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Neubaustrecke Gelnhausen – SFS Fulda/Würzburg, BIM Planungsleistungen LPH 1-2 (Option 3-4, 6-7)
DB Netz AG (Bukr 16) · Frankfurt Main · Hessen
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Beschreibung
Neubaustrecke Gelnhausen – SFS Fulda/Würzburg, BIM Planungsleistungen LPH 1-2 (Option 3-4, 6-7) Los 1 KIB Abschnitt Gelnhausen (Km 3,3) bis einschl. Kreuzungsbauwerk (Km 8,130) Los 2 KIB Abschnitt Kreuzungsbauwerk (Km 8,130) bis Einbindung SFS 1733 sowie Bf Fulda Los 3 Verkehrsanlagen Los 4 Technische Ausrüstungsgewerke u. technische Gebäude Ausrüstungsgewerke Los 5 Bahntechnische Ausrüstungsgewerke (LST,OL,TK) Los 6 Umwelt Los 7 Schall- u. Erschütterungsschutz In Fortführung des viergleisigen Ausbaus zwischen Hanau Hbf und Gelnhausen sind nördlich von Gelnhausen die beiden mittleren Gleise für den schnellen Personenfernverkehr (Strecke 3677) und die beiden äußeren Gleise für den Regionalverkehr (Strecke 3600) im Richtungsbetrieb zu planen. Bei Kaltenborn, westlich von Wirtheim trennen sich die beiden Strecken. Im weiteren Verlauf ist die Neubaustrecke 3677 bis zur Einbindung in die SFS 1733 zu planen, aus Kapazitätsgründen ergänzend im Bf Fulda verschiedene kleinere Maßnahmen zu planen. Aufgrund der geringen Kontrastierung soll in der Vorplanung, zusätzlich zur Antragsvariante des Raumordnungsverfahrens (ROV-Variante IV), auch die ROV-Variante VII in hinreichender Tiefe untersucht und beplant werden. Beide Varianten beginnen im Bf Gelnhausen. Die Neubaustrecke bindet in Kalbach (ROV-Variante lV) bzw. Hartberg (ROV-Variante Vll) in die bestehende Schnellfahrstrecke 1733 ein.
KI-Eignungsanalyse
KI-generiertBranche: Bauwesen & Infrastruktur
Das Wichtigste auf einen Blick
- Planungsleistungen für die Neubaustrecke Gelnhausen – SFS Fulda/Würzburg unter Nutzung von BIM.
- Die Ausschreibung ist in sieben Lose unterteilt, die verschiedene Bauabschnitte und Fachgewerke umfassen.
- Es werden Planungsleistungen der Leistungsphasen 1-2 gefordert, mit Optionen für die Leistungsphasen 3-4 und 6-7.
- Die DB Netz AG ist der Auftraggeber, und der Erfüllungsort liegt auf verschiedenen Bahnstrecken in Deutschland.
- Bieter müssen nachweisen, dass sie über die notwendige Expertise und Erfahrung in komplexen Infrastrukturprojekten verfügen.
Die Ausschreibung betrifft BIM-Planungsleistungen für eine Neubaustrecke im Eisenbahnbau.
Hinweis nach EU AI Act Art. 50: Diese Kurzanalyse wurde automatisiert von einem KI-Modell (Google Gemini) erstellt und ist ausschließlich ein Hilfsmittel zur schnellen Orientierung. Sie ersetzt keine Prüfung der Original-Vergabeunterlagen und ist keine Eignungs- oder Rechtsberatung. Die verbindlichen Angaben entnehmen Sie bitte der Original-Bekanntmachung (oeffentlichevergabe.de). Details zu unserer KI-Nutzung: KI-Transparenz.
