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Rahmenvereinbarung für Kommunikationsleistungen
Grün Berlin GmbH · Berlin · Berlin
Beschreibung
Rahmenvertrag für Kommunikationsleistungen (MarketingKampagnen, Kreationsleistungen, Digital Media)
KI-Eignungsanalyse
KI-generiertBranche: Beratung & Dienstleistungen
Gesucht wird eine Rahmenvereinbarung für Kommunikationsleistungen, einschliesslich Marketingkampagnen, Kreationsleistungen und Digital Media.
Hinweis nach EU AI Act Art. 50: automatisiert erstellt (Google Gemini) — ersetzt keine Prüfung der Original-Vergabeunterlagen. Mehr ▾
Diese Kurzanalyse ist ausschließlich ein Hilfsmittel zur schnellen Orientierung und keine Eignungs- oder Rechtsberatung. Die verbindlichen Angaben entnehmen Sie bitte der Original-Bekanntmachung (oeffentlichevergabe.de). Details zu unserer KI-Nutzung: KI-Transparenz.
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1 Veröffentlichung
- 14.10.2025 Die Grün Berlin Gruppe erarbeitet auf Grundlage des bestehenden und bis zum 30.04.2028 verlängerbaren Rahmenvertrages verschiedene Marketing-Kampagnen für Parks, urbane Plätze, innovative Verkehrslösungen und dergleichen. Der Rahmenvertrag umfasst neben derartigen Kampagnen für spezifische Parks (z.B. den Britzer Garten) auch Kommunikations- und Kreationsleistungen für Sonderprojekte der Grün Berlin Gruppe, ohne verbindliche mengenmäßige Festlegungen dazu zu treffen, wie sich die abrufbaren Leistungen auf die verschiedenen Einzelprojekte verteilen. Das Land Berlin hat kürzlich ein landesweites Projekt mit gesamtstädtischer Bedeutung initiiert, das die verschiedenen Geschäftsbereiche und Satzungszwecke der Grün Berlin Gruppe, wie die Durchführung von freiraumplanerische Entwicklungs- und Revitalisierungsmaßnahmen, in teils erheblichem Umfang berührt. Die Grün Berlin Gruppe als landeseigene Gesellschaft ist aufgefordert, sich an diesem landesweiten Projekt zu beteiligen. Es entspricht sowohl dem Willen der Geschäftsführung als auch dem Satzungszweck der Grün Berlin Gruppe, sich in das Projekt durch entsprechende Kampagnen-, Kreations- und Kommunikationsleistungen einzubringen, um auf diese Weise eine nachhaltige Entwicklung städtischer Freiräume und Infrastrukturen zu unterstützen. Konsequenz hiervon ist zum einen, dass der Schwerpunkt des Rahmenvertrages zukünftig auf Kampagnenleistungen für Sonderprojekte liegen wird und das vorgesehene Leistungsvolumen schon vor der maximalen Vertragslaufzeit (30.04.2028) ausgeschöpft sein wird; das wird durch den Rahmenvertrag, wie erläutert, abgebildet und stellt folglich keine Änderung im Sinne des § 132 GWB dar. Zum anderen führt es aber auch dazu, dass sehr kurzfristig zusätzliche Leistungen erforderlich werden, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht absehbar waren. Die Grün Berlin Gruppe hat daher am 06.10.2025 Ausschreibungen für den Abschluss von Rahmenvereinbarungen über entsprechende Leistungen EU-weit bekannt gemacht, durch die die bestehenden Rahmenvereinbarungen "abgelöst" werden. Die Vergabe des Rahmenvertrages und der erste Abruf von Einzelleistungen wird jedoch – nicht zuletzt wegen der verbindlichen Mindestfristen gemäß der VgV für ein Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb – auch bei Ausschöpfung bestehender Beschleunigungsmöglichkeiten nicht rechtzeitig genug erfolgen, um Kampagnen für das Sonderprojekt initiieren und durchführen zu können. Diese müssen folglich zwingend auf Grundlage des bestehenden Vertrages initiiert und konzeptioniert werden. Da es sich um hochgradig kreativ-konzeptionelle Leistungen handelt, die in ein sich schlüssiges und überzeugendes Gesamtkonzept zu überführen sind, ist ein Wechsel des Kampagnendienstleisters mitten im Sonderprojekt allerdings ausgeschlossen; eine Vorgehensweise in dem Sinne, dass der aktuelle Rahmenvertragspartner die Kampagne bis zu einem Zeitpunkt X begleitet und im Anschluss der neue Rahmenvertragspartner nahtlos hieran anknüpft, scheidet aus. Ohne Erweiterung des bestehenden Rahmenvertrages könnte das Sonderprojekt folglich nicht durch entsprechende Kommunikationsleistungen begleitet werden – weder durch das Land selbst, noch durch die Grün Berlin Gruppe – und würde voraussichtlich scheitern. Die Änderung stützt sich mithin auf § 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GWB. Der Umfang der Änderung entspricht dem Betrag gemäß Ziff. 6.1.2 und liegt innerhalb der vergaberechtlich zulässigen Obergrenze gemäß § 132 Abs. 2 Satz 2 GWB. aktuell
Preiseinschätzung
Basierend auf 288 vergleichbaren Vergabeergebnissen:
Statistische Auswertung öffentlicher Zuschlagswerte. Keine Preisempfehlung.
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