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BIM-Planung: Ergänzungspaket S11 - TM 1 Ausbau der Erftbahn Los 1 und 2 Entwurfs- und Genehmigungsplanung (i.W. Lph 3-4 , Option Lph 6-7)
DB Netz AG (Bukr 16) · Frankfurt Main · Hessen
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Beschreibung
BIM-Planung: Ergänzungspaket S11 - TM 1 Ausbau der Erftbahn Los 1 und 2 Entwurfs- und Genehmigungsplanung (i.W. Lph 3-4 , Option Lph 6-7)
KI-Eignungsanalyse
KI-generiertBranche: Bauwesen & Infrastruktur
Vergabe von BIM-Planungsleistungen für den Ausbau der Erftbahn (Los 1 und 2), inklusive Entwurfs- und Genehmigungsplanung (Leistungsphasen 3-4, optional 6-7).
Hinweis nach EU AI Act Art. 50: Diese Kurzanalyse wurde automatisiert von einem KI-Modell (Google Gemini) erstellt und ist ausschließlich ein Hilfsmittel zur schnellen Orientierung. Sie ersetzt keine Prüfung der Original-Vergabeunterlagen und ist keine Eignungs- oder Rechtsberatung. Die verbindlichen Angaben entnehmen Sie bitte der Bekanntmachung auf oeffentlichevergabe.de. Details zu unserer KI-Nutzung: KI-Transparenz.
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30 Veröffentlichungen
- 29.05.2026 Auch in TED EU publiziert
- 28.05.2026 48 Es handelt sich um die Überarbeitung bereits vertraglich vereinbarter Leistungen der Leistungsphasen 1 und 2 auf Grundlage weitergehender Vorgaben. Ein Wechsel des Auftragnehmers ist aus wirtschaftlichen Gründen nicht sinnvoll, da dieser bereits über umfassende projektspezifische Kenntnisse verfügt und eine Neuvergabe zu erheblichem Mehraufwand und zusätzlichen Kosten führen würde. Eine anderweitige Vergabe der Planungsleistungen ist wirtschaftlich nicht sinnvoll, da lediglich Anpassungen bereits abgeschlossener Planungen erforderlich sind und ein Wechsel zudem erhebliche Terminverzögerungen sowie Qualitätsrisiken mit sich bringen würde. Nur der derzeitige Auftragnehmer verfügt über die notwendige Kenntnis des gesamten Abstimmungsprozesses und der Planungshistorie, sodass ein Wechsel zum jetzigen Stand nicht zweckmäßig ist.
- 04.05.2026 51:Die Notwendigkeit konnte erst nach der Erstellung des geotechnischen Gutachtens sowie durch die neu in Kraft getretene Richtlinie festgestellt werden und war insofen vorher durch den AG im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht im Vorfeld nicht erkennbar. Ein Wechsel des bisherigen Auftragnehmers ist aus wirtschaftlichen Gründen nicht vertretbar. Die Überarbeitung der vorhandenen umfangreichen Vorplanung, welches schon durch den AN geplant wurde, ist unter Berücksichtigung dieser weitergehender Anforderungen anzupassen. Somit bleibt der Gesamtcharakter des bestehenden Auftrages erhalten. Die zusätzlichen Leistungen sind als Teil der ordnungsgemäßen und sorgfältigen Bearbeitung des ursprünglichen Auftragsumfangs zu werten und stehen im Zusammenhang mit der bereits beauftragen Leistung. Es bleibt nach wie vor bei der Planung des Ausbaumaßnahmen für die Erftbahn zu einer vollwertigen S-Bahn.//
- 28.04.2026 Auch in TED EU publiziert
- 27.04.2026 Notwendigkeit der Änderung aufgrund von Umständen, die ein öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber bei aller Umsicht nicht vorhersehen konnte (Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2014/24/EU, Artikel 89 Absatz I Buchstabe c der Richtlinie 2014/25/EU) Beschreibung der Umstände, durch die die Änderung erforderlich wurde, und Erklärung der unvorhersehbaren Art dieser Umstände: (6.000 Zeichen)