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23 Veröffentlichungen
- 17.06.2026 Original-Veröffentlichung
- 17.06.2026 01 Die zusätzlichen Leistungen sind erforderlich, da die Planungsgrundlage in Form der Trassierung durch den Auftraggeber im Projektverlauf mehrfach angepasst wurde. Die Trassierung stellt die zentrale Grundlage für die Fachplanung dar. Durch die Änderungen konnten bereits erbrachte Leistungen nicht unverändert weiterverwendet werden und mussten angepasst bzw. erneut erbracht werden. Die zusätzlichen Leistungen dienen der Sicherstellung einer fachlich korrekten und konsistenten Planung. Ein Wechsel des ANs könnte nicht nur Zeitverluste verursachen, sondern auch höhere Kosten durch doppelte Planungsaufwände und Einarbeitungsbedarfe hervorbringen, da ein neuer Auftragnehmer die vorhandenen Planungen zunächst vollständig analysieren und neu aufbauen müsste. DB E&C ist bereits umfassend in die projektspezifischen Planungsstände, Fachmodelle und Schnittstellen eingearbeitet. 04 Die zusätzlichen Leistungen sind erforderlich, da die Planungsgrundlage in Form der FRMCS Maststandorte durch den Auftraggeber nach Abschluss der Planung neu festgelegt und mit konkreten Kilometerangaben versehen wurde. Durch die Änderung dieser Grundlage konnten bereits erbrachte Leistungen nicht weiterverwendet werden und mussten in wesentlichen Teilen erneut angepasst werden. Die zusätzlichen Leistungen dienen der Sicherstellung einer konsistenten und fachlich korrekten Planung. Die Anpassungen betreffen bestehende Fachmodelle, Planungsunterlagen und projektspezifische Datenstrukturen des Auftragnehmers. Ein Wechsel des ANs könnte nicht nur Zeitverluste verursachen, sondern auch höhere Kosten durch doppelte Planungsaufwände und Einarbeitungsbedarfe hervorbringen, da ein neuer AN sich vollständig in die vorhandenen Planungsstände einarbeiten und diese neu aufbauen müsste.
- 17.06.2026 02-Die Änderung ist erforderlich, da die Planungsgrundlage nachträglich von einer 2D DWG Planung auf eine 3D IFC Planung umgestellt wurde. Die ursprünglich erbrachten Leistungen mussten infolge dieser Änderung vollständig überprüft, angepasst und in ein BIM konformes Fachmodell überführt werden. Die zusätzlichen Leistungen waren notwendig, damit die EEA-Planung zu der geänderten Trassierung und zur Planung der anderen Losen passt. 08-Die Änderung ist erforderlich, da im Projekt die Zusammenführung der BIM Fachmodelle auf einen einheitlichen Projektbasispunkt beschlossen wurde. Infolge aktualisierter technischer Rahmenbedingungen sowie der Weiterentwicklung der Software (CDE EPLASS) sind größere Modelle ohne Qualitätsverlust möglich. Dadurch entstand zusätzlicher Aufwand zur Anpassung der Koordinatenstruktur und Sicherstellung einer konsistenten Modellstruktur. Ein Wechsel des Auftragnehmers ist aus technischen Gründen nicht möglich. Der Auftragnehmer ist bereits in die bestehenden BIM Fachmodelle, Datenstrukturen und Schnittstellen zu anderen Gewerken eingebunden. Auf das native BIM-Modell hat währed der Planungsphase nur DB E&C Zugriff. Ein neuer Auftragnehmer müsste die vorhandenen Modelle zunächst vollständig analysieren, nachvollziehen und neu aufbauen, was zu erheblichen Verzögerungen und zusätzlichen Kosten führen würde.
- 17.06.2026 N04-Die zusätzlichen Leistungen waren erforderlich, da das durch DB Energie freigegebene Speisekonzept im Nachgang angepasst wurde. Die OLA-Planung musste daher angepasst werden. Eine Fortführung der Leistungen durch einen anderen Auftragnehmer ist aus technischen und wirtschaftlichen Gründen nicht möglich, da eine vollständige Einarbeitung in den bestehenden Planungsstand sowie die komplexen projektspezifischen Randbedingungen erforderlich wären und damit erhebliche Zusatzkosten und Verzögerungen entstehen würden. Die Anpassungen wurden erforderlich aufgrund von Umständen, die bei Vertragsschluss trotz sorgfältiger Planung nicht vorhersehbar waren.
