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GBN=V.GTG=VE-00-BAU-00-007=Entsorgung+Übernahme von Aushubmassen TVM + PFA 2 (Bereiche 2 bis 5)
DB InfraGO AG – Geschäftsbereich Fahrweg (Bukr 16) · Frankfurt Main · Hessen
Beschreibung
GBN=Pfaffensteigtunnel Entsorgung + Übernahme von Aushubmassen TVM + PFA 2 (Bereiche 2 bis 5)
KI-Eignungsanalyse
KI-generiertBranche: Entsorgung & Recycling
Das Wichtigste auf einen Blick
- Auftragsgegenstand ist die fachgerechte Entsorgung und Übernahme von Aushubmassen aus dem Tunnelvortrieb des Pfaffensteigtunnels.
- Das Verfahren wird als Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb durchgeführt.
- Aufgrund des Volumens von knapp 200 Millionen Euro sind hohe Anforderungen an die finanzielle Kapazität und die logistische Abwicklungskapazität zu erwarten.
- Der Erfüllungsort liegt in Stuttgart Plieningen, was spezifische Anforderungen an die Transportlogistik und Entsorgungswege stellt.
Die DB InfraGO AG schreibt die Entsorgung und Übernahme von Aushubmassen aus dem Pfaffensteigtunnel (PFA 2) mit einem geschätzten Auftragswert von rund 199 Millionen Euro aus.
Hinweis nach EU AI Act Art. 50: automatisiert erstellt (Google Gemini) — ersetzt keine Prüfung der Original-Vergabeunterlagen. Mehr ▾
Diese Kurzanalyse ist ausschließlich ein Hilfsmittel zur schnellen Orientierung und keine Eignungs- oder Rechtsberatung. Die verbindlichen Angaben entnehmen Sie bitte der Original-Bekanntmachung (oeffentlichevergabe.de). Details zu unserer KI-Nutzung: KI-Transparenz.
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Zuschlagskriterien
Wonach der Auftraggeber das wirtschaftlichste Angebot ermittelt.
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Preis 100 %
Quelle: Bekanntmachung (eForms) — Gewichtung wie vom Auftraggeber veröffentlicht.
Anforderungen an Bieter (Eignung)
Was Sie zur Teilnahme nachweisen müssen — wie vom Auftraggeber gefordert.
Wirtschaftliche & finanzielle Leistungsfähigkeit
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Wirtschaftliche/finanzielle Leistungsfähigkeit
Lieferantenselbstauskunft Ausgefüllte Lieferantenselbstauskunft (Vordruck wird unterhttp://www.deutschebahn.com/bieterportalunter Angabe der Vergabenummer 26FEI88340 bereitgestellt) oder: —Angabe „Allgemeine Daten“ – Angabe „Verantwortlicher für die Selbstauskunft des Unternehmens“ – Angabe „Ansprechpartner/Verantwortliche“ – Angabe „Firmenprofil“ Angabe des jährlichen Gesamtumsatz der letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahre, — Angabe des jährlichen Umsatz in den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren soweit dieser Leistungen betrifft, der mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar ist, unter Einschluss des Anteils der mit anderen Unternehmen ausgeführten Aufträgen, — Anzahl der Mitarbeiter der jeweils letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahre, soweit diese Leistungen betrifft, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind, unter Einschluss des Anteils der mit anderen Unternehmen ausgeführten Aufträgen.
