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HLK rechter Rhein Vergabe per LST Modulvertrag 05; Oberlahnstein Süd
DB InfraGO AG – Geschäftsbereich Fahrweg (Bukr 16) · Frankfurt Main · Hessen
Vergabe-Ergebnis
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Los 1 VergebenHLK rechter Rhein Vergabe per LST Modulvertrag 05; Oberlahnstein Süd🏆 GTS Deutschland GmbH · Ditzingen
- GTS Deutschland GmbH · Ditzingen
Hinweis: Nicht alle Kerndaten wurden publiziert — die Vergabestelle hat diese Bekanntmachung ohne Vertragswert veröffentlicht.
Beschreibung
Hochleistungskorridor Vergabe per ESTW Modulvertrag 05; 2 ESTW-A Neubauten in Niederlahnstein und Rüdesheim und 7 ESTW-A-Bestandsanpassungen (gemäß HLK Anforderungen) in Oberlahnstein, Kamp Bornhofen, Loreley, Kaub, Assmannshausen, Geisenheim und Eltville
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📅 Laufzeit endet am 29.12.2027
Laut Bekanntmachung läuft dieser Auftrag bis zum genannten Datum. Ob der Auftraggeber danach erneut vergibt, entscheidet allein er; die Angabe ist ein Anhaltspunkt für Ihre Vorbereitung, keine angekündigte Ausschreibung.
Zuschlagskriterien
Wonach der Auftraggeber das wirtschaftlichste Angebot ermittelt.
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Preis 100 %
Quelle: Bekanntmachung (eForms) — Gewichtung wie vom Auftraggeber veröffentlicht.
Verfahrensverlauf
📅 .icsVollständige Historie dieses Vergabeverfahrens — alle Phasen und Veröffentlichungen.
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Vertragsänderung
Zusätzliche Lieferungen/Leistungen beauftragt
13 Veröffentlichungen
- 08.10.2026 MKA 13b Die erforderliche Umplanung des TK-Kabeleinführungsschachtes steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der bereits durch den AN erstellten Planung des Modulgebäudes ESTW-A Rüdesheim sowie den angrenzenden Fachplanungen. Die Anpassung betrifft bestehende Planungsunterlagen und erfordert die Einarbeitung in den vorhandenen Planungsstand sowie die Berücksichtigung sämtlicher bereits abgestimmter technischen Randbedingungen und Schnittstellen. Die Beauftragung eines anderen AN würde einen erheblichen zusätzlichen Koordinierungs- und Abstimmungsaufwand verursachen. Darüber hinaus wäre eine erneute Einarbeitung in den bestehenden Planungsstand erforderlich, wodurch zusätzliche Kosten sowie Verzögerungen im Planungs- und Projektablauf entstehen würden. Zudem bestünde ein erhöhtes Risiko von Schnittstellenfehlern und Planungsinkonsistenzen zwischen den bereits erbrachten Leistungen und der nachträglichen Umplanung. Darüber hinaus wären durch die erneute Bearbeitung bereits vorhandener Planungsinhalte zusätzliche Kosten zu erwarten. Diese würden insbesondere durch die Einarbeitung in den Bestand, die erneute Prüfung der technischen Randbedingungen sowie die erforderlichen Abstimmungen mit den Projektbeteiligten entstehen. Ein AN-Wechsel wäre somit sowohl mit erheblichen technischen Schwierigkeiten als auch mit unverhältnismäßigen zusätzlichen Kosten verbunden. Die Fortführung der Leistung durch den bereits beauftragten AN stellt daher die wirtschaftlich und technisch sinnvollste Lösung dar. MKA 18a Die Vergabe an einen anderen AN würde zu erheblichen Schnittstellen- und Koordinationsproblemen sowie zu Beeinträchtigungen des Bauablaufs führen. Darüber hinaus wären zusätzliche Abstimmungs-, Einweisungs- und Koordinierungsleistungen erforderlich, die zu Terminverzögerungen und weiteren Mehrkosten führen würden. Zudem