- 16.06.2026 03 Einem neuen AN fehlt grundsätzlich die Kenntnis der Örtlichkeit, der Erkundungsergebnisse und behördlichen Auflagen sowie der prozessualen Strukturen, die sich der AN über Jahre angeeignet hat. Aufgrund des großen Einarbeitunsaufwands und Wissensrückstands besteht neben erheblichen Mehrkosten, außerdem ein hohes Terminrisiko sowie ein stark erhöhter Aufwand zur Bearbeitung. aktuell
- 18.05.2026 13 - Im Zuge der Planung bzw. 4-gleisigen Trassierung hat sich ergeben, dass weitere Ingenieurbauwerke im Planungsabschnitt erneuert und geplant werden müssen, welche in der Bauphasenplanung zu berücksichtigen sind. Infolge der Planung weiteren Ingenieurbauwerke und Bahndamm besteht eine direkte Verknüpfung und Abhängigkeit zum Auftragnehmer. Der Sachverhalt ist nicht Gegenstand des Hauptvertrages und muss durch den mit dem Hauptvertrag beauftragten Auftragnehmer ausgeführt werden. Hintergrund u.a. ist, dass dieser in der Lage ist, alle Unterlagen für die Vorplanung schlüssig zusammenzustellen und die Nachtragsinhalte, aufgrund seines Projektes und Raumkenntnis, kosten- und zeiteffizient abzuwickeln. Andernfalls kann ein nicht hinnehmbarer Projektverzug entstehen. 14 - Im Zuge der Planung bzw. 4-gleisigen Trassierungsuntersuchung im Bereich des Kreuzungsbauwerkes hat sich ergeben, dass zusätzliche Planungsleistungen erforderlich sind, welche nicht im Hauptvertrag vorhanden waren. Diese waren u.a. Entwicklung Bauwerkslösungen zum Kreuzungsbauwerk für die untersuchten Bahntrassenvarianten, Zusätzliche Planungsleistungen und Zuarbeiten zu der Variantenmatrix für die Bahntrassierung. Infolge der Planung der vertraglich beauftragten Planungsleistungen des Bahndammes und Kreuzungsbauwerkes besteht eine direkte Verknüpfung und Abhängigkeit zum Planer/Auftragnehmer. Der Sachverhalt ist nicht Gegenstand des Hauptvertrages und muss durch den mit dem Hauptvertrag beauftragten Auftragnehmer ausgeführt werden. Hintergrund u.a. ist, dass dieser in der Lage ist, alle Unterlagen für die Vorplanung schlüssig zusammenzustellen und die Nachtragsinhalte, aufgrund seines Projektes und Raumkenntnis, kosten- und zeiteffizient abzuwickeln. Andernfalls kann ein nicht hinnehmbarer Projektverzug entstehen.
- 15.04.2026 001 - Im Zuge der Planung hat sich ergeben, dass die Bauphasenplanung mit der Container-Betrachtung zu berücksichtigen ist.. Der Sachverhalt ist nicht Gegenstand des Hauptvertrages und muss durch den mit dem Hauptvertrag beauftragten Auftragnehmer ausgeführt werden. Hintergrund u.a. ist, dass dieser in der Lage ist, alle Unterlagen für die Vorplanung schlüssig zusammenzustellen und die Nachtragsinhalte, aufgrund seiner Projekt und Raumkenntnis, kosten- und zeiteffizient abzuwickeln. Andernfalls kann ein nicht hinnehmbarer Projektverzug entstehen.
- 05.03.2026 MKA 01 Im Zuge der Planung hat sich ergeben, dass die Bauphasenplanung mit der Container-Betrachtung zu berücksichtigen ist. . Der Sachverhalt ist nicht Gegenstand des Hauptvertrages und muss durch den mit dem Hauptvertrag beauftragten Auftragnehmer ausgeführt werden. Hintergrund u.a. ist, dass dieser in der Lage ist, alle Unterlagen für die Vorplanung schlüssig zusammenzustellen und die Nachtragsinhalte, aufgrund seiner Projekt und Raumkenntnis, kosten- und zeiteffizient abzuwickeln. Andernfalls kann ein nicht hinnehmbarer Projektverzug entstehen.
- 15.09.2025 Ein Wechsel des AN ist aus technischen Gründen nicht möglich, da der beauftragte AN die Planungsleistung für den Tunnel 7 sowie für die Ortssteuereinrichtungen im Auftrag hat und diese Planungen gesamthaft im Rahmen sämtlicher Nachbargewerke der Neubaustrecke beplant. In diesem Falle bestehen für die Sachverhalte der OSE Abhängigkeiten zu den Gewerken der technischen Ausrüstung. Für den Tunnel 7 ist eine Risikobetrachtung zum grundsätzlichen Bauverfahren bzw. der Machbarkeit des Tunnelvortriebs in einem geologisch punktuell veränderten Bereich zu klären.
