Mehr Details
Interkommunale Kooperation der Entsorgungsbetriebe Lübeck (EBL), Zweckverband Ostholstein (ZVO) und Zweckverband Bioabfallverwertung Südholstein (ZVBS)
Hansestadt Lübeck - Entsorgungsbetriebe Lübeck · Lübeck · Schleswig-Holstein · Kommunaler Auftraggeber
Vergabe-Ergebnis
-
Los 1 VergebenInterkommunale Kooperation der Entsorgungsbetriebe Lübeck (EBL), Zweckverband Ostholstein (ZVO) und Zweckverband Bioabfallverwertung Südholstein (ZVBS)🏆 Zweckverband Bioabfallverwertung Südholstein · Elmenhorst
- Zweckverband Bioabfallverwertung Südholstein · Elmenhorst
- Zweckverband Ostholstein Körperschaft öffentlichen Rechts · Sierksdorf
Hinweis: Nicht alle Kerndaten wurden publiziert — die Vergabestelle hat diese Bekanntmachung ohne Vertragswert veröffentlicht.
Das Wichtigste auf einen Blick
KI-generiert- Gegenstand ist die interkommunale Kooperation im Bereich der Bioabfallentsorgung.
- Die Kooperation basiert auf einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung.
- Es handelt sich um eine Dienstleistungsausschreibung für öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger.
KI-generierte Zusammenfassung der Bekanntmachung (KI-Transparenz) — maßgeblich ist die Original-Bekanntmachung.
Beschreibung
Die Hansestadt Lübeck, der Zweckverband Ostholstein (ZVO) und der Zweckverband Bioabfallverwertung Südholstein (ZVBS) sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger. Die Hansestadt Lübeck betreibt die Abfallwirtschaft als öffentliche Einrichtung mittels ihrer eigenbetriebsähnlichen Einrichtung Entsorgungsbetriebe Lübeck (EBL). EBL, ZVO und ZVBS haben eine öffentlich rechtliche Kooperationsvereinbarung über die interkommunale Zusammenarbeit im Bereich der Bioabfallentsorgung auf Grundlage des § 19a GkZ Schleswig-Holstein und des § 108 Abs. 6 Gesetz gegen GWB geschlossen.
🎯 Persönlicher Treffer-Check
Wie viele Entsorgung & Recycling-Ausschreibungen in Schleswig-Holstein passen zu Ihrem Unternehmen?
30 Sekunden, keine Anmeldung — wir zeigen Ihnen live, wie viele relevante Vergaben es zuletzt gab.
Passende Ausschreibungen in „Entsorgung & Recycling" automatisch erhalten
14 Tage voller Zugang gratis — tägliche Alerts + KI-Eignungsanalyse · keine Kreditkarte · danach kostenfrei weiter
Weitere Pflichtangaben aus der Bekanntmachung
„Die Zusammenarbeit von EBL, ZVO und ZVBS ist nach Maßgabe des § 108 Abs. 6 GWB als interkommunale Kooperation ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens zulässig. § 108 Abs. 6 GWB setzt voraus, dass 1. der Vertrag eine Zusammenarbeit zwischen den beteiligten öffentlichen Auftraggebern begründet oder erfüllt, um sicherzustellen, dass die von ihnen zu erbringenden öffentlichen Dienstleistungen im Hinblick auf die Erreichung gemeinsamer Ziele ausgeführt werden, 2. die Durchführung der Zusammenarbeit nach Nummer 1 ausschließlich durch Überlegungen im Zusammenhang mit dem öffentlichen Interesse bestimmt wird und 3. die öffentlichen Auftraggeber auf dem Markt weniger als 20 Prozent der Tätigkeiten erbringen, die durch die Zusammenarbeit nach Nummer 1 erfasst sind. Die genannten Voraussetzungen liegen kumulativ vor. Die Zusammenarbeit zwischen EBL, ZVO und ZVBS wird ausschließlich durch Überlegungen im öffentlichen Interesse nach § 108 Abs. 6 Nr. 2 GWB bestimmt. Die Beteiligten werden als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger im Bereich der Abfallwirtschaft zur Wahrnehmung der ihnen nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz auferlegten öffentlichen (Gemeinwohl-)Aufgaben tätig. Die Zusammenarbeit beruht auf einem kooperativen Konzept zur Erledigung der gemeinsamen Aufgabe "Bioabfallverwertung". ZVO und ZVBS tragen zum künftigen Betrieb und Erhalt der MBA bei; die Beiträge von ZVO und ZVBS werden durch die Gründung eines Beirats institutionalisiert. Die vereinbarte Kostenerstattung ist auf die Erstattung der durch die jeweilige Abfallentsorgung anfallenden Kosten beschränkt und nicht gewinnorientiert. Zuletzt erbringen EBL, ZVO und ZVBS jeweils weniger als 20% ihrer Tätigkeiten für private Dritte.“
Vergabe- & Vertragsbedingungen
Wichtige Bedingungen für Angebot und Ausführung — wie vom Auftraggeber bekannt gemacht.
Geschätzter Gesamtauftragswert 1 €
Hinweise zur Nachprüfung & Rügepflicht
Es gelten die Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Vorliegende Vergabebekanntmachung ist eine freiwillige Ex-post-Bekanntmachung gemäß § 135 Abs. 2 GWB. Die Frist zur Geltendmachung einer behaupteten Unwirksamkeit der interkommunalen Kooperation endet 30 Kalendertage nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, vgl. § 135 Abs. 2 S. 2 GWB. Hinsichtlich der Einleitung von Nachprüfungsverfahren wird ergänzend auf § 160 GWB verwiesen. Dieser lautet: (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Ein Unternehmen ist nicht antragsbefugt, soweit es sich auf die Unwirksamkeit einer Rechtsverordnung nach § 5 des Bundestariftreuegesetzes beruft, wenn die Unwirksamkeit dieser Rechtsverordnung nicht durch rechtskräftigen Beschluss nach § 98 Absatz 4 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes festgestellt ist. Das Unternehmen hat darzulegen, dass ihm durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind, 5. ein offensichtlicher Missbrauch des Antrags- oder Beschwerderechts gemäß § 180 Absatz 2 vorliegt. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
Verwandte Bekanntmachungen
📅 .icsWeitere Bekanntmachungen desselben Auftraggebers mit ähnlichem Titel und Zeitraum — automatisch verknüpft.
-
Vergabeergebnis Sie sind hier
Auftrag wurde zugeschlagen
Auftragnehmer (2) Zweckverband Bioabfallverwertung Südholstein · Zweckverband Ostholstein Körperschaft öffentlichen Rechts1 Veröffentlichung
- 23.09.2026 Original-Veröffentlichung aktuell
Preiseinschätzung
Basierend auf 532 vergleichbaren Vergabeergebnissen:
Statistische Auswertung öffentlicher Zuschlagswerte. Keine Preisempfehlung.
Ähnliche Ausschreibungen
📬
Passende Ausschreibungen automatisch finden
14 Tage volle KI-Analyse + tägliche Alerts gratis testen — keine Kreditkarte, danach kostenfrei weiter.
💡 Mehr als wöchentlich? Watchlist ab 9 €/Mo: täglich + Frist-Reminder + Zuschlag-Info →
Personalisiertes Suchprofil einrichten → · Für Einkaufsabteilungen: Rechnung per Überweisung →