bestünden Risiken hinsichtlich der Abgrenzung von Gewährleistungs- und Haftungsverpflichtungen zwischen mehreren Auftragnehmern. Die zusätzlich erforderlich gewordenen Leistungen stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit den bereits beauftragten Leistungen und greifen in den laufenden Bauablauf sowie in die vorhandenen Ausführungs- und Montagekonzepte ein. Eine Vergabe an einen anderen AN würde einen erhöhten Koordinierungs- und Abstimmungsaufwand, zusätzliche Schnittstellen sowie eine Neuorganisation der Bauabläufe erfordern. Hierdurch wären Behinderungen des Baufortschritts und Terminverschiebungen zu erwarten. MKA 23 Bei Vergabe an einen anderen AN müsste sich dieser zunächst in die bestehende Projektstruktur, die technischen Zusammenhänge sowie die projektspezifischen Anforderungen einarbeiten. Hierdurch würden zusätzliche Einarbeitungs-, Abstimmungs- und Prüfaufwände entstehen, die zu erheblichen Mehrkosten und Terminverzögerungen führen würden. Darüber hinaus wären Schnittstellen zwischen den Leistungen verschiedener Auftragnehmer neu zu definieren und zu koordinieren. Dies würde das Risiko von Planungsfehlern, Inkonsistenzen und Gewährleistungsabgrenzungen erhöhen. Ein AN-Wechsel wäre mit erheblichen technischen, organisatorischen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten sowie unverhältnismäßigen Zusatzkosten verbunden. Die angeordnete Leistung zur Erweiterung der FPÜ-Bedienung baut unmittelbar auf den bereits durch den bestehenden AN erbrachten Projektierungsleistungen auf und erfordert eine nahtlose Integration in die vorhandene PT2-Projektierung sowie die bereits erstellten Lupen-, Bedien- und Rückmeldebilder. MKA 25 Bei Vergabe an einen anderen AN müsste sich dieser zunächst in die bestehende Projektstruktur, die technischen Zusammenhänge sowie die projektspezifischen Anforderungen einarbeiten. Hierdurch würden zusätzliche Einarbeitungs-, Abstimmungs- und Prüfaufwände entstehen, die zu erheblichen Mehrkosten und Terminverzögerungen führen würden. Darüber hinaus wären Schnittstellen zwischen den Leistungen verschiedener Auftragnehmer neu zu definieren und zu koordinieren. Dies würde das Risiko von Planungsfehlern, Inkonsistenzen und Gewährleistungsabgrenzungen erhöhen. Ein AN-Wechsel wäre mit erheblichen technischen, organisatorischen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten sowie unverhältnismäßigen Zusatzkosten verbunden. Die angeordnete Leistung zur Erweiterung der FPÜ-Bedienung baut unmittelbar auf den bereits durch den bestehenden AN erbrachten Projektierungsleistungen auf und erfordert eine nahtlose Integration in die vorhandene PT2-Projektierung sowie die bereits erstellten Lupen-, Bedien- und Rückmeldebilder. MKA 41 Die zusätzlichen Leistungen sind zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs erforderlich und sind direkt mit der ursprünglichen Hauptvertragsleistung verknüpft, sodass ein AN-Wechsel nicht möglich wäre. Zudem würde durch die Beautragung eines weiteren AN erhebliche Schwierigkeiten bei der Zuordnung der Verantwortlichkeiten bei möglichen Mängelansprüchen entstehen. Ein AN-Wechsel würde einen erheblichen zusätzlichen Einarbeitungs- und Abstimmungsaufwand erfordern. Insbesondere müsste ein neuer Auftragnehmer zunächst sämtliche vorhandenen Planungsunterlagen, Projektstände und technischen Bewertungen umfassend analysieren und nachvollziehen. Dies würde zu zeitlichen Verzögerungen sowie zu zusätzlichen Kosten führen.
