AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
Marienheide-Vergabe von Architekten-und Ingenieurleistungen für Projekte des integrierten Stadtentwicklungskonzepts- Los 3: Planungsleistungen für die technische Ausrüs-tung (i.S.d. TGA) der Oberflächen des Heier Platzes und des Dr.-Oscar-Kayser-Platz / Landwehrstraße Offenes Verfahren Bieterinfo: Wiederholung des Verfahrens
Stammdaten
- Auftraggeber
- Gemeinde Marienheide, Marienheide
- Veröffentlicht
- 30.04.2025
- Frist (Submission)
- 06.11.2025
- Notice-Typ
- Ausschreibung
- Verfahrensart
- Offenes Verfahren
- CPV-Code
- 71000000 — Architektur und Ingenieurwesen
- Branche
- Bauwesen & Infrastruktur
- Rechtsgrundlage
- EU-Oberschwelle
Beschreibung
Die Gemeinde Marienheide beabsichtigt, für die Ortskernentwicklung mithilfe eines bereits fortgeschriebenen integrierten städtebaulichen Handlungskonzeptes (zuerst InHK, heute ISEK) im Rahmen der dort genannten Maßnahmen A4 (Aufwertung des Heier Platzes zum Zentrumsplatz und A5 (Neugestaltung des Dr.-Oscar-Kayser-Platzes und der nördlichen Landwehrstraße) die städtebauliche Aufwertung der beiden zentralen Plätze sowie der nördlichen Landwehrstraße. Die beiden Projekte A4 und A5 wurden zur Förderantragsstellung in ein umfassendes Maßnahmenprojekt A4 Ortskern Marienheide zusammengefasst. Das Projekt beinhaltet die Planungsleistungen zur Umgestaltung und Erneuerung folgender Bereiche 1. Sanierung der Tiefgarage unterhalb des Heier Platzes (diese Ausschreibung als Los 1) 2. Heier Platz (A4, ca. 4914 m²) 3. Dr.-Oscar-Kayser-Platz / nördliche Landwehrstraße (A5, ca. 1670 m²) Für die Planungsleistungen der technischen Ausrüstung (i.S.d. TGA) der Oberflächen des Heier Platzes und des Dr.-Oscar-Kayser-Platz / Landwehrstraße sucht die Ge-meinde Marienheide geeignete Auftragnehmer.
Verfahrens-Bedingungen
- Bindefrist
- 3 Monate
Verfahrensverlauf — alle 2 Veröffentlichungen
- Ausschreibung · Frist: 06.11.2025
- Vergabeergebnis
Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)
Vergabekammer Westfalen, Münster
Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.