- 01.04.2026 43 Die Planung der Böschungstreppen muss sich an den örtlichen Gegebenheiten des Bestandes sowie an der Ausbauplanung des Gesamtprojektes orientieren. Alle zu planenden Böschungstreppen sind eng an den bisherigen Planungen und Objekten des Hauptvertrages auszurichten bzw. in diese zu integrieren. Eine Trennung der Planungsleistungen für die Böschungstreppen von Hauptauftrag ist unter den vorgenannten Umständen in keiner Weise sinnvoll möglich. aktuell
- 18.03.2026 40 Trotz der beschriebenen zusätzlichen Leistungen bleibt der Gesamtcharakter des Hauptauftrags unverändert. Es besteht eine direkte Abhängigkeit zwischen der Planung der konstruktiven Bauwerkes der SSW und depr Ausrüstungstechnik, was eine enge Planungsabstimmung erfordert. Dem AN liegen alle erforderlichen Randbedingungen vor (insbesondere Vermessung, örtliche Verhältnisse etc.). Bei der Planung der SSW sind ggf. Anforderungen aus weiteren Fachplanungen zu berücksichtigen. Diese Planung der SSW ist insofern von der Gesamtplanung nicht sinnvoll trennbar. Die SSW unterliegt genauso wie die gesamte Maßnahme zum Ausbau der Erftbahn der Konzentrationswirkung und damit der Planfeststellung im Rahmen des Gesamtprojektes "Ausbau der Erftbahn". Es bleibt nach wie vor bei der Planung der Ausbaumaßnahmen für die Erftbahn zu einer vollwertigen S-Bahn.
- 07.01.2026 37 - Trotz der beschriebenen Änderungen bleibt der Gesamtcharakter des Planungsauftrags an den AN unverändert. Die zusätzlich angefallenen Leistungen betreffen ausschließlich die Wederholung bzw. erneute Durchführung bereits erbrachter schalltechnischer Berechnungen infolge geänderter Eingangsparameter, nicht jedoch eine inhaltliche Erweiterung des ursprünglich vereinbarten Leistungsumfangs. Die zusätzlichen Arbeiten sind zur Sicherstellung einer fachlich korrekten und belastbaren Weiterführung der Planung, insbesondere im Hinblick auf die weiteren Planungsleistungen der SSW, erfoderlich. Die zusätzlichen Leistungen sind als Teil der ordnungsgemäßen und sorgfältigen Bearbeitung des ursprünglichen Auftragsumfangs zu werten und stehen im Zusammenhang mit der bereits beauftragten Leistung. Es bleibt nach wie vor bei der Planung der Ausbaumaßnahmen für die Erftbahn zu einer vollwertigen S-Bahn. 44 - Trotz der beschriebenen zusätzlichen Leistungen bleibt der Gesamtcharakter des Hauptauftrags unverändert. Es besteht wie dargestellt, eine direkte Abhängigkeit zwischen der Planung der konstruktiven Bauwerkes der Stützwand und der Standsicherheit des dortigen Bahndammes, was eine enge Planungsabstimmung erfordert. Die Planung der Stützwand muss sich an den Ergebnissen der bereits erfolgten geotechnischen Untersuchungen (Grundbruchsicherheit) richten. Dem AN liegen alle erforderlichen Randbedingungen vor (insbesondere Vermessung, örtliche Verhältnisse etc.). Die Planung der Stützwand ist insofern von der Gesamtplanung nicht sinnvoll trennbar-Die Stützwand unterliegt genauso wie die gesamte Maßnahme zum Ausbau der Erftbahn der Konzentrationswirkung und damit der Planfeststellung im Rahmen des Gesamtprojektes "Ausbau der Erftbahn". Es bleibt nach wie vor bei der Planung der Ausbaumaßnahmen für die Erftbahn zu einer vollwertigen S-Bahn.