- 03.09.2025 MKA 12 Im Zuge der Planung bzw. 4-gleisigen Trassierung hat sich ergeben, dass die bestehenden Bahnsteige inkl. Zuwegungen zum Bahnsteig zurückgebaut und durch neue Bahnsteige inkl. Zuwegungen ersetzt werden müssen. Infolge der Aufgabenstellung der ehemals DB S&S bzw. DB InfraGO Personenbahnhöfe ist die Zuwegung barrierefrei herzustellen und dadurch neue Rampenbauwerke inkl. Treppentürme erforderlich. Infolge der Planung der SÜ Birsteiner Straße und der Stützwand am späteren Bahnhof Haitz-Höchst besteht eine direkte Verknüpfung und Abhängigkeit zum Auftragnehmer. Der Sachverhalt ist nicht Gegenstand des Hauptvertrages und muss durch den mit dem Hauptvertrag beauftragten Auftragnehmer ausgeführt werden. Hintergrund u.a. ist, dass dieser in der Lage ist, alle Unterlagen für die Vorplanung schlüssig zusammenzustellen und die Nachtragsinhalte, aufgrund seiner Projekt und Raumkenntnis, kosten- und zeiteffizient abzuwickeln. Andernfalls kann ein nicht hinnehmbarer Projektverzug entstehen
- 12.08.2025 NT02: Die DB E&C hat bereits umfassende Erfahrungen und eine tiefe Projektkenntnis im Bereich der Oberleitungsplanung für dieses spezielle Projekt gesammelt. Ein Wechsel des Auftragnehmers würde bedeuten, dass ein neuer Dienstleister zunächst die gesamte Projekthistorie und alle Änderungen, die bisher durch den Auftraggeber DB InfraGo AG, kommuniziert wurden, nachvollziehen und integrieren muss. Diese Einarbeitungszeit könnte erhebliche Verzögerungen verursachen und die Kontinuität im Planungsprozess beeinträchtigen. Ein Wechsel könnte nicht nur Zeitverluste verursachen, sondern auch höhere Kosten durch doppelte Planungsaufwände und Einarbeitungsbedarfe hervorbringen. DB E&C hat bereits investiert, um verlorene und erneut erforderliche Planungsarbeiten zu realisieren. Ein neuer Auftragnehmer müsste möglicherweise diese Arbeiten erneut durchführen, was zu unnötigem Mehraufwand und weiteren finanziellen Belastungen führen kann. // NT03: Ein Wechsel des Auftragnehmers ist nicht zweckmäßig, da sich ein neuer AN in die komplexen, projektspezifischen BIM Modelle und deren Logik einarbeiten müsste. Die vorhandenen Strukturen wurden vom aktuellen AN aufgebaut und sind nicht standardisiert dokumentiert. Zudem wurde während der Vertragslaufzeit unternehmensweit das neue Semantische Objektmodell (SOM) 2.1 eingeführt, dessen Umsetzung nur durch den ursprünglichen Modellautor fachlich korrekt erfolgen kann. Ein neuer AN müsste die Modelle aufwendig nachvollziehen oder neu erstellen, was zu erheblichen Doppelarbeiten, Verzögerungen und potenziellen Qualitätsverlusten führen würde. Ein AN-Wechsel ist daher aus technischen Gründen nicht möglich und würde den Projekterfolg gefährden.
- 16.06.2025 02 - Mit Fortschreiten der Planung inkl. Abstimmungen ergab sich ein erweiterter Bedarf des BIM-Bestandsmodell, welches über den Kalkulationsansatzes des AN (150m Korridor) hinausging. Die geforderte Integration von zusätzlichen Fachmodelle inkl. flankierende Planung in das BIM-Bestandsmodell, die über den in der Urkalkulation definierten Trassenkorridor hinausgeht war in der ursprünglichen Leistungsbeschreibung nicht absehbar und ist daher nachtragsrelevant. Infolge der Abwicklung des BIM- Bestandsmodells seitens des Auftragnehmers besteht eine direkte Verknüpfung und Abhängigkeit zum Auftragnehmer. Der Sachverhalt ist nicht Gegenstand des Hauptvertrages und muss duch den mit dem Hauptvertrag beauftragten Auftragnehmer ausgerführt werden.