- 07.10.2026 MKA 20 Die zusätzlichen Leistungen sind zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs erforderlich und sind direkt mit der ursprünglichen Hauptvertragsleistung verknüpft, sodass ein AN-Wechsel nicht möglich wäre. Zudem würde durch die Beautragung eines weiteren AN erhebliche Schwierigkeiten bei der Zuordnung der Verantwortlichkeiten bei möglichen Mängelansprüchen entstehen. Ein AN-Wechsel würde einen erheblichen zusätzlichen Einarbeitungs- und Abstimmungsaufwand erfordern. Insbesondere müsste ein neuer Auftragnehmer zunächst sämtliche vorhandenen Planungsunterlagen, Projektstände und technischen Bewertungen umfassend analysieren und nachvollziehen. Dies würde zu zeitlichen Verzögerungen sowie zu zusätzlichen Kosten führen. MKA 13a Die erforderliche Ergänzung eines zusätzlichen TK-Moduls erfordert eine unmittelbare Anpassung des bereits beauftragten und projektspezifisch geplanten Modulgebäudes. Die hierfür notwendigen Leistungen sind technisch und konstruktiv eng mit der bestehenden Planung und der Ausführung des AN verknüpft. Die Beauftragung eines anderen AN würde zu erheblichen zusätzlichen Aufwendungen für Einarbeitung, Planung, Schnittstellenkoordination sowie die Erstellung und Anpassung statischer und konstruktiver Nachweise und die Abstimmung mit dem Hersteller des Modulgebäudes führen. Darüber hinaus könnte es zu Risiken hinsichtlich der Kompatibilität sowie der eindeutigen Abgrenzung von Verantwortlichkeiten und Gewährleistungsansprüchen zwischen den beteiligten AN führen. Dies hätte zusätzliche Kosten, einen erhöhten Koordinierungsaufwand sowie Terminverzögerungen zur Folge. Der bestehende AN ist bereits vollständig in die Planung und Abstimmung mit dem Hersteller des Modulgebäudes, dem TK-Planer sowie dem Projekt eingebunden. Die erforderliche Anpassung basiert auf einer bereits fortgeschrittenen und abgestimmten Planung, die unmittelbar an die bestehenden Planungsleistungen des AN anknüpft. Ein Wechsel des AN würde eine erneute Einarbeitung in den Planungsstand, die Überprüfung und Übernahme der bisherigen Planung sowie eine erneute Abstimmung mit allen Projektbeteiligten erforderlich machen. Darüber hinaus müssten die Schnittstellen zwischen Gebäude-, TK- und Ausführungsplanung neu koordiniert werden. Dies würde zu erheblichen Verzögerungen im Projektablauf sowie zu einem erhöhten Koordinierungsaufwand führen. Zusätzlich wären Mehrkosten durch die erneute Planungsbearbeitung, die Anpassung der bereits erstellten Unterlagen sowie die erneute Abstimmung mit dem Hersteller des Modulgebäudes zu erwarten.
- 02.09.2026 Die zusätzlichen Leistungen sind zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs erforderlich und sind direkt mit der ursprünglichen Hauptvertragsleistung verknüpft, sodass ein AN-Wechsel nicht möglich wäre. Zudem würde durch die Beautragung eines weiteren AN erhebliche Schwierigkeiten bei der Zuordnung der Verantwortlichkeiten bei möglichen Mängelansprüchen entstehen. Ein AN-Wechsel würde einen erheblichen zusätzlichen Einarbeitungs- und Abstimmungsaufwand erfordern. Insbesondere müsste ein neuer Auftragnehmer zunächst sämtliche vorhandenen Planungsunterlagen, Projektstände und technischen Bewertungen umfassend analysieren und nachvollziehen. Dies würde zu zeitlichen Verzögerungen sowie zu zusätzlichen Kosten führen.
- 27.07.2026 MKA 022 Die zusätzlichen Leistungen sind zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs erforderlich und sind direkt mit der ursprünglichen Hauptvertragsleistung verknüpft, sodass ein AN-Wechsel nicht möglich wäre. Zudem würde durch die Beautragung eines weiteren AN erhebliche Schwierigkeiten bei der Zuordnung der Verantwortlichkeiten bei möglichen Mängelansprüchen entstehen. Ein AN-Wechsel würde einen erheblichen zusätzlichen Einarbeitungs- und Abstimmungsaufwand erfordern. Insbesondere müsste ein neuer Auftragnehmer zunächst sämtliche vorhandenen Planungsunterlagen, Projektstände und technischen Bewertungen umfassend analysieren und nachvollziehen. Dies würde zu zeitlichen Verzögerungen sowie zu zusätzlichen Kosten führen.