- 06.01.2026 38 - Trotz der beschriebenen zusätzlichen Leistungen bleibt der Gesamtcharakter des Hauptauftrags unverändert. Es besteht eine direkte Abhängigkeit zwischen der Planung der konstruktiven Bauwerkes der Stützwand und der Gleislage nebst Ausrüstungstechnik (OLA, LST und Kabelführung) in diesem Bereich. Ggf. kommen weitere Randbedingungen aus der in dem Bereich zu planenden Schallschutzwand hinzu. Dem AN liegen alle erforderlichen Randbedingungen vor (insbesondere Vermessung, örtliche Verhältnisse etc.). Bei der Planung der Stützwand sind alle Anforderungen und Randbedingungen aus den weiteren Fachplanungen zwingend zu berücksichtigen. Die Stützwand unterliegt genauso wie die gesamte Maßnahme zum Ausbau der Erftbahn der Konzentrationswirkung und damit der Planfeststellung im Rahmen des Gesamtprojektes "Ausbau der Erftbahn". Es bleibt nach wie vor bei der Planung der Ausbaumaßnahmen für die Erftbahn zu einer vollwertigen S- Bahn
- 01.12.2025 MKA 34 Dem AN liegen bereits alle Rahmen- und Randbedingungen vor und er ist ebenfalls mit der Örtlichkeit vertraut. Die Projektbeteiligten sind sich bereits gegenseitig bekannt, so dass hier Synergieeffekte zu erwarten sind. Die Alternativuntersuchung und daraus resultierende Umplanung ist zur Planrechtfertigung gegenüber den Eisenbahnbundesamt im Rahmen der Planfeststellung des Projektes zwingend erforderlich. Bei einer Vergabe an Dritte wäre zunächst eine Übergabe und Klärung von Planungsgrundlagen sowie eine Einarbeitung erforderlich. Die Planung müsste dann später zur Einarbeitung in die Planfeststellung übergeben werden. Dies würde zu Terminverzögerungen (ggf. mit Behinderungsanzeigen durch den AN), Qualitätsverlusten führen. Die Planung ist daher durch den AN durchzuführen und ist für den werkvertraglichen Erfolg, nämlich die abschließende Genehmigungsplanung für das Projekt "Ausbau der Erftbahn" zwingend erforderlich.
- 14.11.2025 Trotz der beschriebenen zusätzlichen Leistungen bleibt der Gesamtcharakter des Hauptauftrags unverändert. Die erforderlichen Anpassungen betreffen ausschließlich die Überarbeitung und Aktualisierung bereits beauftragter geotechnischer Leistungen im Rahmen derselben technischen Gesamtaufgabenstellung. Die bestehenden Gutachten sind auf die geänderte Lage und den geänderten Schallschutzwände anzupassen bzw. zusätzliche Gutachten zu erstellen. Die zusätzlichen Arbeiten stellen somit eine zusätzliche Planungsleistung dar und sind für die weiterführende Planungsleistungen der Schallschutzwände erforderlich. Der Gesamtvertragscharakter bleibt auch mit der zusätzlichen Planungsleistung erhalten. Der Leistungsinhalt bleibt weiterhin auf die geotechnische Beurteilung der Gründungsverhältnisse der Schallschutzwände ausgerichtet. Auch das zugrundeliegende methodische Vorgehen sowie die fachlichen Anforderungen bleiben identisch mit der ursprünglichen vertraglichen Zielsetzung.
- 30.10.2025 MKA 32 Die im Zuge der Trassierungsanpassung im Bereich der Stützwand „SÜ Am Meisenberg“ erforderlichen Erkundungsmaßnahmen stellen eine präzisierende Ergänzung zur bestehenden Aufgabenstellung dar. Ziel ist die Absicherung der bisherigen Planung durch eine verlässliche Datengrundlage. Die örtliche Überprüfung durch den AG sowie die geotechnische Fachbauüberwachung und Auswertung durch den AN validieren die Bestandsverhältnisse. Es handelt sich hierbei nicht um eine Erweiterung oder Veränderung des Planungsauftrages, sondern um eine technische Notwendigkeit, um die bereits beauftragte Planungsleistung sachgerecht fortzuführen. Somit bleibt der Gesamtcharakter des bestehenden Auftrages erhalten. Eine derartige Ausweitung der Leistungen des AN konnte auch bei größter Sorgfalt in der Ausschreibung der Planungsleistungen mit dem Stand der Vorplanung nicht erkannt oder abgeschätzt werden. Es bleibt nach wie vor bei der Planung der Ausbaumaßnahmen für die Erftbahn zu einer vollwertigen S-Bahn.
