Neubau Wohnheim BSZ Löbau Fachplanung Technische Ausrüstung AG 4,5,8
KI Gesucht wird die Fachplanung für die technische Ausrüstung (AG 4, 5, 8) im Rahmen des Neubaus eines Wohnheims in Löbau.
Stadtwerke Konstanz GmbH · Konstanz · Baden-Württemberg · Öffentliches Unternehmen
Angebote bis 20.11.2026, 12:00 Uhr (noch 19 Tage)
Zur vollumfänglichen Erschließung des neuen Stadtteil Hafner in Konstanz ist ein neues Umspannwerk unerlässlich. Das Umspannwerk wird primärseitig in das 110kV- Ringkabelnetz der SWK eingebunden. Abgangsseitig soll das Umspannwerk als 20kV-Verteilnetzknoten sowohl für den neuen Stadtteil als auch für die Vororte dienen. Das Projekt umfasst neben der für ein Umspannwerk üblichen elektrotechnischen Ausrüstungen auch die vom Auftraggeber definierten Einhausungen inklusive aller üblichen Nebenanlagen und Einfriedungen. Die Planungsleistungen erstrecken sich auch über die für ein Umspannwerk zugehörigen primär- und sekundärseitigen Leitungsnetzanbindungen. Dabei gilt es, die Besonderheiten der lokalen, städtischen Umgebung und dessen Umweltbedingungen inklusive aller dem Bauvorhaben begleitenden Leistungsbilder und Rahmenplänen einzubeziehen. Gegenstand der ausgeschriebenen Planungsleistung ist die vollständige fachtechnische Planung des Umspannwerks von der Grundlagenermittlung über Vor-, Entwurfs- und Genehmigungsplanung bis zur Erstellung einer funktionalen, ausschreibungsfähigen Leistungsbeschreibung sowie das Mitwirken bei der GÜ-Vergabe. Insbesondere sind folgende Leistungen Gegenstand der Planung: - Planung des Gebäudes inklusive aller zugehörigen Nebenanlagen (z.B., Gründung, Tragwerksplanung/Statik, Fassadengestaltung, Blitz-/Objektschutz; Frischwasser-/ Entwässerungs-/ Begrünungsplanung, Zuwegung und Einfriedung usw.) - Planung der Primärtechnik und deren technische Ausrüstung (110kV-/20kV-/0,4kV-Schaltanlagen, 2 Stück 110/20kV-Umspanner, 110kV-/20kV-Sternpunktanlagen, TFR-Anlagen usw. - Planung des Eigenbedarfs (AC-/ DC-Eigenbedarf, Kraft und Licht, Netzersatzanlagen) - Planung der Schutz- und Leittechnik - Erstellung der für die elektrotechnischen Anlage notwendigen Untersuchungen (z.B. Störlichtbogensicherheit, Immissionsvorgaben usw.) - Erstellung der begleitenden Dokumentation - 110kV-/20kV-/0,4kV-Netzeinbindung-/Gebäudeinstallationsplanung aller Sparten (
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Branche: Bauwesen & Infrastruktur
Das Wichtigste auf einen Blick
Die Stadtwerke Konstanz GmbH sucht eine Generalplanung für den Neubau eines Umspannwerks zur Erschließung des Stadtteils Hafner.
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3–5 Bewerber zugelassen · sukzessive Reduktion möglich
Wonach der Auftraggeber das wirtschaftlichste Angebot ermittelt.
Weitere Information zur Ausgestaltung der Zuschlagskriterien werden den ausgewählten Bietern mit Aufforderung zur Angebotsabgabe zur Verfügung gestellt.
Weitere Information zur Ausgestaltung der Zuschlagskriterien werden den ausgewählten Bietern mit Aufforderung zur Angebotsabgabe zur Verfügung gestellt.
Quelle: Bekanntmachung (eForms) — Gewichtung wie vom Auftraggeber veröffentlicht.
Was Sie zur Teilnahme nachweisen müssen — wie vom Auftraggeber gefordert.
Eigenerklärung über den Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme für Personen-, Sach- und Vermögensschäden in Höhe von mindestens EUR 10,0 Mio. oder Eigenerklärung, im Auftragsfall Versicherungsschutz in der geforderten Höhe zu stellen.
Eigenerklärung über den Jahresumsatz in den vergangenen drei abgeschlossenen Geschäftsjahren einschließlich des Jahresumsatzes mit vergleichbaren Leistungen.