Technische & berufliche Leistungsfähigkeit
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Ausbildungs-/Berufsqualifikation des Personals
Der Bieter in Los 1 muss eine Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb gem. §§ 56,57 KrWG für die auftragsrelevanten abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten (z.B. Behandeln, Verwerten und/oder Beseitigen, Makeln, Handeln) nachweisen. Für ausländische Bieter und/oder etwaig vorgesehene ausländische Nachunternehmer wird der Nachweis einer vergleichbaren Qualifikation verlangt, die mindestens die Anforderungen der Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV) insbesondere an Organisation, Ausstattung und Tätigkeit des Betriebes sowie das im Betrieb beschäftigte Personal und zusätzlich an die Überwachung des Betriebes umfasst. Die Gleichwertigkeit ist nachzuweisen mittels der übersetzten notwendigen Genehmigungen der zuständigen Behörden für die abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten. Außerdem muss der Bieter folgende Unterlagen einreichen: - (1) Steckbrief gemäß Anhang B5 (darin sind insbesondere Angaben zu den relevanten Anlagengenehmigungen, der Art und Gültigkeit des Zertifikates, den zugelassenen Abfallschlüsseln sowie Angaben zu Kapazitätsbegrenzungen etc. zu machen). Es ist je Entsorgungsanlage ein Steckbrief zu erstellen. - (2) für jede gemeldete Anlage zur Errichtung und zum Betrieb der Anlage erforderliche Genehmigung und Anzeige, insbesondere nach BImSchG, Landesrecht, bzw. Deponierecht (alle relevanten Genehmigungsbescheide zuzüglich Auszüge, in denen der betroffene Anlagenstandort sowie der Genehmigungstatbestand genannt ist sowie alle für die Annahme und Entsorgung dieser Anlage relevanten Auszüge wie z.B. zugelassene Abfallschlüssel nach AVV, Annahmegrenzwerte, Begrenzungen der Kapazität etc..). - (3) Bei grenzüberschreitender Verbringung: Die Genehmigung der Anlage durch die ausländische Behörde sowie die Genehmigung der ausländischen Behörde zur Annahme des Abfalls in Originalschrift und in beglaubigter Übersetzung Einsatz Nachunternehmer/Anforderungen an die Entsorgungs- und Übernahmeanlagen: Als Nachunternehmer für Entsorgungs- und Übernahmeleistungen oder Teile der Entsorgungs- und Übernahmeleistung dürfen nur solche Unternehmen eingesetzt werden, die die Voraussetzungen der Ziffer 10 des Anhang C1 „Rahmenvertrag“ sowie Ziffer 10 der Anlage 9 zu C1+2 „Besondere Bedingungen Entsorgung und Übernahme“ - soweit sie für die übertragene Leistung erforderlich sind - erfüllen oder die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 3 EfbV einhalten. Für den Fall, dass der Bewerber bei fehlenden oder unzureichenden Kapazitäten bei eigenen Entsorgungs-, und/oder Übernahmeanlagen und zur Erfüllung der im Verfahren geltenden Eignungsanforderungen beabsichtigt, fremde Unternehmen (fremde Unternehmen in diesem Sinne sind auch konzernverbundene Unternehmen) mit diesen Leistungen zu beauftragen, ist das Bestätigungsschreiben Meldung von Drittanlagen (Anhang B6 des Teilnahmewettbewerbs) des fremden Unternehmens vorzulegen. Aus dem Schreiben muss hervorgehen, dass - die Anlage über die notwendigen Betriebsgenehmigungen und Kapazitäten gemäß Steckbrief im gesamten Vertragszeitraum (inkl. der Verlängerungsoption) für die in den Vergabeunterlagen genannten Abfälle verfügt. - die Anlage bereit ist, für den betreffenden Vertragszeitraum (unter Berücksichtigung der Verlängerungsoption) die dem Leistungsvertrag zu Grunde liegenden Materialien anzunehmen und, sofern zutreffend, ordnungsgemäß zu entsorgen, - die im Steckbrief (Anhang B5) genannten Grenzwerte, denen der Genehmigung der Anlage entsprechen und eine Änderung der Grenzwerte dem AG unmittelbar bekanntgegeben werden - der Betreiber der Anlage die weiteren Verpflichtungen betreffend Entsorgungsanlagen, insbesondere die Kontrollrechte nach Anlage 9 zu C1a+b Besonderen Bedingung Entsorgung und Übernahme und dafür neben dem Auftragnehmer einsteht. - Die oben unter (1) bis (3) aufgeführten Erklärungen und Nachweise, soweit relevant. Sofern die Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb gem. §§ 56, 57 KrWG und/oder Nachweise zu den Ziffern (1) bis (3) zum genannten Zeitpunkt von einzelnen Entsorgungs-Nachunternehmern nicht vorliegen, hat der Bieter mit Abgabe des Teilnahmeantrags zu versichern, dass er sich bemüht, die entsprechenden Zertifikate und Genehmigungen so bald wie möglich zu erlangen. Ohne gültige Zertifikate und Genehmigungen werden Bestellungen (Einzelaufträge) an den Auftragnehmer nicht vergeben. Hinweis: Fremde Unternehmen, auf deren Kapazitäten sich das Unternehme gem. § 47SektVO berufen hat, gelten als verbindlich benannt. Der Auftraggeber behält sich vor, ein Nachmelden von einzelnen Entsorgungsanlagen eines Vertragspartners während der Vertragslaufzeit im begründeten Ausnahmefall zuzulassen. Anlagen können nachgemeldet werden, wenn sie einen Vorteil für den Auftraggeber bieten sowie wirtschaftlich gleichwertig oder günstigerer als die bislang gemeldeten Anlagen sind. Der Bieter muss ein Begründungsschreiben bzgl. des Nachmeldens sowie über die Vorteile der Anlage vorlegen. Die nachgemeldeten Anlagen müssen sämtliche im Teilnahmewettbewerb geforderten Eignungsnachweise vorweisen.