- 21.07.2026 Original-Veröffentlichung
- 20.07.2026 MKA 008a, 008b, 014a, 021, 023, 027, 029a, 030, 031 Die zusätzlichen Leistungen sind zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs erforderlich und sind direkt mit der ursprünglichen Hauptvertragsleistung verknüpft, sodass ein AN-Wechsel nicht möglich wäre. Zudem würde durch die Beautragung eines weiteren AN erhebliche Schwierigkeiten bei der Zuordnung der Verantwortlichkeiten bei möglichen Mängelansprüchen entstehen. Ein AN-Wechsel würde einen erheblichen zusätzlichen Einarbeitungs- und Abstimmungsaufwand erfordern. Insbesondere müsste ein neuer Auftragnehmer zunächst sämtliche vorhandenen Planungsunterlagen, Projektstände und technischen Bewertungen umfassend analysieren und nachvollziehen. Dies würde zu zeitlichen Verzögerungen sowie zu zusätzlichen Kosten führen.
- 10.07.2026 MKA 028 Die zusätzlichen Leistungen sind zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs erforderlich und sind direkt mit der ursprünglichen Hauptvertragsleistung verknüpft, sodass ein AN-Wechsel nicht möglich wäre. Zudem würde durch die Beautragung eines weiteren AN erhebliche Schwierigkeiten bei der Zuordnung der Verantwortlichkeiten bei möglichen Mängelansprüchen entstehen. Ein AN-Wechsel würde einen erheblichen zusätzlichen Einarbeitungs- und Abstimmungsaufwand erfordern. Insbesondere müsste ein neuer Auftragnehmer zunächst sämtliche vorhandenen Planungsunterlagen, Projektstände und technischen Bewertungen umfassend analysieren und nachvollziehen. Dies würde zu zeitlichen Verzögerungen sowie zu zusätzlichen Kosten führen.
- 01.07.2026 NT 007 (AN 20) - Die zusätzlichen Leistungen sind zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs erforderlich und sind direkt mit der ursprünglichen Hauptvertragsleistung verknüpft, sodass ein AN-Wechsel nicht möglich wäre. Zudem würde durch die Beautragung eines weiteren AN erhebliche Schwierigkeiten bei der Zuordnung der Verantwortlichkeiten bei möglichen Mängelansprüchen entstehen. Ein AN-Wechsel würde einen erheblichen zusätzlichen Einarbeitungs- und Abstimmungsaufwand erfordern. Insbesondere müsste ein neuer Auftragnehmer zunächst sämtliche vorhandenen Planungsunterlagen, Projektstände und technischen Bewertungen umfassend analysieren und nachvollziehen. Dies würde zu zeitlichen Verzögerungen sowie zu zusätzlichen Kosten führen.
- 01.07.2026 MKA 6a (AN A1-020) - Ein Wechsel des Auftragnehmers ist mit erheblichen Nachteilen verbunden. Ein neuer Auftragnehmer müsste sich zunächst umfassend in die bestehende Planung, die umfangreichen Abstimmungsstände, die projektspezifischen Vorgaben sowie die bereits erstellten Planungsunterlagen einarbeiten. Darüber hinaus wären umfangreiche Schnittstellenklärungen, Plausibilitätsprüfungen und die Übernahme der bisherigen Bearbeitungsergebnisse erforderlich. Dies würde zu erheblichen zusätzlichen Kosten, Terminverzögerungen und erhöhten Projektrisiken führen. Die Beauftragung eines neuen Auftragsnehmers könnte dazu führen, dass bei einer Übernahme der laufenden Planung durch den neuen AN Schnittstellenprobleme und Abweichungen zwischen den bereits erarbeiteten und den neu zu erstellenden Planungsteilen entstehen. Dies könnte zusätzliche Abstimmungs- und Prüfaufwände sowie Terminverzögerungen verursachen. MKA 14b (AN A1-031) - Die zusätzlichen Leistungen sind zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs erforderlich und sind direkt mit der ursprünglichen Hauptvertragsleistung verknüpft, sodass ein AN-Wechsel nicht möglich wäre. Zudem würde durch die Beautragung eines weiteren AN erhebliche Schwierigkeiten bei der Zuordnung der Verantwortlichkeiten bei möglichen Mängelansprüchen entstehen. Ein AN-Wechsel würde einen erheblichen zusätzlichen Einarbeitungs- und Abstimmungsaufwand erfordern. Insbesondere müsste ein neuer Auftragnehmer zunächst sämtliche vorhandenen Planungsunterlagen, Projektstände und technischen Bewertungen umfassend analysieren und nachvollziehen. Dies würde zu zeitlichen Verzögerungen sowie zu zusätzlichen Kosten führen.
