AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
Gewässerinstandhaltung 1. Ordnung im Land Berlin - Sohlräumung, Peilung, Badestellen 2024 - 2027
Stammdaten
- Veröffentlicht
- 30.01.2024
- Frist (Submission)
- 10.04.2024
- Notice-Typ
- Ausschreibung
- Verfahrensart
- Offenes Verfahren
- CPV-Code
- 90600000 — Abwasser, Abfall und Umwelt
- Branche
- Bauwesen & Infrastruktur
- Rechtsgrundlage
- EU-Oberschwelle
Beschreibung
Sohlräumung und Peilung: - Gesamt-Wasserfläche: ca. 580.000 m², - Unratmenge: ca. 300 m³ pro Jahr. Arbeitsbereiche: Neuköllner Schifffahrtskanal (NSK), Alter Berlin-Spandauer-Schifffahrtskanal (ABSSK), Tegeler Hafen, Alte Spree, Nordhafen Spandau, Unterhafen Spandau (östlicher Bereich), Großer und Kleiner Stößensee, Havelschlenke, Aalemannkanal, Maselakekanal, Müggelspree (zwischen Landesgrenze Brandenburg und Mündung in den Dämeritzsee). Maßnahme zum Schutz von Badestellen: - Jeweils im Frühjahr vor Beginn der Badesaison (vor dem 01.05.): Verladen, Transportieren, Instandsetzen, Montieren und Verlegen der Kleinsperrtonnen zur Kennzeichnung von 16 Badestellen mit insgesamt 52 Kleinsperrtonnen vom Wasser aus. - Jeweils im Herbst nach dem Ende der Badesaison (nach dem 30.09.): Einholen vom Wasser aus, Reinigen, Demontieren, Kontrollieren, Transportieren und Einlagern der o.g. Kleinsperrtonnen auf dem Lagerplatz des AG. Wasserseitige Sicherung SOW: - Jeweils im Frühjahr (01.04. bis spätestens 15.04.): Verladen, Transportieren, Instandsetzen, Montieren und Verlegen von 5 Sperrtonnen zur Sicherung vom Wasser aus. - Jeweils im Herbst (01.12. bis spätestens 15.12.): Einholen vom Wasser aus, Reinigen, Demontieren, Kontrollieren, Transportieren und Einlagern der o.g. Sperrtonnen auf dem Lagerplatz des AG.
Verfahrens-Bedingungen
- Bindefrist
- 79 Tage
Verfahrensverlauf — alle 2 Veröffentlichungen
- Ausschreibung · Frist: 08.05.2024
- Vergabeergebnis
Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)
Land Berlin, Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt, Berlin
Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.