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Ausbildungs-/Berufsqualifikation des Personals
der Bieter muss folgende Unterlagen einreichen: - (1) Steckbrief gemäß Anhang B5 (darin sind insbesondere Angaben zu den relevanten Anlagengenehmigungen, der Art und Gültigkeit des Zertifikates, den zugelassenen Abfallschlüsseln sowie Angaben zu Kapazitätsbegrenzungen etc. zu machen). Es ist je Anlage ein Steckbrief zu erstellen. - (2) für alle gemeldeten Anlagen zur Errichtung und zum Betrieb der Anlage erforderliche Genehmigung und Anzeige, insbesondere nach BImSchG, Landesrecht, bzw. Deponierecht (alle relevanten Genehmigungsbescheide zuzüglich Auszüge, in denen der betroffene Anlagenstandort sowie der Genehmigungstatbestand genannt ist sowie alle für die Annahme und Entsorgung dieser Anlage relevanten Auszüge wie z.B. zugelassene Abfallschlüssel nach AVV, Annahmegrenzwerte, Begrenzungen der Kapazität etc..). - (3) Bei grenzüberschreitender Verbringung: Die Genehmigung der Anlage durch die ausländische Behörde sowie die Genehmigung der ausländischen Behörde zur Annahme des Abfalls in Originalschrift und in beglaubigter Übersetzung. Einsatz Nachunternehmer/Anforderungen an die Entsorgungs- und Übernahmeanlagen: Als Nachunternehmer für Entsorgungs- und Übernahmeleistungen oder Teile der Entsorgungs- und Übernahmeleistung dürfen nur solche Unternehmen eingesetzt werden, die die Voraussetzungen der Ziffer 10 des Anhang C1 „Rahmenvertrag“ sowie Ziffer 10 der Anlage 9 zu C1+2 „Besondere Bedingungen Entsorgung und Übernahme“ - soweit sie für die übertragene Leistung erforderlich sind - erfüllen oder die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 3 EfbV einhalten. Für den Fall, dass der Bewerber bei fehlenden oder unzureichenden Kapazitäten bei eigenen Entsorgungs-, und/oder Übernahmeanlagen und zur Erfüllung der im Verfahren geltenden Eignungsanforderungen beabsichtigt, fremde Unternehmen (fremde Unternehmen in diesem Sinne sind auch konzernverbundene Unternehmen) mit diesen Leistungen zu beauftragen, ist das Bestätigungsschreiben Meldung von Drittanlagen (Anhang B6 des Teilnahmewettbewerbs) des fremden Unternehmens vorzulegen. Aus dem Schreiben muss hervorgehen, dass - die Anlage über die notwendigen Betriebsgenehmigungen und Kapazitäten gemäß Steckbrief im gesamten Vertragszeitraum (inkl. der Verlängerungsoption) für die in den Vergabeunterlagengenannten Abfälle verfügt. - dass die Anlage bereit ist, für den betreffenden Vertragszeitraum (unter Berücksichtigung der Verlängerungsoption) die dem Leistungsvertrag zu Grunde liegenden Materialienanzunehmen und, sofern zutreffend, ordnungsgemäß entsorgt, - die im Steckbrief (Anhang B5) genannten Grenzwerte, denen der Genehmigung der Anlageentsprechen und eine Änderung der Grenzwerte dem AG unmittelbar bekanntgegeben werden - der Betreiber der Anlage die weiteren Verpflichtungen betreffend Entsorgungsanalagen, insbesondere die Kontrollrechte nach Anlage 9 zu C1a+b Besonderen Bedingung Entsorgung und Übernahme und dafür neben dem Auftragnehmer einsteht. Weiterhin sind die oben unter (1) bis (3) aufgeführten Erklärungen und Nachweise, soweit relevant, vorzulegen Sofern Nachweise zu den Ziffern (1) bis (3) zum genannten Zeitpunkt von einzelnen Entsorgungs- Nachunternehmern nicht vorliegen, hat der Bieter mit Abgabe des Teilnahmeantrags zu versichern, dass er sich bemüht, die entsprechenden Zertifikate und Genehmigungen so bald wie möglich zu erlangen. Ohne gültige Zertifikate und Genehmigungen werden Bestellungen (Einzelaufträge) an den Auftragnehmer nicht vergeben. Hinweis: Fremde Unternehmen, auf deren Kapazitäten sich das Unternehme gem. § 47SektVOberufen hat, gelten als verbindlich benannt. Der Auftraggeber behält sich vor, ein Nachmelden von einzelnen Entsorgungsanlagen eines Vertragspartners während der Vertragslaufzeit im begründeten Ausnahmefall zuzulassen. Anlagen können nachgemeldet werden, wenn sie einen Vorteil für den Auftraggeber bieten sowie wirtschaftlich gleichwertig oder günstigerer als die bislang gemeldeten Anlagen sind. Der Bieter muss ein Begründungsschreiben bzgl. des Nachmeldens sowie über die Vorteile der Anlage vorlegen. Die nachgemeldeten Anlagen müssen sämtliche im Teilnahmewettbewerb geforderten Eignungsnachweise vorweisen.