- 29.09.2025 MKA 33 Für den Weg ist eine VA-Planung erforderlich, um den Standard-Vollrahmen umzusetzen und notwendige Konstruktionsanpassungen zu erkennen. Die Planung muss im Koordinatensystem der Bahn erfolgen, wurde vom Gesamtplaner erstellt und liegt dem AN ohne weitere Vermessungsleistungen vor. Darüber hinaus handelt es sich um ein BIM Projekt. Die Planung muss zwingend den Anforderungen (AIA) des Gesamtprojekst erfüllen und durch den Gesamtplaner in das BIM Gesamtmodell integriert werden. Alle Maßnahmen am Weg sind durch das Projekt Ausbau der Erftbahn verursacht und unterliegen damit der Planfeststellung im Rahmen des Gesamtprojektes "Ausbau der Erftbahn" und sind daher in die GP aufzunehmen. In diesem Zusammenhang ist die Wegeplanung bei übergeordneten Gutachten wie z. B. der umweltfachlichen Bewertung der Eingriffe und Aufnahme dieser Bewertung in die UVP und LBP zu berücksichtigen. Eine Trennung dieser Leistungen von HV ist unter den vorgenannten Umständen in keiner Weise sinnvoll.
- 12.08.2025 Auch in TED EU publiziert
- 11.08.2025 MKA014: Bei den zu erbringenden Leistungen handelt es sich zum einen um die Überarbeitung bereits vertraglich vereinbarter Leistungen der Leistungsphase 3, zum anderen um zusätzliche, bislang nicht beauftragte Leistungen der Leistungsphasen 1 und 2. Ein Wechsel des bisherigen Auftragnehmers ist aus wirtschaftlichen und technischen Gründen nicht vertretbar. Die Überarbeitung der Vorplanung ist auf Basis neuer Vorgaben aufzubauen, deren Festlegung der derzeitige Auftragnehmer bereits fachlich begleitet hat. Er verfügt daher über projektspezifische Vorkenntnisse sowie ein vertieftes Verständnis der bisherigen und geplanten Gesamtplanung. Eine Neuvergabe an einen anderen Auftragnehmer würde mit erheblichem zusätzlichem Einarbeitungs- und Koordinierungsaufwand einhergehen und auf Seiten des Auftraggebers zu vermeidbaren Mehrkosten führen. Eine Trennung dieser Leistungen vom Hauptauftrag ist unter den vorgenannten Umständen sinnvoll in keiner Weise möglich. // MKA031: Dem AN liegen bereits in ausreichendem Maße Baugrunderkundungen für die Objekte vor, deren Planung nun zusätzlich optional beauftragt wurde. Es handelt sich hier lediglich um eine zusätzliche Auswertung der vorliegenden Erkundungen sowie die Erstellung der Geotechnischen Gutachten abgestimmt auf die vorliegenden Randbedingungen. Diese sind dem AN aufgrund seiner Gesamtplanungsfunktion und der Kenntnis der bisherigen KIB und BÜ-Planung bestens bekannt. Der AN verfügt bereits über ein tiefgreifendes Verständnis der Projektanforderungen und eine gute Kenntnis des aktuellen Standes. Aufgrund dessen ist es notwendig, dass der AN auch die beschriebenen zusätzlichen Leistungen übernimmt. Mit dem aktuellen AN wird eine nahtlose Integration gewährleistet und eine effiziente Fortführung des Projekts sichergestellt. Die Beauftragung ist insofern alternativlos.
