AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug

Quelle: oeffentlichevergabe.de (https://www.subreport.de/E33971698) · Abgerufen am 15.09.2026 20:55 über https://ausschreibungsradar.com/ausschreibung/8e90f08f-079d-4867-8aa5-b544021b37f8/

Durchführung von Unterstützungsdienstleistungen im Bereich der Abrechnungsbearbeitung und –prüfung der sonstigen Leistungserbringer gemäß §§ 301a, 302 SGB V

Notice-ID: 8e90f08f-079d-4867-8aa5-b544021b37f8 · Procedure-ID: 97bc109d-29c0-4e8e-bf34-269058257734

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Stammdaten

Auftraggeber
BAHN-BKK, Frankfurt am Main
Veröffentlicht
25.04.2025
Frist (Submission)
02.06.2025
Notice-Typ
Ausschreibung
Verfahrensart
Offenes Verfahren
CPV-Code
75300000 — Öffentliche Verwaltung
Branche
Gesundheitswesen & Medizintechnik
Geschätzter Wert
8.295.000 €
Rechtsgrundlage
EU-Oberschwelle

Beschreibung

Ausgeschrieben wird ein Vertrag über die Durchführung von Unterstützungsdienstleistungen im Bereich der Abrechnungsbearbeitung und –prüfung der sonstigen Leistungserbringer gemäß § 301a, 302 SGB V. Der Vertrag wird für die Laufzeit von 4 Jahren abgeschlossen. Leistungsbeginn ist der 01.01.2026. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, den Vertrag zweimal um jeweils ein Jahr (bis 31.12.2030 bzw. 31.12.2031) oder einmal um zwei weitere Jahre (bis 31.12.2031) zu verlängern. Die maximale Vertragslaufzeit beträgt 6 Jahre.

Vertragslaufzeit

Periode
4 Jahre
Verlängerungsoption
bis zu 2× verlängerbar

Verfahrens-Bedingungen

Bindefrist
2 Monate

Verfahrensverlauf — alle 2 Veröffentlichungen

Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)

Bundeskartellamt, Bonn

Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.

Hinweis zur Verwendung: Dieser Auszug fasst die zum Erstellungszeitpunkt verfügbaren Daten zur Vergabe zusammen. Quelle der Daten ist oeffentlichevergabe.de (Beschaffungsamt des BMI), vermittelt durch AusschreibungsRadar. Der Auszug ist eine unverbindliche Aufbereitung öffentlich zugänglicher Bekanntmachungen und keine Urkunde im Sinne der ZPO. Für rechtsverbindliche Zwecke ist immer die Original-Bekanntmachung unter dem oben angegebenen Permalink heranzuziehen. Daten können sich nach dem Erstellungszeitpunkt geändert haben (Folgeversionen, Stornierungen, Korrekturen).