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Inhousevergabe nach Art. 5 Abs. 1 S. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 in Verbindung mit § 108 GWB eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages nach Art. 3 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Bussen und Pkw im Stadtverkehr Pfaffenhofen an der Ilm
Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm · Pfaffenhofen a. d. Ilm · Bayern
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Beschreibung
Die Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm hat gemäß Art. 9 Abs. 1 BayÖPNVG Aufgaben des allgemeinen öffentlichen Personennahverkehrs auf ihrem Gemeindegebiet übernommen und ist zuständige Behörde im Sinne von Art. 2 lit. c) VO 1370/2007. Sie hat die Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Bussen und PKW in ihrem Zuständigkeitsgebiet entsprechend § 8a Abs. 2 Satz 1 PBefG im Wege der Inhousevergabe nach Art. 5 Abs. 1 VO 1370/2007 i.V.m. § 108 GWB (vgl. EuGH, Urt. v. 21.3.2019, Az. C-266/17 und C-267/17 sowie BGH, B. v. 12.11.2019 – XIII ZB 120/19) an die Stadtbus GmbH vorgenommen. Die Direktvergabe des öDA erfolgte als Gesamtleistung i.S.d. § 8a Abs. 2 S. 4 PBefG. Die (Mindest- )Anforderungen für Fahrplan und Standards der von dem beabsichtigten öDA umfassten öffentlichen Personenverkehrsdienste sind gemäß § 8a Abs. 2 Satz 3 i. V. m. Satz 5 PBefG dem „Ergänzungsdokument zur Vorabbekanntmachung Nr. 2024/S 128-395664“ zu entnehmen. Das Ergänzungsdokument ist unter Ergänzungsdokument abrufbar. Der öDA beinhaltet Regelungen, wonach das Verkehrsangebot innerhalb eines bestimmten Rahmens quantitativ und qualitativ angepasst werden kann. Änderungen kommen insbesondere zur Anpassung an veränderte Verkehrsbedürfnisse und an sonstige Rahmenbedingungen zur Herstellung einer ausreichenden Verkehrsbedienung (§ 8 Abs. 3 PBefG, §§ 8,9 BayÖPNVG) in Betracht (wie z. B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klimaschutzes, Veränderungen der Raum-, Siedlungs- und Wirtschaftsstruktur, Anpassung des Verkehrsangebots an kurz- oder langfristige Nachfrageentwicklungen, Anpassung an sozial- oder umweltpolitische Vorgaben (z. B. alternative Antriebsformen, Luftreinhaltepläne, Fahrverbote), das Entstehen bzw. Entfallen anderer Verkehrsträger mit Auswirkungen auf die Nachfrage des nach diesem öDA betrauten Verkehrsangebots); sie sind insbesondere erforderlich im Falle von Erweiterungen und Veränderungen der planerischen Vorgaben der
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