- 10.07.2025 Bei den zu erbringenden Leistungen handelt es sich um eine Teilleistung der gesamtheitlichen Planung des Auftragnehmers, aus der ein entsprechendes Herauslösen von Inhalten technisch nicht möglich ist. Die vom Auftragnehmer im Jahr 2024 bereits fertiggestellten Kartierungsleistungen für die Biotoptypen sind anhand der am 19.03.2025 veröffentlichten neuen Kartieranleitung für BKompV zu überarbeiten und fortzuführen, sodass auf bereits erbrachte Planungsleistungen des Auftragnehmers aufzubauen ist. Aufgrund der, durch die neue Kartieranleitung, notwendigen Anpassung handelt es sich nicht um eine vom Planungsauftrag losgelöste zusätzliche Leistung, weshalb die Überarbeitung und weitere Bearbeitung somit zwingend durch den bisherigen Auftragnehmer zu erfolgen hat. Eine Trennung dieser Leistungen von Hauptauftrag ist unter den vorgenannten Umständen sinnvoll in keiner Weise möglich.
- 22.05.2025 MKA27 Die Vertragliche vorgesehenen artenschutzrechtlichen Kartierungsleistungen wurden auf der Grundlage der Vorplanungsergebnisse (BE-Flächenbedarf) und des „Scoping Verfahrens“ nach bestem Wissen ausgeschrieben. Im Zuge der Entwurfsplanung und der parallel beauftragten Logistikplanung wurden durch den erweiterten Planungsumfang des Projektes zusätzlich notwendige Baustelleinrichtungsflächen identifiziert. Des Weiteren wurden Anpassungen der BE-Flächen aus der Vorplanung aufgrund fehlender Verfügbarkeit diverser Flächen (zwischenzeitliche Bebauungsplanverfahren) erforderlich. Im Zuge der Umweltplanung in der Entwurfsplanung wurden vertragsgemäß Abstimmungen mit den Behörden und Umweltverbänden durchgeführt. Es wurden über das Scoping hinausgehende Anforderungen an die Kartierung gestellt, welchen mit der nun erforderlichen Detailkartierungen geführt nachgekommen werden soll. Eine derartige Ausweitung der Leistungen des AN für die Verkehrsanlagenplanung konnte auch bei größter Sorgfalt in der Ausschreibung der Planungsleistungen für die EP mit dem Stand der Vorplanung nicht erkannt oder abgeschätzt werden MKA30 Die Planungsleistung kann nur gesamtheitlich erbracht werden. Es ist ein lückenloser Anschluss an die Planung des Rückbauanteils des BÜ durch den AN sicherzustellen. Diese soll über HV erfolgen. Dem AN liegen die Vermessungsdaten vor; er ist ebenfalls mit der Örtlichkeit dieser Maßnahme vertraut. Die Ersatz- und Rückbaumaßnahmen sind planfeststellungsrelevant und müssen im Rahmen des Gesamtprojekts „Ausbau der Erftbahn“ berücksichtigt werden. Die Planung sowie die Einbindung in UVP, LBP und weitere Gutachten ist daher zwingend durch den Gesamtplaner zu leisten. Die Planung der Ersatzmaßnahmen ist für die Genehmigungsplanung des Projekts „Ausbau der Erftbahn“ zwingend erforderlich und daher vom AN auszuführen.
- 03.03.2025 Die Planungsleistung kann nur gesamtheitlich erbracht werden. Bei der Planung und der Erstellung des geotechnischen Berichts sind unter anderem über den gesamten Baubereich die baubetrieblichen sowie die technischen Anforderungen zu betrachten und zu planen. Es müssen entsprechende Planungsparameter abgestimmt und auf die gesamtheitliche Planung angewendet werden. Die nun hinzukommenden Leistungen müssen in die bisherige Planung einfließen sowie in den geotechnischen Bericht mit einbezogen werden. Die zusätzliche Planungsleistung ist somit zwingend vom Auftragnehmer durchzuführen. Eine Trennung dieser Leistungen von Hauptauftrag ist unter den vorgenannten Umständen in keiner Weise sinnvoll möglich.
