Es sind mindestens drei Referenzprojekte zu benennen, es werden jedoch bis zu fünf von den Unternehmen benannte und inhaltlich konkret ausformulierte Referenzprojekte bewertet. Es obliegt jedem Unternehmen selbst, die benannten bis zu fünf Referenzprojekte in eine absteigende Reihenfolge "Referenz 1" bis "Referenz 5" durch eindeutige Bezeichnung zu bringen. Die Referenzen werden absteigend gewichtet bewertet (Referenz 1 = 25%, Referenz 2 = 25%, Referenz 3 = 25%, Referenz 4 = 15%, Referenz 5 = 10%), um Unternehmen mit weniger als fünf geeigneten Referenzen nicht übermäßig zu benachteiligen, wenn die vorhandenen Referenzen entsprechend gut geeignet sind. Erfolgt keine Benennung der Reihenfolge der Referenzen durch die Unternehmen werden die Referenzen nach alphabetischer Reihenfolge der Namen der Referenzgeber in absteigender Reihenfolge durch die ausschreibende Stelle bewertet. Die Referenzprojekte dürfen höchstens in den zurückliegenden fünf Jahren erbracht worden sei. Mindestanforderungen ("A-Kriterien"): Liegt eine gültige Referenz vollständig vor. Akzeptiert werden nur Referenzprojekte, welche die Entwicklung einer Softwarelösung zum Gegenstand haben: - Inhaltliche Beschreibung des Referenzprojekts [Bezeichnung, kurze Beschreibung]. - Angabe des Bruttoauftragswertes des Referenzprojekts. - Angabe zum Erbringungszeitraum des Referenzprojekts [nicht älter als fünf Jahre zurückliegend]. - (Zeit-)Angabe dazu, ob sich die Referenz gegenwärtig noch im produktiven Einsatz befindet. - Angabe zum Auftraggeber des Referenzprojekts [inkl. Angaben zu Ansprechpartner und Kontaktdaten]. Die Auftraggeberin wählt die Unternehmen für die Dialogphase anhand der vorgelegten Referenzprojekte aus. Die vorgelegten Referenzprojekte werden gewertet. Die Bewertung erfolgt anhand der Bewertungskriterien der Anlage Bewertung der Referenzprojekte v1.00_ProPluS. Ausschlaggebend für die Einladung der Unternehmen ist die erreichte Gesamtpunktzahl gemäß der Anlage Bewertung der Referenzprojekte v1.00_ProPluS. Die Einladungsplatzierung richtet sich nach dieser Gesamtpunktzahl. Sofern geeignete Bewerber in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen, lädt die Auftraggeberin eine Anzahl von geeigneten Bewerbern ein, die nicht niedriger als die festgelegte Mindestzahl (drei) an Bewerbern ist. Sofern die Zahl geeigneter Bewerber unter der Mindestzahl (drei) liegt, kann die Auftraggeberin das Vergabeverfahren fortführen, indem sie den oder die Bewerber einlädt, die über die geforderte Eignung verfügen, § 51 Abs. 3 VgV.