- 22.05.2025 MKA05-06_08: Im Zuge der Planung des Streckenabschnitts Bahnhof Gelnhausen bis zum späteren Bahnhof Haitz-Höchst hat sich ergeben, dass eine Trassierungsanpassung der Bahntrassierung erforderlich ist, welches im Nachgang der vom AG freigegebenen Planungsgrundlage (Bahntrassierung) erfolgte. Dies führte dazu, dass die abgeschlossenen Planungen der betroffenen Ingenieurbauwerke (EÜ Kinzig, Lärmschutzwände, Stützwand, mehrere Durchlässe, etc.) infolge der neuen Planungsgrundlage überarbeitet und umgeplant werden mussten. Der Sachverhalt ist nicht Gegenstand des Hauptvertrages und muss durch den mit dem Hauptvertrag beauftragten Auftragnehmer ausgeführt werden. Hintergrund u.a. ist, dass dieser in der Lage ist, alle Unterlagen für die Vorplanung schlüssig zusammenzustellen und aufgrund seiner Projektkenntnis, kosten- und zeiteffizient abzuwickeln. Andernfalls kann ein nicht hinnehmbarer Projektverzug entstehen.
- 15.05.2025 MKA02: Im Zuge der Planung bzw. 4-gleisigen Trassierung hat sich ergeben, dass eine Stützwand im umliegenden Bereich des Haltepunktes Haitz-Höchst in km 47,550 der rStrecke 3600 erforderlich ist. Infolge der Planung des Bahndammes seitens des Auftragnehmers besteht eine direkte Verknüpfung und Abhängigkeit zum Auftragnehmer. Der Sachverhalt ist nicht Gegenstand des Hauptvertrages und muss duch den mit dem Hauptvertrag beauftragten Auftragnehmer ausgeführt werden. Hintergrund u.a. ist, dass dieser in der Lage ist, alle Unterlagen für die Vorplanung schlüssig zusammenzustellen und die Nachtragsinhalte, aufgrund seiner Projekt und Raumkenntnis, kosten- und zeiteffizient abzuwickeln. Andernfalls kann ein nicht hinnehmbarer Projektverzug entstehen MKA03: Im Zuge der Planung der Straßenüberführung L3333 hat sich ergeben, dass zusätzliche Planungsleistungen erforderlich sind, welche nicht im Hauptvertrag vorhanden waren. Diese waren u.a. Zusätzliche Planungsleistungen und Zuarbeiten zu der Variantenmatrix für mehrere Alternativen Trassen, Änderung Rad- und Gehwegkappen, etc. Die Sachverhalte sind nicht Gegenstand des Hauptvertrages und muss durch den mit dem Hauptvertrag beauftragten Auftragnehmer ausgeführt werden. Hintergrund u.a. ist, dass dieser in der Lage ist, alle Unterlagen für die Vorplanung schlüssig zusammenzustellen und aufgrund seiner Projektkenntnis, kosten- und zeiteffizient abzuwickeln. Andernfalls kann ein nicht hinnehmbarer Projektverzug entstehen MKA04: Im Zuge der Planung bzw. 4-gleisigen Trassierung hat sich ergeben, dass eine Stützwand im umliegenden Bereich der EÜ Kinzig in km 45,220 der Strecke 3600 erforderlich ist. Infolge der Planung des Bahndammes seitens des Auftragnehmers besteht eine direkte Verknüpfung und Abhängigkeit zum Auftragnehmer. Der Sachverhalt ist nicht Gegenstand des Hauptvertrages und muss duch den mit dem Hauptvertrag beauftragten Auftragnehmer ausgeführt werden. Hintergrund u.a. ist, dass dieser in der Lage ist, alle Unterlagen für die Vorplanung schlüssig zusammenzustellen und die Nachtragsinhalte, aufgrund seiner Projekt und Raumkenntnis, kosten- und zeiteffizient abzuwickeln. Andernfalls kann ein nicht hinnehmbarer Projektverzug entstehen.