- 07.05.2026 MKA 17 Die o. g. zusätzlichen Leistungen sind zur Erbringung des vereinbarten Werkerfolgs erforderlich und sind direkt mit der ursprünglichen Hauptvertragsleistung verknüpft, sodass ein AN-Wechsel nicht möglich wäre. Zudem würde durch die Beautragung eines weiteren AN erhebliche Schwierigkeiten bei der Zuordnung der Verantwortlichkeiten bei möglichen Mängelansprüchen entstehen. Ein AN-Wechsel würde zu erheblichen zusätzlichen Einarbeitungs- und Abstimmungsaufwand erfordern. Insbesondere müsste ein neuer Auftragnehmer zunächst sämtliche vorhandenen Planungsunterlagen, Projektstände und technischen Bewertungen umfassend analysieren und nachvollziehen. Dies würde zu zeitlichen Verzögerungen sowie zusätzlichen Kosten führen.
- 23.12.2025 NT 2a (AN8) - Die Erstellung der PT 1 ist Vertragsbestandteil. Durch die Beauftragung der zusätzlichen Leistungen im Zuge der PT 1 Planung durch einen weiteren AN würden erhebliche Schwierigkeiten bei der Zuordnung der Verantwortlichkeiten bei möglichen Mängelansprüchen entstehen. Bei der Beaftragung eines weiteren ANs müssten die PT 1 Planungen auch durch diesen AN durchgeführt werden. Durch die erneute Planung des PT1 würden erhebliche Zusatzkosten entstehen. NT 2b (AN NT 9) - Die Erstellung der PT 1 ist Vertragsbestandteil. Durch die Beauftragung der zusätzlichen Leistungen im Zuge der PT 1 Planung durch einen weiteren AN würden erhebliche Schwierigkeiten bei der Zuordnung der Verantwortlichkeiten bei möglichen Mängelansprüchen entstehen. Bei der Beaftragung eines weiteren ANs müssten die PT 1 Planungen auch durch diesen AN durchgeführt werden. Durch die erneute Planung des PT1 würden erhebliche Zusatzkosten entstehen. NT 2c (AN NT 10) - Die Erstellung der PT 1 ist Vertragsbestandteil. Durch die Beauftragung der zusätzlichen Leistungen im Zuge der PT 1 Planung durch einen weiteren AN würden erhebliche Schwierigkeiten bei der Zuordnung der Verantwortlichkeiten bei möglichen Mängelansprüchen entstehen. Bei der Beaftragung eines weiteren ANs müssten die PT 1 Planungen auch durch diesen AN durchgeführt werden. Durch die erneute Planung des PT1 würden erhebliche Zusatzkosten entstehen.
- 28.01.2025 MKA 3a: Der AN ist laut Vertrag mit dem Neubau ESTW-A beauftragt. Da die o. g. Mehraufwendungen zur Erbringung des vereinbarten Werkerfolgs erforderlich und direkt mit der ursprünglichen Hauptvertragsleistung verknüpft sind, ist kein AN-Wechsel möglich. Auf dieser Vorleistung baut die Hauptleistung auf. Eine Trennung der Leistungen ist nicht möglich. Durch die Beauftragung eines weiteren AN würden erhebliche Schwierigkeiten bei der Zuordnung der Verantwortlichkeiten bei möglichen Mängelansprüchen entstehen. MKA 3b: Der AN ist laut Vertrag mit dem Neubau ESTW-A beauftragt. Da die o. g. Mehraufwendungen zur Erbringung des vereinbarten Werkerfolgs erforderlich und direkt mit der ursprünglichen Hauptvertragsleistung verknüpft sind, ist kein AN-Wechsel möglich. Auf dieser Vorleistung baut die Hauptleistung auf. Eine Trennung der Leistungen ist nicht möglich. Durch die Beauftragung eines weiteren AN würden erhebliche Schwierigkeiten bei der Zuordnung der Verantwortlichkeiten bei möglichen Mängelansprüchen entstehen. MKA 4a: Der AN ist laut Vertrag mit dem Neubau ESTW-A Niederlahnstein beauftragt. Da der Mehraufwand der Abdichtung des Modulgebäudes zur Erbringung des vereinbarten Werkerfolgs erforderlich und direkt mit der ursprünglichen Hauptvertragsleistung verknüpft ist, ist kein AN-Wechsel möglich. Auf dieser zusätzlichen Leistung baut die Hauptleistung auf. Durch die Beauftragung eines weiteren AN würden erhebliche Schwierigkeiten bei der Zuordnung der Verantwortlichkeiten bei möglichen Mängelansprüchen entstehen. MKA 4b: Der AN ist laut Vertrag mit dem Neubau ESTW-A Rüdesheim beauftragt. Da der Mehraufwand der Abdichtung des Modulgebäudes zur Erbringung des vereinbarten Werkerfolgs erforderlich und direkt mit der ursprünglichen Hauptvertragsleistung verknüpft ist, ist kein AN-Wechsel möglich. Auf dieser zusätzlichen Leistung baut die Hauptleistung auf. Durch die Beauftragung eines weiteren AN würden erhebliche Schwierigkeiten bei der Zuordnung der Verantwortlichkeiten bei möglichen Mängelansprüchen entstehen.
