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Direktvergabe eines Übergangsvertrags über Personenbeförderungsleistungen mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr aufgrund eines ausschließlichen Rechts auf der Linie 33/7 im Landkreis Ravensburg nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 i.V.m. § 14 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. c) VgV bis zur wettbewerblichen Ausschreibung dieser Linie 33/7.
Landkreis Ravensburg · Ravensburg · Baden-Württemberg · Regionale Behörde
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Beschreibung
Der Landkreis beabsichtigt als Aufgabenträger und zuständige Behörde nach § 6 Abs. 1, 3 ÖPNVG BW i.V.m. § 8a PBefG und Art. 2 lit. c) VO (EG) Nr. 1370/2007, mit Wirkung zum 01.01.2027 einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDLA) über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen nach § 2 Abs. 1 PBefG zu vergeben. Die Vergabe erfolgt im Wege der Direktvergabe eines Übergangsvertrags an den Inhaber der personenbeförderungsrechtlichen Genehmigung gem. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 VO 1370/2007 i.V.m. § 14 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. c) VgV für den unter Ziff. 5.1.3 genannten Zeitraum. Die Direktvergabe dient zur Überbrückung und zum geordneten Übergang in ein europaweites Wettbewerbsverfahren für die Linie 33/7. Gegenstand des beabsichtigten ÖDLA sind die öffentlichen Personenverkehrsdienste auf der Linie 33/7. Die zum Betriebsbeginn (siehe Ziff. 5.1.3.) umfassten Verkehrsdienste entsprechen denen des in Anlage beigefügten Fahrplans [https://www.rv.de/ihr+anliegen/ausschreibungen+und+vergaben ]. In Summe belaufen sich die zu vergebenden Verkehrsdienste nach derzeitigem Planungsstand auf insgesamt 16.150 Nutzwagen-Kilometer pro Jahr. Es handelt sich dabei um Linienverkehr nach § 42 PBefG, der als Gesamtleistung vergeben wird. Bei der Verkehrsbedienung ist der als Anlage beigefügte Fahrplan (abrufbar unter https://www.rv.de/ihr+anliegen/ausschreibungen+und+vergaben) sowie die Beförderungs- und Tarifbestimmungen des bodo (https: //www.bodo.de/tickets/rund-um-den-tarif/tarifbestimmungen.html) anzuwenden, auf die diese Vorinformation verweist. Die in Bezug genommenen Dokumente sind öffentlich zugänglich (§ 8a Abs. 2 S. 5 PBefG). Der Betreiber hat die Anforderungen nach dem Landestariftreue- und Mindestlohngesetz Baden-Württemberg (LTMG) einzuhalten. Es sind insbesondere die einschlägigen und repräsentativen Tarifverträge (TVN-BW) einzuhalten. Der Betreiber sowie seine Nachunternehmen und Verleihunternehmen, soweit diese vor der Erteilung des Auftrags bekannt sind, haben die
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KI-Eignungsanalyse
KI-generiertBranche: Verkehr & Logistik
Direktvergabe eines Übergangsvertrags für Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr (Linie 33/7) im Landkreis Ravensburg.
Hinweis nach EU AI Act Art. 50: Diese Kurzanalyse wurde automatisiert von einem KI-Modell (Google Gemini) erstellt und ist ausschließlich ein Hilfsmittel zur schnellen Orientierung. Sie ersetzt keine Prüfung der Original-Vergabeunterlagen und ist keine Eignungs- oder Rechtsberatung. Die verbindlichen Angaben entnehmen Sie bitte der Original-Bekanntmachung (oeffentlichevergabe.de). Details zu unserer KI-Nutzung: KI-Transparenz.
Preiseinschätzung
Basierend auf 194 vergleichbaren Vergabeergebnissen:
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