- 13.05.2025 Gründe für die Änderung (TED eForms: BT-201 -Contract) Notwendigkeit zusätzlicher Bauarbeiten, Dienstleistungen oder Lieferungen durch den ursprünglichen Auftragnehmer/Konzessionär (Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/24/EU, Artikel 89 Absatz I Buchstabe b der Richtlinie 2014/25/EU) Beschreibung der wirtschaftlichen oder technischen Gründe und der Unannehmlichkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten, durch die ein Auftragnehmerwechsel verhindert wird: Im Zuge der Planung hat sich ergeben, dass die EU Flutgraben erneut werden muss, da die aktuell bestehende EU nur für 2 Gleise ausgelegt ist und infolge der Planung (Trassierung) eine 4-gleisige EU erforderlich wird. Bei der EU Graben/Flutöffnung hat die Planung (Trassierung) ergeben, dass Gleise inkl. Weiche in neuer Höhenlage und zur Verbreitung des Überbaus gemäß der Richtlinien führt, welches die aktuell bestehende EU nicht ausgelegt ist. Infolge der Planung des Bahndammes besteht eine direkte Verknüpfung und Abhängigkeit zum Planer/Auftragnehmer. Diese Sachverhalte sind kein Gegenstand des Hauptauftrages und müssen durch den mit dem Hauptvertrag beauftragten Auftragnehmer ausgeführt werden. Hintergrund u.a. ist, dass dieser in der Lage ist, alle Unterlagen für die Vorplanung schlüssig zusammenzustellen und die Nachtragsinhalte, aufgrund seiner Projekt und Raumkenntnis, kosten- und zeiteffizient abzuwickeln. Andernfalls kann ein nicht hinnehmbarer Projektverzug entstehen. Notwendigkeit der Änderung aufgrund von Umständen, die ein öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber bei aller Umsicht nicht vorhersehen konnte (Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2014/24/EU, Artikel 89 Absatz I Buchstabe c der Richtlinie 2014/25/EU) Beschreibung der Umstände, durch die die Änderung erforderlich wurde, und Erklärung der unvorhersehbaren Art dieser Umstände
- 05.05.2025 Die Ingenieurgemeinschaft ist mit der Objekt- und Tragwerksplanung der Ingenieurbauwerke (Tunnel, Brücken, Durchlässe, Stützwände, Erdbauwerke, etc.) sowie mit der Planung der dafür erforderlichen Baustelleneinrichtungsflächen beauftragt. Die nun zusätzlichen Anforderungen an die Logistik ergeben sich aus dem 2023 abgeschlossenen Raumordnungsverfahren (ROV). Die Anforderungen aus dem Raumordnungsverfahren waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Jahr 2022 noch nicht bekannt. Die o.g. zusätzlichen Leistungen sind unmittelbar aus der technischen Planung abzuleiten. Beispielhaft hierfür ist die Planung der Ver- und Entsorgungsströme sowie die damit verbundene Erstellung eines Materialflussschemas in Abhängigkeit von der Tunnelvortriebsgeschwindigkeit zu nennen. Aus dieser Planung ergeben sich final die verkehrlichen Belastungen sowie die Beeinflussungen auf die benachbarten Kommunen.
- 05.05.2025 Mit Fortschreiten der Planung inkl. Abstimmungen ergab sich ein erweiterter Bedarf des BIM-Bestandsmodell, welches über den Kalkulationsansatzes des AN (150m Korridor) hinausging. Die geforderte Integration von zusätzlichen Fachmodelle inkl. flankierende Planung in das BIM-Bestandsmodell, die über den in der Urkalkulation definierten Trassenkorridor hinausgeht war in der ursprünglichen Leistungsbeschreibung nicht absehbar und ist daher nachtragsrelevant. Infolge der Abwicklung des BIM-Bestandsmodells seitens des Auftragnehmers besteht eine direkte Verknüpfung und Abhängigkeit zum Auftragnehmer. Der Sachverhalt ist nicht Gegenstand des Hauptvertrages und muss durch den mit dem Hauptvertrag beauftragten Auftragnehmer ausgeführt werden.
