AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug

Erstellt am 02.07.2026 07:42 · Quelle: https://ausschreibungsradar.com/ausschreibung/8bb4556b-a18a-4e1e-84da-64f29e9f2a30/

Software für die Personaleinsatzplanung, die Arbeitszeiterfassung und die Datenhaltung für die Schiffe des BSH

Notice-ID: 8bb4556b-a18a-4e1e-84da-64f29e9f2a30 · Procedure-ID: 2a912dd8-8ca7-4cb9-a498-002b209092a3

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Stammdaten

Auftraggeber
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, Hamburg
Veröffentlicht
26.06.2026
Frist (Submission)
24.08.2026
Notice-Typ
Ausschreibung
Verfahrensart
Offenes Verfahren
CPV-Code
72212100 — IT-Dienstleistungen
Branche
IT & Digitalisierung
Geschätzter Wert
250.000 €
Rechtsgrundlage
EU-Oberschwelle

Beschreibung

Mit der Bereitstellung einer Software sollen folgende Aufgaben rechtssicher in einer Anwendung erfüllt werden: Erstellung, Darstellung und Bearbeitung des Personaleinsatzplans Erstellung, Bearbeitung und Speicherung von Arbeitszeitnachweisen inklusive der unständigen Zulagen Darstellung, Auflistung und Berücksichtigung von Befähigungen/Zeugnissen/Fortbildungen bei der Erstellung der Dienstpläne Möglichkeit des Datenaustausches (Arbeitszeitnachweise & Personaleinsatzplandaten) zwischen den Schiffen des BSH Hierbei müssen die tarif- und arbeitsrechtlichen Vorgaben und vorhandene Dienstvereinbarungen umgesetzt werden können. Siehe auch Ausschreibungsunterlagen

Verfahrens-Bedingungen

Bindefrist
68 Tage

Vergabe-Status

Vergabe-Status
Verfahren laufend

Verfahrensverlauf — alle 3 Veröffentlichungen

Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)

Bundeskartellamt, Bonn

Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.

Hinweis zur Verwendung: Dieser Auszug fasst die zum Erstellungszeitpunkt verfügbaren Daten zur Vergabe zusammen. Quelle der Daten ist oeffentlichevergabe.de (Beschaffungsamt des BMI), vermittelt durch AusschreibungsRadar. Der Auszug ist eine unverbindliche Aufbereitung öffentlich zugänglicher Bekanntmachungen und keine Urkunde im Sinne der ZPO. Für rechtsverbindliche Zwecke ist immer die Original-Bekanntmachung unter dem oben angegebenen Permalink heranzuziehen. Daten können sich nach dem Erstellungszeitpunkt geändert haben (Folgeversionen, Stornierungen, Korrekturen).