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Ausbildungs-/Berufsqualifikation des Personals
Vollständig ausgefüllte Bietereigenerklärung (Vordruck wird unterhttp://www.deutschebahn.com/bieterportalunter Angabe der 26FEI88340 bereitgestellt), oder: —Versicherung, dass über das Vermögendes Unternehmens kein Insolvenzverfahren oder kein vergleichbares gesetzliches Verfahren eröffnet ist, die Eröffnung weder beantragt noch ein Antrag mangels Masse abgelehnt worden ist, —Erklärung, dass sich das Unternehmen nicht in Liquidation befindet, —Erklärung über Einträge im Gewerbezentralregister, —Erklärung, ob Verfahren anhängig ist/sind oder war(en), das/die noch zu einer Eintragung in das Gewerbezentralregister führen kann/können, —Versicherung, dass das Unternehmen sein Gewerbe ordnungsgemäß angemeldet hat und sofern nach Maßgabe der Vorschriften des HGB eintragungspflichtig im Handelsregister eingetragen ist. Ich versichere nach bestem Wissen und Gewissen und unter Anwendung der erforderlichen Sorgfalt entsprechend der für mich nationalgeltenden Rechtsakte, dass das Unternehmen auf keiner Sanktionsliste aufgrund einer EU-VO oder aufgrund sonstiger anwendbarer nationaler, europäischer oder UN-Embargo- und Außenwirtschaftsvorschriften geführt wird und keinen sonstigen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahmen unterliegt. Ich versichere auch unter Beachtung der EU-Blocking Verordnung, dass das Unternehmen auf keiner US-amerikanischen oder britischen Sanktionslistegeführt wird oder sonstigen US-amerikanischen oder britischen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahmen unterliegt. Ich versichere außerdem, dass das Unternehmen nicht unmittelbar oder mittelbar im mehrheitlichen Eigentum einer natürlichen oder juristischen Person steht, die auf einer der genannten Sanktionslisten geführt wird oder die sonstigen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahmen unterliegt. Ich versichere, den Auftrag ohne Verwendung von Gütern oder Dienstleistungen, welche nach den aktuellen Sanktionen, insbesondere nach den Finanzsanktionen, Embargomaßnahmen und Außenwirtschaftsvorschriften der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten, der Vereinten Nationen, der USA, des Vereinigten Königreichs sowie der Schweiz, sanktioniert sind, zu erfüllen. Ich versichere, dass ich kein russischer Staatsangehöriger und keine in Russland niedergelassene natürliche Person bin bzw. das Unternehmen kein ein Russland niedergelassene juristische Person, Organisation oder Einrichtung ist. Ich versichere, dass eine unter Anstrich 1 fallende natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung weder unmittelbar noch mittelbar mehr als 50 Prozent der Anteile am Unternehmen hält. —Ich versichere, dass ich bzw. mein Unternehmen weder im Namen noch auf Anweisung einer unter Anstrich1fallenden natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung handele bzw. handelt. — Ich versichere, dass natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen im Sinne von lit. c zu nicht mehr als zehn Prozent am zu vergebenen Auftrag beteiligt sein werden, sei es als Unterauftragnehmer, Lieferanten oder als Unternehmen im Rahmen einer Eignungsleihe gemäß § 47 SektVO. —Versicherung, dass das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nicht gegen geltende umwelt-,sozial-oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen, z. B. gegen die in § 21 ArbeitnehmerEntsendegesetz,§98c Aufenthaltsgesetz, § 19Mindestlohngesetz oder § 21 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz oder § 22 Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz genannten Vorschriften, verstoßen hat.— Versicherung, dass das Unternehmen seinen Pflichten zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie zur Zahlung der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung(Kranken-,Pflege-, Unfall-, Renten- und Arbeitslosenversicherung)nachgekommen ist.