AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug

Erstellt am 18.04.2026 08:47 · Quelle: https://ausschreibungsradar.com/ausschreibung/8e968b28-3f44-4e3b-8e11-afe5244f0d29/

Rahmenvereinbarung über Paketdienstleistungen für die Dienststellen der Steuerverwaltung

Notice-ID: 8e968b28-3f44-4e3b-8e11-afe5244f0d29 · Procedure-ID: 835444d4-bfe5-4d2d-92cb-7dad4e79c5df

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Stammdaten

Auftraggeber
Freistaat Bayern vertreten durch das Bayerische Landesamt für Steuern - Zentrale Vergabestelle -, München
Veröffentlicht
18.09.2025
Notice-Typ
Ausschreibung
Verfahrensart
Offenes Verfahren
CPV-Code
64113000 — Post- und Telekommunikationsdienste
Branche
Verkehr & Logistik
Rechtsgrundlage
EU-Oberschwelle

Beschreibung

Leistungsgegenstand ist der Abschluss einer Rahmenvereinbarung über die Beförderung von Frachtpostsendungen (Pakete) für die Dienststellen der Steuerverwaltung des Freistaates Bayern und der Finanzämter des Freistaates Thüringen. Für die Finanzämter des Freistaats Thüringen gilt dies allerdings nur bezüglich der Sendungen zum Finanzamt Wunsiedel (Scanzentrum) und zurück. Die Beförderung von Frachtpostsendungen umfasst die Abholung des Versandgutes bei den Dienststellen, den Transport/Versand sowie die Zustellung und alle weiteren erforderlichen Maßnahmen aller Frachtpostsendungen.

Vertragslaufzeit

Beginn
01.05.2026
Ende
30.04.2030

Verfahrens-Bedingungen

Bindefrist
160 Tage

Verfahrensverlauf — alle 2 Veröffentlichungen

Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)

Regierung von Oberbayern - Vergabekammer Südbayern, München

Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.

Hinweis zur Verwendung: Dieser Auszug fasst die zum Erstellungszeitpunkt verfügbaren Daten zur Vergabe zusammen. Quelle der Daten ist oeffentlichevergabe.de (Beschaffungsamt des BMI), vermittelt durch AusschreibungsRadar. Der Auszug ist eine unverbindliche Aufbereitung öffentlich zugänglicher Bekanntmachungen und keine Urkunde im Sinne der ZPO. Für rechtsverbindliche Zwecke ist immer die Original-Bekanntmachung unter dem oben angegebenen Permalink heranzuziehen. Daten können sich nach dem Erstellungszeitpunkt geändert haben (Folgeversionen, Stornierungen, Korrekturen).