AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug

Quelle: oeffentlichevergabe.de (https://www.meinauftrag.rib.de/public/DetailsByPlatformIdAndTenderId/platformId/101/tenderId/25670) · Abgerufen am 07.09.2026 19:03 über https://ausschreibungsradar.com/ausschreibung/891144da-00bc-48a3-94d4-7ee899a7b4e3/

Sachverständigen- Wiederholungsprüfungen von CO-Warn- und Lüftungsanlagen nach Bauordnungsrecht

Notice-ID: 891144da-00bc-48a3-94d4-7ee899a7b4e3 · Procedure-ID: b6aec9ef-fae9-4ef8-966a-9bb56471f9ea

Zurück zur Vergabe

Stammdaten

Auftraggeber
Landeshauptstadt Hannover - Fachbereich Gebäudemanagement, Hannover
Veröffentlicht
30.08.2026
Frist (Submission)
08.10.2026
Notice-Typ
Ausschreibung
Verfahrensart
Offenes Verfahren
CPV-Code
71630000 — Architektur und Ingenieurwesen
Branche
Beratung & Dienstleistungen
Geschätztes Rahmen-Volumen
323.050 €
Rahmen-Maximum
371.508 €
Rechtsgrundlage
EU-Oberschwelle

Beschreibung

In ca. 69 Liegenschaften sind ungefähr 165 Lüftungsanlagen mit 1192 Brandschutzklappen, 240 Abluftanlagen und 77 Digestorien durch einen in Niedersachsen anerkannten Sachverständigen für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen nach Bauordnungsrecht im Zeitraum von 3 Jahren zu prüfen.

Lose

2 Lose (max. 2 pro Bieter).

Vertragslaufzeit

Beginn
01.12.2026
Ende
30.11.2029

Verfahrens-Bedingungen

Bindefrist
53 Tage

Vergabe-Status

Vergabe-Status
Verfahren laufend

Verfahrensverlauf — alle 3 Veröffentlichungen

Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)

Vergabekammer Nieders. beim Nieders. Ministerium f. Wirtschaft, Verkehr u. Bauen, Lüneburg

Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.

Hinweis zur Verwendung: Dieser Auszug fasst die zum Erstellungszeitpunkt verfügbaren Daten zur Vergabe zusammen. Quelle der Daten ist oeffentlichevergabe.de (Beschaffungsamt des BMI), vermittelt durch AusschreibungsRadar. Der Auszug ist eine unverbindliche Aufbereitung öffentlich zugänglicher Bekanntmachungen und keine Urkunde im Sinne der ZPO. Für rechtsverbindliche Zwecke ist immer die Original-Bekanntmachung unter dem oben angegebenen Permalink heranzuziehen. Daten können sich nach dem Erstellungszeitpunkt geändert haben (Folgeversionen, Stornierungen, Korrekturen).