—Erklärungen zur kartellrechtlichen Compliance und Korruptionsprävention: a) Erklärung, dass das Unternehmen in Bezug auf die Vergabe und darüber hinaus auch in den vergangenen drei Jahren keine unzulässige wettbewerbsbeschränkende Abrede getroffen hat. Unzulässigewettbewerbs beschränkende Abreden in diesem Sinne sind insbesondere Verstöße gegen die kartellrechtlichen Kernbeschränkungen i. S. v. Art. 101 AEUV, §1 GWB (Preis-, Submissions-, Mengen-, Quoten-, Gebiets und Kundenabsprachen) sowie sonstige Vereinbarungen mit anderen Unternehmen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbsbezwecken oder bewirken können. b) dass das Unternehmen sich zu einem unbeschränkten Wettbewerb und zur Korruptionsprävention bekennt und sichergestellt hat, dass sich die Unternehmensführung der Bedeutung bewusst ist, die der Beachtung aller geltenden Wettbewerbs- und Korruptionsgesetze zukommt. — Erklärung, dass das Unternehmen bei der Ausführung eines früheren Auftrags oder Konzessionsvertrages bei der Deutsche Bahn AG oder einem mit ihr gemäß §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen keine wesentliche Anforderung erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat, —Erklärung, dass: a)das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe nach §§ 123 f. GWB oder Eignungskriterien nach § 122GWB keine Täuschung begangen und auch keine Auskünfte zurückgehalten hat und b) das Unternehmen stets in der Lage ist, geforderte Nachweise in Bezug auf die§§122 bis 124 GWB zu übermitteln. — Erklärung, dass das Unternehmen zu keinem Zeitpunkt in einem Vergabeverfahren der Deutsche Bahn AG oder eines mit ihr gemäß §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmens. a) versucht hat, die Entscheidungsfindung in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c) irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung beeinflussen konnte bzw. dies versucht hat. — sowie Punkt 12ff der Anlage Bietereigenerklärung der Vergabeunterlagen.
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
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Vergabe- & Vertragsbedingungen
Wichtige Bedingungen für Angebot und Ausführung — wie vom Auftraggeber bekannt gemacht.
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Nachforderung fehlender Unterlagen möglich
Der Auftraggeber darf fehlende, unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen nachfordern (§ 56 VgV).
- Elektronische Rechnung (eRechnung) verpflichtend
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Besondere Bedingungen für die Auftragsausführung
Der Auftrag ist an zusätzliche Ausführungsbedingungen geknüpft (§ 128 GWB) — Details in den Vergabeunterlagen.
Hinweise zur Nachprüfung & Rügepflicht
Wenn der Zuschlag bereits wirksam erteilt worden ist, kann dieser nicht mehr vor der Vergabekammer angegriffen werden (§ 168 Abs. 2 Satz 1 GWB). Der Zuschlag darf erst 10 Kalendertage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Fax oder per E-Mail bzw. 15 Kalendertage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Post erteilt werden (§ 134 Abs. 2 GWB). Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße innerhalb von 10 Kalendertagen nach Kenntnis bzw. – soweit die Vergabeverstöße aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar sind – bis zum Ablauf der Teilnahme- bzw. Angebotsfrist gerügt wurden (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis 3 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist ebenfalls unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB). Des Weiteren wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen.
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
Verfahrensverlauf
📅 .icsVollständige Historie dieses Vergabeverfahrens — alle Phasen und Veröffentlichungen.
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Ausschreibung Sie sind hier
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Geschätzter Wert 199.312.661 €1 Veröffentlichung
- 11.10.2026 Original-Veröffentlichung aktuell
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Wertung
nach Angebotsabgabe
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Vergabeergebnis
Vergabeergebnis noch nicht veröffentlicht
Preiseinschätzung
Basierend auf 466 vergleichbaren Vergabeergebnissen:
Statistische Auswertung öffentlicher Zuschlagswerte. Keine Preisempfehlung.
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