- 14.11.2024 MKA 1a Der AN wurde zur Erstellung der Pläne beauftragt. Eine Vergabe an einen neuen AN ist aus technischen Gründen nicht sinnvoll, weil der jetzige AN die erforderlichen Pläne für das Projekt erstellt hat und diese auch nicht zur Verfügung stellen muss, außer dem Plan- und Abnahmeprüfer. Durch die Beauftragung eines weiteren AN würden erhebliche Schwierigkeiten bei der Zuordnung der Verantwortlichkeiten bei möglichen Mängelansprüchen entstehen. MKA 1b Der AN wurde zur Erstellung der Pläne beauftragt. Eine Vergabe an einen neuen AN ist aus technischen Gründen nicht sinnvoll, weil der jetzige AN die erforderlichen Pläne für das Projekt erstellt hat und diese auch nicht zur Verfügung stellen muss, außer dem Plan- und Abnahmeprüfer. Durch die Beauftragung eines weiteren AN würden erhebliche Schwierigkeiten bei der Zuordnung der Verantwortlichkeiten bei möglichen Mängelansprüchen entstehen. MKA 2a Der AN ist laut Vertrag mit dem Neubau ESTW-A Niederlahnstein beauftragt. Da die Mehraufwendungen Planprüfung EEA, äußerer Blitzschutz und bautechnische Prüfung AP zur Erbringung des vereinbarten Werkerfolgs erforderlich und direkt mit der ursprünglichen Hauptvertragsleistung verknüpft sind, wäre ein AN-Wechsel mit erheblichen Schwierigkeiten durch Neuvergabe und Übernahme der bereits erfolgten Leistungen, sowie der möglichen Verschiebung des IBN-Termins, verbunden. Außerdem würden durch eine Neuvergabe, die Einarbeitung und eine mögliche Verschiebung des IBN-Termins erhebliche Zusatzkosten entstehen. MKA 2b Der AN ist laut Vertrag mit dem Neubau ESTW-A Rüdesheim beauftragt. Da die Mehraufwendungen Planprüfung EEA, äußerer Blitzschutz und bautechnische Prüfung AP zur Erbringung des vereinbarten Werkerfolgs erforderlich und direkt mit der ursprünglichen Hauptvertragsleistung verknüpft sind, wäre ein AN-Wechsel mit erheblichen Schwierigkeiten durch Neuvergabe und Übernahme der bereits erfolgten Leistungen, sowie der möglichen Verschiebung des IBN-Termins, verbunden. Außerdem würden durch eine Neuvergabe, die Einarbeitung und eine mögliche Verschiebung des IBN-Termins erhebliche Zusatzkosten entstehen.
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Auftrag wurde zugeschlagen
Auftragnehmer GTS Deutschland GmbH1 Veröffentlichung
- 14.05.2024 Original-Veröffentlichung aktuell
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Preiseinschätzung
Basierend auf 125 vergleichbaren Vergabeergebnissen:
Statistische Auswertung öffentlicher Zuschlagswerte. Keine Preisempfehlung.
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