Folgende Referenzen sind mindestens nachzuweisen: 1. Referenz Objektplanung: Vorlage einer Referenz über Planungsleistungen der Objektplanung Gebäude für ein Umspannwerk mit mind. den Leistungsphasen 1, 2, 3, 4, 5 und 6 nach HOAI mit Herstellkosten von mindestens EUR 15 Mio. netto (KG 300 und 400). Die Fertigstellung und Abnahme des Umspannwerks (Inbetriebnahme) muss nach dem 01.06.2021 stattgefunden haben. 2. Referenz TGA HLS: Vorlage einer Referenz über Planungsleistungen der Technischen Ausrüstung, Anlagengruppen 1 bis 3 (HLS) für ein Umspannwerk mind. in den Leistungsphasen 1, 2, 3, 4, 5 und 6 nach HOAI. Die Fertigstellung und Abnahme (Inbetriebnahme) des Umspannwerks muss nach dem 01.06.2021 stattgefunden haben. 3. Referenz TGA Elektro: Vorlage mindestens zwei Referenzen über Planungsleistungen der Technischen Ausrüstung, Anlagengruppen 4 bis 5 (Elektro) für ein Umspannwerk mit mind. in den Leistungsphasen 1, 2, 4, 3, 5 und 6 nach HOAI mit Herstellkosten von mindestens EUR 10 Mio. netto (KG 440 bis 450). Die Fertigstellung und Abnahme des Umspannwerks muss nach dem 01.06.2021 stattgefunden haben. Die Bewertung der Teilnahmeanträge und somit die Auswahl der Bewerber, die zur Abgabe eines ersten Angebots aufgefordert werden, erfolgt in einem dreistufigen Verfahren. Stufe 1: Zunächst wird geprüft, ob die Teilnahmeanträge den formalen Anforderungen genügen. Unvollständige Teilnahmeanträge, die trotz ggf. erfolgter Nachforderung von Unterlagen weiterhin unvollständig bleiben, können nicht berücksichtigt werden. Stufe 2: Anschließend wird beurteilt, ob der Bewerber nach den vorgelegten Angaben und Nachweisen grundsätzlich geeignet erscheint, die verfahrensgegenständlichen Leistungen ordnungsgemäß zu erbringen. Stufe 3: Schließlich wird für den Fall, dass mehr als fünf grundsätzlich geeignete Unternehmen sich beworben haben, unter den Bewerbern anhand der Mindestreferenzen beurteilt, wer unter den als grundsätzlich geeignet eingestuften Bewerbern im Vergleich zu den Mitbewerbern mit Blick auf die zu erbringende Leistung besonders geeignet erscheint und daher am weiteren Verfahren beteiligt werden soll. Folgende Referenzen sind mindestens nachzuweisen: 1. Referenz Objektplanung: Vorlage einer Referenz über Planungsleistungen der Objektplanung Gebäude für ein Umspannwerk mit mind. den Leistungsphasen 1, 2, 3,4, 5 und 6 nach HOAI mit Herstellkosten von mindestens EUR 15 Mio. netto (KG 300 und 400). Die Fertigstellung und Abnahme des Umspannwerks (Inbetriebnahme) muss nach dem 01.06.2021 stattgefunden haben. 2. Referenz TGA HLS: Vorlage einer Referenz über Planungsleistungen der Technischen Ausrüstung, Anlagengruppen 1 bis 3 (HLS) für ein Umspannwerk mind. in den Leistungsphasen 1, 2, 3, 4, 5 und 6 nach HOAI. Die Fertigstellung und Abnahme (Inbetriebnahme) des Umspannwerks muss nach dem 01.06.2021 stattgefunden haben. 3. Referenz TGA Elektro: Vorlage mindestens zwei Referenzen über Planungsleistungen der Technischen Ausrüstung, Anlagengruppen 4 bis 5 (Elektro) für ein Umspannwerk mit mind. in den Leistungsphasen 1, 2, 4, 3, 5 und 6 nach HOAI mit Herstellkosten von mindestens EUR 10 Mio. netto (KG 440 bis 450). Die Fertigstellung und Abnahme des Umspannwerks muss nach dem 01.06.2021 stattgefunden haben. Für die Bewerberauswahl werden die vier Referenzen "Referenz Objektplanung" und "Referenz TGA Elektro" und "eine Referenz TGA Elektro", die jeweils die oben genannten Mindestanforderungen erfüllen, berücksichtigt. Bei der Referenz TGA Elektro wird die durch den Bewerber priorisierte Referenz herangezogen. Erfolgt eine Priorisierung nicht, erfolgt diese durch die Vergabestelle. Sofern ein Bewerber die Anforderungen für "Referenz Objektplanung", "Referenz TGA HLS" und "Referenz TGA Elektro" mit derselben Referenz abdeckt, wird diese für alle Kategorien herangezogen. Die Referenz "Objektplanung" wird wie folgt bewertet: Kriterium "Aktualität" - Abnahme vor 01.01.2023 1 Punkt - Abnahme ab 01.01.2023 2 Punkte Kriterium "Baukosten (KG 300 und 400)" - Baukosten < 20 Mio. Euro netto 1 Punkt - Baukosten >= 20 Mio. Euro netto 2 Punkte Kriterium "Objektplanung Umspannwerk einschließlich Gebäude" 2 Punkte Die Referenz "TGA HLS" wird wie folgt bewertet: Kriterium "Aktualität" - Abnahme vor 01.01.2023 1 Punkt - Abnahme ab 01.01.2023 2 Punkte Kriterium "Umspannwerk mit geschlossener Gebäudehülle für den Trafo" 2 Punkte Kriterium "Kriterium 63 MVA" Planungsleistungen umfassten Umspannwerk mit mind. 63 MVA 2 Punkte Die Referenz "TGA Elektro" wird wie folgt bewertet: Kriterium "Aktualität" - Abnahme vor 01.01.2023 1 Punkt - Abnahme ab 01.01.2023 2 Punkte Kriterium "Baukosten (KG 440 bis 450)" - Baukosten < 15 Mio. Euro netto 1 Punkt - Baukosten >= 20 Mio. Euro netto 2 Punkte Kriterium "Weitere Trafos" Planungsleistungen betrafen Umspannwerk mit weiteren Trafos 1 Punkt Kriterium "63 MVA" Planungsleistungen umfassten Umspannwerk mit mind. 63 MVA 1 Punkt Durch die Bewertung der drei Referenzen können folglich maximal 18 Punkte erreicht werden. Sofern durch Punktegleichstand die Höchstzahl der auszuwählenden Bewerber überschritten wird, entscheidet das Los. Es können maximal 18 Punkte erzielt werden. Für den Fall, dass nach der vorstehend beschriebenen Vorgehensweise durch Punkte gleichstand die vorgesehene Anzahl der zur Angebotsabgabe aufzufordernden Bieter über schritten wird, entscheidet das Los.
Erklärung, aus der die durchschnittliche jährliche Beschäftigtenzahl des Unternehmens und die Zahl seiner Führungskräfte in den letzten drei Jahren ersichtlich.
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
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Wichtige Bedingungen für Angebot und Ausführung — wie vom Auftraggeber bekannt gemacht.
Bestimmte fehlende Unterlagen dürfen nachgefordert werden — nicht alle.
Der Auftrag ist an zusätzliche Ausführungsbedingungen geknüpft (§ 128 GWB) — Details in den Vergabeunterlagen.
Es gelten die Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Hinsichtlich der Einleitung von Nachprüfungsverfahren wird auf § 160 GWB verwiesen. Dieser lautet: (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Hinsichtlich der Information nicht berücksichtigter Bieter und Bewerber gelten die §§ 134, 135 GWB. Insbesondere gilt: Bieter deren Angebote für den Zuschlag nicht berücksichtigt werden sollen, werden vor dem Zuschlag gemäß § 134 GWB darüber informiert. Das gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung dieser Information durch den Auftraggeber geschlossen werden; bei Übermittlung per Telefax oder auf elektronischem Wege beträgt diese Frist 10 Kalendertage. Es gelten die Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Hinsichtlich der Einleitung von Nachprüfungsverfahren wird auf § 160 GWB verwiesen. Dieser lautet: (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Ein Unternehmen ist nicht antragsbefugt, soweit es sich auf die Unwirksamkeit einer Rechtsverordnung nach § 5 des Bundestariftreuegesetzes beruft, wenn die Unwirksamkeit dieser Rechtsverordnung nicht durch rechtskräftigen Beschluss nach § 98 Absatz 4 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes festgestellt ist. Das Unternehmen hat darzulegen, dass ihm durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind, 5. ein offensichtlicher Missbrauch des Antrags- oder Beschwerderechts gemäß § 180 Absatz 2 vorliegt. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Es gelten die Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Hinsichtlich der Einleitung von Nachprüfungsverfahren wird auf § 160 GWB verwiesen. Dieser lautet: (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Ein Unternehmen ist nicht antragsbefugt, soweit es sich auf die Unwirksamkeit einer Rechtsverordnung nach § 5 des Bundestariftreuegesetzes beruft, wenn die Unwirksamkeit dieser Rechtsverordnung nicht durch rechtskräftigen Beschluss nach § 98 Absatz 4 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes festgestellt ist. Das Unternehmen hat darzulegen, dass ihm durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mi
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