- 31.01.2025 Ein Wechsel des AN ist aus technischen Gründen nicht möglich. Der AN ist mit der Planung und Dimensionierung der Tunnel im PA 3 (Tunnel 7, 8 und 9) beauftragt und benötigt die Erkenntnisse aus dem hydrogeologischen Gutachten als Planungsgrundlage. Die Einarbeitung der aktuellen Ergebnisse sichert die Planung dahingehend ab, dass auf Basis der neuen Erkenntnisse die Tunnel ausgelegt werden können. Ein Auftragnehmerwechsel wäre mit erheblichen Schwierigkeiten und Zusatzkosten verbunden. Der Gesamtcharakter der beauftragten Leistung bleibt unverändert. Der AN benötigt die neuen Erkenntnisse zur Erbringung seiner ihm beauftragten Leistung.
- 08.01.2025 Die Sonic-Boom-Bauwerke sind dem Gewerk Schallschutz zu zuordnen und in Einheit mit den Tunnelbauwerken, speziell im Zusammenhang mit den Tunnelportalen zu planen. Die Planung der Sonic-Boom-Bauwerke wirkt sich direkt auf die Planung der Tunnelbauwerke sowie der angrenzenden Brückenbauwerke aus, da sie durch ihre erforderliche Größe die Dimensionierung / Ausdehnung der betroffenen Tunnel- und Brückenbauwerke beeinflussen. Ein Auftragnehmerwechsel ist aus technischen Gründen nicht möglich bzw. würde ein Wechsel des AN zu erheblichen Mehrkosten infolge einer gestückelten Planung zusammenhängender Objekte führen, welche sich gegenseitig unmittelbar bedingen.
- 14.05.2024 Der Auftragnehmer ist mit der Planung der konstruktiven Ingenieurbauwerke der Planungsabschnitte 2 und 3 zur NBS Gelnhausen-Fulda beauftragt. Die in dieser Mehrkostenanzeige enthaltenen Leistungen dienen der Konsolidierung und weiteren Vertiefung der Planungsgrundlagen, welche er zur Erbringung seiner vertraglich geschuldeten Leistung benötigt.
- 14.05.2024 Im Rahmen der Grundlagenermittlung in Leistungsphase 1 werden folgende besondere Leistungen erforderlich: (1) Abgrenzung der Kartierbereiche bzw. Suchräume für die faunistischen Kartierungen gemäß Methodenangaben (in den Leistungsbeschreibungen) und (2) Erstellung eines Kartierkataloges mit der Erhebungstiefe für die Detail- und Übersichtbiotopkartierung. Mit Bezug auf die von Seiten des AG als Planungsgrundlage beigestellten Unterlagen sind die genannten Leistungen – insbesondere auf Basis des aktuellen Planungsstands im Projekt – zwingend erforderlich.
- 14.05.2024 Der Auftragnehmer ist mit der Planung der konstruktiven Ingenieurbauwerke der Planungsabschnitte 2 und 3 zur NBS Gelnhausen-Fulda beauftragt. Die in dieser Mehrkostenanzeige enthaltenen Leistungen dienen der Konsolidierung und weiteren Vertiefung der Planungsgrundlagen, welche er zur Erbringung seiner vertraglich geschuldeten Leistung benötigt. Im konkreten Fall handelt es sich um eine Bahnsteigverlängerung, welche sich bis auf die bestehende EÜ zieht. Hierfür ist der Nachweis am Bestandsbauwerk zu bringen.
- 14.05.2024 Der Auftragnehmer ist mit der Planung der konstruktiven Ingenieurbauwerke der Planungsabschnitte 2 und 3 zur NBS Gelnhausen-Fulda beauftragt. Die in dieser Mehrkostenanzeige enthaltenen Leistungen dienen der Konsolidierung und weiteren Vertiefung der Planungsgrundlagen, welche er zur Erbringung seiner vertraglich geschuldeten Leistung benötigt. Die Ausweitung der zu betrachteten Objekte ist erforderlich, um das Ergebnis des Variantenvergleichs eindeutiger abzusichern und die Differenz zwischen beiden Varianten detaillierter herauszuarbeiten.
Preiseinschätzung
Basierend auf 1.664 vergleichbaren Vergabeergebnissen:
Statistische Auswertung öffentlicher Zuschlagswerte. Keine Preisempfehlung.
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