AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
Dezentrale Hardware
Stammdaten
- Auftraggeber
- Dataport AöR, Altenholz
- Veröffentlicht
- 25.03.2026
- Notice-Typ
- Ausschreibung
- Verfahrensart
- Offenes Verfahren
- CPV-Code
- 48820000 — Software
- Rechtsgrundlage
- EU-Oberschwelle
Beschreibung
Ziel der Vergabe ist die Beschaffung von Hardware für dezentrale Infrastruktur, welche bei Dataport-Kunden Vorort eingesetzt werden soll, sowie damit zusammenhängende Dienstleistungen. Aus den verschiedenen für Dataport-Kunden zu erbringenden Aufgaben, die mit den hier zu beschaffenden Ausschreibungsgegenständen erfüllt werden sollen, ergeben sich folgende zu beschaffende Gegenstände: * Serverhardware * Storage- und Datensicherungshardware * Software, die mit dem Betrieb der Hardware zusammenhängt * Steuerungshardware (KVM-Switches), die den Betrieb der Hardware ermöglicht, sowie deren Software * Erweiterungen und Ersatzteile für Bestands- und Neuhardware, sowie abhängiges Zubehör (z.B. Racks, Kabel etc.) * Hardwareabhängige Dienstleistungen: * Gewährleistungs- und Entstörungsdienstleistungen für die neu zu liefernde Hardware * Wartungsverlängerungen für bestehende Hardware * Allgemeine Dienstleistungen rund um die Installation und den Betrieb der Hardware * Dienstleistungen nach speziellen Anforderungen rund um die Bereitstellung von Hardware (sog. „erweiterter Lieferprozess“). Die Leistung wird in zwei Lose aufgeteilt (siehe Teil A - Allgemeiner Teil). In Los 1 werden 5 Unternehmen bezuschlagt, in Los 2 werden 3 Unternehmen bezuschlagt. Sodann wird für die Einzelabrufe ein Miniwettbewerb durchgeführt (siehe Teil D - Ergänzende Vertragsbedingungen).
Lose
2 Lose (max. 2 pro Bieter).
Vertragslaufzeit
- Beginn
- 01.07.2026
- Ende
- 30.06.2030
- Verlängerungsoption
- bis zu 2× verlängerbar
Verfahrens-Bedingungen
- Bindefrist
- 77 Tage
Verfahrensverlauf — alle 2 Veröffentlichungen
- Ausschreibung · Frist: 18.05.2026
- Vergabeergebnis
Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)
Vergabekammer Schleswig-Holstein, Kiel
Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.