- 16.01.2025 Auch in TED EU publiziert
- 15.01.2025 MKA 24 Die Planung aller im Bereich der Trassenänderung liegenden Objekte (KIB Bauwerke, des Bahnsteig und Verkehrsanlage inkl. technischer Ausstattung) ist vollumfänglich beim HauptAN beauftragt. Es besteht eine direkte Abhängigkeit zwischen der Planung dieser Bauwerke und der Trassierung in diesem Bereich. Alle zu planenden Objekte sind an der Trasse auszurichten. Dies betrifft Mindestabstände, Höhenlage Anschlussbereiche an Entwässerung Kabelkanal etc. Darüber hinaus handelt es sich um ein BIM Projekt. Die Planung der muss zwingend den Anforderungen (AIA) an des Gesamtprojekt erfüllen und in das BIM Gesamtmodell integriert werden. Eine Trennung dieser Leistungen von Hauptauftrag ist unter den vorgenannten Umständen sinnvoll in keiner Weise möglich.
- 07.01.2025 13 - Die Planungsleistung kann nur gesamtheitlich erbracht werden. Bei der Planung sind unter anderem über den gesamten Baubereich die baubetrieblichen sowie die technischen Anforderungen zu betrachten und zu planen. Es müssen entsprechende Planungsparameter abgestimmt und auf die gesamtheitliche Planung angewendet werden. Die Planungszusammenhänge der einzelnen Fachgewerke müssen gesamtheitlich betrachtet und unter Beachtung von Abhängigkeiten umgesetzt werden. Die nun hinzukommenden Leistungen müssen in die bisherige Planung einfließen sowie auf der bereits bestehenden Planung der Abstellanlage aufbauen und diese erweitern. Die zusätzliche Planungsleistung muss somit zwingend vom AN durchgeführt werden. Ein Wechsel des AN und das damit verbundene Herausnehmen dieser Leistung aus einem bestehenden Hauptauftrag ist unter den vorgenannten Umständen in keiner Weise sinnvoll möglich
- 27.11.2024 Auch in TED EU publiziert
- 26.11.2024 LÄ19 Durch die Änderung des vorgesehenen Zugmaterials nach Auftragserteilung und damit der Erhöhung der Lasttonnenzahl mit Überschreitung des maßgebenden Grenzwertes für den Ober und Unterbau kommt es in der Folge, wie beschrieben, zu Planungsleistungen, die faktisch eine Mengenmehrung der geotechnischen Beratung und VA Planung der bereits vergebenen Leistungen darstellen (Erhöhung der anrech. Kosten). Die Leistungen müssen abgestimmt auf die bisherigen Erkenntnisse vom gleichen AN erbracht werden. Die bisherigen Einzelbereiche müssen durch die Einbindung der bisherigen „Baulücken" zu einem Gesamtbereich „zusammenwachsen“ und gutachterlich aufeinander abgestimmt beurteilt werden. Eine derartige Ausweitung der Leistungen des AN konnte auch bei größter Sorgfalt in der Ausschreibung der Planungsleistungen mit dem Stand der Vorplanung nicht erkannt oder abgeschätzt werden. Es bleibt aber nach wie vor bei der Planung der Ausbaumaßnahmen für die Erftbahn zu einer vollwertigen S-Bahn. // LÄ23 Durch die Änderung des vorgesehenen Zugmaterials nach Auftragserteilung und damit der Erhöhung der Lasttonnenzahl mit Überschreitung des maßgebenden Grenzwertes für den Ober und Unterbau kommt es in der Folge, wie beschrieben, zu Planungsleistungen, die faktisch eine Mengenmehrung der geotechnischen Beratung und VA Planung der bereits vergebenen Leistungen darstellen (Erhöhung der anrech. Kosten). Die Leistungen müssen abgestimmt auf die bisherigen Erkenntnisse vom gleichen AN erbracht werden. Die bisherigen Einzelbereiche müssen durch die Einbindung der bisherigen „Baulücken" zu einem Gesamtbereich „zusammenwachsen“ und aufeinander abgestimmt geplant werden. Eine derartige Ausweitung der Leistungen des AN konnte auch bei größter Sorgfalt in der Ausschreibung der Planungsleistungen mit dem Stand der Vorplanung nicht erkannt oder abgeschätzt werden. Es bleibt aber nach wie vor bei der Planung der Ausbaumaßnahmen für die Erftbahn zu einer vollwertigen S-Bahn.
