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ZAW - Notfallsanitäter/in - Erfurt I PL 112
Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr Team I 1.5.2.3 · Köln · Nordrhein-Westfalen · Bundesbehörde
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Ausbildung und Vorbereitung von jeweils bis zu 10 Teilnehmenden (Soldatinnen und Soldaten) auf die Abschlussprüfung im staatlich anerkannten Ausbildungsberuf "Notfallsanitäter/in" im Rahmen der Zivilberuflichen Aus- und Weiterbildung der Soldatinnen und Soldaten auf Zeit im Rahmen der militärfachlichen Ausbildung (ZAW) in Erfurt bzw. in räumlicher Nähe zur ZAW-Betreuungsstelle Erfurt in der Henne Kaserne , Nissaer Weg 10, 99099 Erfurt, d.h.: in einem Radius von 100 km oder bis zu 90 Minuten Fahrzeit (einfache Fahrt). Die Ausbildung darf nur im Bundesland Thüringen stattfinden, d.h.: alle Ausbildungsanteile betreffend. Die Teilnehmenden sollen in die Lage versetzt werden, die staatliche Prüfung zum/zur Notfallsanitäter/in erfolgreich zu absolvieren und den Beruf selbstständig auszuüben. Die zeitliche und sachliche Gliederung der theoretischen und praktischen Ausbildung einschließlich der Rettungswachen- und der Klinikpraktika im Gesamtumfang von mindestens 4.600 Stunden richtet sich nach dem Curriculum des Auftragnehmers (im Weiteren AN). Die Gesamtverantwortung für die Ausbildung trägt gemäß § 5 Abs. 3 NotSanG der AN. Die fachliche Abwicklung und Überwachung der Aus- bildungsmaßnahme obliegt dem Karrierecenter der Bundeswehr Erfurt - Berufsförderungsdienst (im Weiteren BFD). Die truppendienstliche Betreuung obliegt SanVersZ Erfurt
KI-Eignungsanalyse
KI-generiertBranche: Bildung & Forschung
Das Wichtigste auf einen Blick
- Ausbildung von bis zu 10 Teilnehmenden zur/zum staatlich anerkannten Notfallsanitäter/in.
- Die Ausbildung umfasst mindestens 4.600 Stunden theoretische und praktische Anteile inklusive Praktika.
- Der Auftragnehmer trägt die Gesamtverantwortung für die Ausbildung gemäß NotSanG.
- Die Ausbildung muss im Bundesland Thüringen stattfinden und in räumlicher Nähe zur ZAW-Betreuungsstelle Erfurt erfolgen.
- Bewerber müssen die Fähigkeit zur eigenständigen Durchführung und Überwachung der gesamten Ausbildungsmaßnahme nachweisen.
Gesucht wird ein Anbieter für die Ausbildung von bis zu 10 Soldatinnen und Soldaten zu Notfallsanitäter/innen im Rahmen der Zivilberuflichen Aus- und Weiterbildung (ZAW) in Erfurt und Umgebung.
Hinweis nach EU AI Act Art. 50: automatisiert erstellt (Google Gemini) — ersetzt keine Prüfung der Original-Vergabeunterlagen. Mehr ▾
Diese Kurzanalyse ist ausschließlich ein Hilfsmittel zur schnellen Orientierung und keine Eignungs- oder Rechtsberatung. Die verbindlichen Angaben entnehmen Sie bitte der Original-Bekanntmachung (oeffentlichevergabe.de). Details zu unserer KI-Nutzung: KI-Transparenz.
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Weitere Pflichtangaben aus der Bekanntmachung
„Das Verfahren ist als offenes Verfahrenes euopaweit ausgeschrieben. Die Angeote müssen in deutscher Sprache eingereicht werden.“
Anforderungen an Bieter (Eignung)
Was Sie zur Teilnahme nachweisen müssen — wie vom Auftraggeber gefordert.
Technische & berufliche Leistungsfähigkeit
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Studien- und Forschungseinrichtungen
siehe Leistungsbeschreibung
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Vergabe- & Vertragsbedingungen
Wichtige Bedingungen für Angebot und Ausführung — wie vom Auftraggeber bekannt gemacht.
-
Nachforderung fehlender Unterlagen möglich
Der Auftraggeber darf fehlende, unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen nachfordern (§ 56 VgV).
- Elektronische Rechnung (eRechnung) zugelassen
Hinweise zur Nachprüfung & Rügepflicht
§ 160 GWB Einleitung, Antrag (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt. § 134 GWB Informations- und Wartepflicht https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__134.html § 135 Unwirksamkeit https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__135.html
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
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