die Voraussetzung, der Preiserhöhung um nicht mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages, erfüllt sein. Der Preis wurde durch die Zusatzleistungen auch nicht um mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages erhöht. Der ursprüngliche Auftragswert belief sich auf 1.199.095,88 EUR (brutto). Die Summe des Nachtrages beläuft sich auf 3.186,20 EUR (brutto).
- 15.09.2025 Auch in TED EU publiziert
- 12.09.2025 Aufgrund fehlender Leerrohre eines anderen Gewerkes musste nachträglich eine optisch gleichwertige Lösung gefunden werden. Nach neuer Planung sollen die fehlenden Steckdosenverbindungen geschlitzt und hinter dem Spiegel verdeckt geführt werden. Die Steckdosen sind im Ablagebrett integriert. Die Fläche zwischen Abhangdecke und Spiegel muss nachträglich kosmetisch bearbeitet werden. Anders als geplant wurde seitens eines anderen Gewerks Dosen für Aufputzföhnanlagen eingebaut. Geplant waren aber Handföhne. Da Dosen für Handföhne deutlich tiefer sitzen, werden zusätzlich Blenden erforderlich. Es ist eine Änderung der Bauleistung notwendig. Es sind Planungsanpassungen notwendig, die sich aus technischen, bauphysikalischen und optischen Anforderungen ergeben. Diese Anpassungen führen dazu, dass teilweise auf alternative Materialien zurückgegriffen werden muss. Im Hinblick auf die geplante Teilinbetriebnahme der Schule ist dies der wirtschaftlichste Weg. Das Nachtragsangebot beschreibt durch die Planung geänderte Leistungen. Es sind Planungsanpassungen notwendig, die sich aus technischen, bauphysikalischen und optischen Anforderungen ergeben. Bei den zu erbringenden Leistungen handelt es sich um solche, die in den ursprünglichen Vergabeunterlagen des Gewerkes Holzausbauarbeiten Innenausbau nicht vorgesehen waren und geändert werden. Wann der öffentliche Auftraggeber die die Änderung erforderlich machenden Umstände nicht vorhersehen konnte, definiert Erwgr. 109 der VRL folgendermaßen: Es handelt sich um "Umstände, die auch bei einer nach vernünftigem Ermessen sorgfältigen Vorbereitung der ursprünglichen Zuschlagserteilung durch den öffentlichen Auftraggeber unter Berücksichtigung der diesem zur Verfügung stehenden Mittel, der Art und Merkmale des spezifischen Projekts der bewährten Praxis im betreffenden Bereich und der Notwendigkeit, ein angemessenes Verhältnis zwischen den bei der Vorbereitung der Zuschlagserteilung eingesetzten Ressourcen und dem absehbaren Nutzen zu gewährleisten, nicht hätten vorausgesagt werden können". Dass Planungsanpassungen vorgenommen werden müssen, konnte nicht vorhergesehen werden und ist technisch notwendig, um die technischen, bauphysikalischen und optischen Anforderungen zu erfüllen. Die Leistungen sind für den Werkerfolg notwendig. Die Anpassungen waren aufgrund von fehlerhafter Ausführungen erforderlich. Zudem entstand teilweise ein Mehraufwand durch nicht vorhersehbare Arbeiten, die zum Zeitpunkt der Ausschreibung nicht bekannt waren und daher nicht ausgeschrieben wurden. Die zusätzlichen Arbeiten waren notwendig, um die geplanten Leistungen ordnungsgemäß auszuführen und den terminlichen Ablauf der nachfolgenden Gewerke nicht zu belasten. Zum Zeitpunkt der Ausschreibung konnte die fehlerhafte Ausführung eines anderen Gewerks im Rahmen der Sorgfaltspflicht vorhergesehen werden. Der Gesamtcharakter des Auftrages bleibt unverändert, da es sich weiterhin um Holzausbauarbeiten Innenausbau handelt. Zur Anwendbarkeit der Ausnahme nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 GWB muss zusätzlich die Voraussetzung, der Preiserhöhung um nicht mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages, erfüllt sein. Der Preis wurde durch die Zusatzleistungen auch nicht um mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages erhöht. Der ursprüngliche Auftragswert belief sich auf 1.199.095,88 EUR (brutto). Die Summe des Nachtrages beläuft sich auf 3.859,88 EUR (brutto).
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Vergabeergebnis
Auftrag wurde zugeschlagen · 55 Tage nach Fristende
Zuschlagswert 1.007.644 €1 Veröffentlichung
Preiseinschätzung
Basierend auf 1.888 vergleichbaren Vergabeergebnissen:
Statistische Auswertung öffentlicher Zuschlagswerte. Keine Preisempfehlung.
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