- 16.10.2024 Auch in TED EU publiziert
- 15.10.2024 MKA 21 - Die Planung der Schallschutzwand ist vollumfänglich beim HauptAN beauftragt. Der Torsionsbalken ist als Gründung der Schallschutzwand erforderlich und wird i. d. R vom gleichen Fachplaner geplant. Es besteht ein enger Zusammenhang zwischen der Planung der SSW und dem Torsionsbalken, sowie der Bestandsbrücke. Bei der Planung der Torsionsbalken sind die Anforderungen und Randbedingungen aus den weiteren Fachplanungen zu berücksichtigen. Die Planung des Torsionsbalkens muss auf die Planung des Kabelführungssystems neben dem Bauwerk und in der Fortführung außerhalb des Bauwerkes abzustimmen. Gleiches gilt auch für die kollisionsfreie Planung des Torsionsbalkens und der Gründung der neuen Oberleitung. Die vorgenannten Fachplanungen werden ebenso wie die BIM Modellierung durch den Haupt AN erstellt. Die Planung der Torsionsbalken ist insofern von der Gesamtplanung nicht trennbar.
- 04.10.2024 10 - Leistungen für wissenschaftliche Untersuchungen werden/wurden soweit möglich durch entsprechende Fachexperten erbracht. Beim AN verbleiben die entsprechenden Mitwirkungsleistungen zu diesen Untersuchungen und zusätzliche Leistungen für umfangreiche Recherchen. Zudem sind die Ergebnisse in für erforderliche Einzelfallgenehmigungen zur Nachweisführung des Bauwerkes (/UIG, ZIE) aufzubereiten bzw in die bereits beauftragen Gutachten zu integrieren. Dies ist für den werkvertraglichen Erfolg, nämlich die abschließende Erstellung eines hinreichenden Gutachtens mit Gründungsempfehlung zwingend erforderlich. Eine derartige Ausweitung der Leistungen des AN bei der Baugrundbeurteilung und geotechnischen Beratung auf die Bearbeitung wissenschaftlicher Ansätze konnte auch bei größter Sorgfalt in der Ausschreibung der Planungsleistungen mit dem Stand der Vorplanung nicht erkannt werden.
- 09.09.2024 MKA04- Es besteht ein enger Zusammenhang der zwischen der Planung der SSW und der Brückenkappen. Bei der Planung der Kappen sind die Anforderungen und Randbedingungen aus den weiteren Fachplanungen zu berücksichtigen. Die Kappen beinhalten den Kabelkanal der auf die Fortführung der Kabeltrasse außerhalb der Bauwerkes abzustimmen ist. Des Weiteren ist die bei der Planung der Kappen die geplante Anpassung der Trassenlage in diesem Bereich zu berücksichtigen. Es handelt sich um ein BIM Projekt. Die Planung der Brückenkappen muss zwingend den Anforderungen (AIA) an das Gesamtprojekt erfüllen und in das BIM Gesamtmodell integriert werden. Die vorgenannten Fachplanungen werden ebenso wie die BIM Modellierung durch den Haupt AN erstellt. Die Planung der Kappen ist insofern vom der Gesamtplanung nicht trennbar. MKA11- Der AN ist als Gesamtplaner des Projektes für weitestgehend alle Teilmodelle und für alle Koordinationsmodelle zuständig. Der AN stellt den BIM Gesamtkoordinator. Die beschriebenen zusätzlichen Leistungen für die Änderung von DB Netz AG und DB S&S AG in die DB Infra GO müssen in den entsprechenden Programmen und Systemen (CDE) ausgeführt und durch den beauftragten Gesamtkoordinator begleitet werden. Eine Fremdvergabe ist unter den vorgenannten Umständen nicht möglich. MKA12- Die LST-Planung und die BÜ-Planung sind beim AN vollumfänglich beauftragt. Da der AN auch an den Abstimmungen der BPS teilnimmt, verfügt er bereits über ein tiefgreifendes Verständnis der Projektanforderungen und eine gute Kenntnis des aktuellen Standes. Aufgrund dessen ist es notwendig, dass der AN auch die beschriebenen zusätzlichen Leistungen übernimmt, da die fachliche Überprüfung der neuen Erkenntnisse aus der BPS direkte Auswirkungen auf die Planungen der LST sowie der BÜ’s hat. Diese ganzheitliche Betrachtung gewährleistet eine effektive Verknüpfung der verschiedenen Fachplanungen. Durch die Beauftragung des aktuellen AN für diese zusätzliche Aufgabe wird eine nahtlose Integration gewährleistet und eine effiziente Fortführung des Projekts sichergestellt. MKA15- Die OLA-Planung nebst Speiseleitung ist beim AN vollumfänglich im Rahmen einer Gesamtplanung beauftragt. Somit ist er mit den Grundlagen und den Anforderungen des Gesamtprojektes vertraut. Dazu zählen der Neubau der Bahnhofsinsel mit den Anschlusspunkten zur Speiseleitung sowie die Verlegung der Speiseleitung konfliktfrei mit der Planung der Oberleitung sowie der weiteren Fachgewerke im Planungsbereich. Der AN kann somit sicherstellen, dass die Speiseleitung optimal in das Gesamtprojekt integriert wird. Durch die Beauftragung des aktuellen AN wird eine nahtlose Integration gewährleistet und eine effiziente Fortführung des Projekts sichergestellt und ist insofern alternativlos. MKA17- Die Trassierung, LST-Planung und die BÜ-Planung sind beim AN vollumfänglich beauftragt. Da der AN auch an den Abstimmungen der BPS teilnimmt, verfügt er bereits über ein tiefgreifendes Verständnis der Projektanforderungen und eine gute Kenntnis des aktuellen Standes. Aufgrund dessen ist es notwendig, dass der AN auch die beschriebenen zusätzlichen Leistungen übernimmt, da die fachliche Überprüfung der neuen Erkenntnisse aus der BPS direkte Auswirkungen auf die Trassierung, Planungen der LST sowie der BÜ’s hat. Diese ganzheitliche Betrachtung gewährleistet eine effektive Verknüpfung der verschiedenen Fachplanungen. Durch die Beauftragung des aktuellen AN für diese zusätzliche Aufgabe wird eine nahtlose Integration gewährleistet und eine effiziente Fortführung des Projekts sichergestellt.
- 24.04.2024 7 - Für die Umsetzung der fachlichen Bauüberwachung sind Kenntnisse des Projektes, beteiligter Dritter und der bereits beauftragten Baugrunderkundungen sowie der örtlichen Verhältnisse zwingend notwendig, welche nur bei dem AN vorliegen. Der fachliche Bauüberwacher ist durch den Gesamtplanungsprozess des Projektes bereits in die Thematik eingebunden und hatte schon mehrere Kontakte mit einzubindenden Behörden
- 27.03.2024 Für diese Umsetzung sind Kenntnisse der vorgesehenen Maßnahmen der geplanten Baugrunderkundungen und der naturschutfachlichen örtlichen Verhältnisse zwingend notwendig, welche nur bei dem AN vorliegen. Der Umweltplaner ist durch den Gesamtplanungsprozess der Projektes bereits in die Thematik eingebunden und hatte schon mehrere Kontakte mit der auflagenbestimmenden Behörde. (MKA08)
- 27.03.2024 Die bereits beauftragten Leistungen und die geänderten vermessungstechnischen Leistungen sind nicht voneinander trennbar (Genauigkeitsanforderungen) bzw. gehen ineinander über (Erweiterung). Bei einer getrennten Vergabe käme es zu Doppelbearbeitung von technisch dann notwendigen Überschneidungen. Die Vermessung der zusätzlichen Bereiche muss daher im Rahmen Gesamtvermessung des Projektes erfolgen. Die Leistung ist insofern durch den gleichen AN zu erbringen. (MKA06)
Preiseinschätzung
Basierend auf 4.913 vergleichbaren Vergabeergebnissen:
Statistische Auswertung öffentlicher Zuschlagswerte. Keine Preisempfehlung.
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