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Sanierung der Stadthalle
Stadt Gefrees · Gefrees · Bayern · Körperschaft des öffentlichen Rechts (kommunal)
Vergabe-Ergebnis
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Los 1 VergebenPlanung Gebäude und Innenräume🏆 Architekturbüro Seemüller GmbH · Bamberg
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Los 2 VergebenTragwerksplanung🏆 Kugler + Kerschbaum Partnerschaft Beratender Ingenieure mbB · Kelheim
- Architekturbüro Seemüller GmbH · Bamberg
- Kugler + Kerschbaum Partnerschaft Beratender Ingenieure mbB · Kelheim
Bieter-Übersicht: 4 Angebote eingegangen, 2 Bieter namentlich publiziert — im Vergabeergebnis werden üblicherweise nur die Auftragnehmer genannt.
Beschreibung
Die Ergebnisse der Machbarkeitsstudie zum Umbau und zur Sanierung der Stadthalle haben gezeigt, dass eine hohe Nutzungsdichte von unterschiedlichen Gruppen eine Sanierung dringend erforderlich macht. Die in die Stadthalle integrierte Schwimmhalle ist dabei aufgrund der technischen Ausstattung an vorderster Stelle zu nennen. Hohe Energieeinsatz und allgemeine Abnutzungserscheinungen nach 50 Jahren Betriebsdauer fordern ein rasches Handeln. Es sollen sobald als möglich Energiekosten eingespart und durch eine Anpassung und Reduzierung des Raumprogramms eine verträgliche Gebäudebetriebskostenbilanz erreicht werden. Vor diesem Hintergrund wurde mit der Städtebauförderung (Regierung von Oberfranken) vereinbart den ersten von (voraussichtlich) insgesamt drei Bauabschnitten vertieft zu untersuchen und dabei die Gesamtentwicklung des Gebäudekomplexes im Blick zu behalten. Hierzu wurden eine Bestandsvermessung, eine statische Einschätzung, eine Energie- und Haustechnikbestandserfassung und -bewertung durchgeführt, deren Ergebnisse in der Machbarkeitsstudie zusammengefasst wurden. 2. (Geplante) Bauabschnitte und Verfahrensgegenstand Aufgrund der Untersuchungsergebnisse der Projektanten zur Gebäudeplanung ergibt sich ein modifiziertes Bild der Vorgehensweise. 2.1. Bauabschnitt 1 Die Bauabschnitte 1 hat den Abbruch und die Neuschaffung eines barrierefreien Eingangsbereichs zum Gegenstand. Bei diesem Abschnitt ist die Neugestaltung des Eingangsbereiches mit barrierefreien Zugängen und die Anpassung der Freianlagen zwingend notwendig. 2.2. Bauabschnitt 2 Bauabschnitt 2 hat den Bau der technischen Anlagen der Energiezentrale zusammen mit der Umrüstung der Schwimmhallentechnologie und Energieversorgung sowie die Umsetzung der geplanten Aufwertung des Schwimmbadbereichs um die Komponenten Eltern/Kind-Bereich, Sauna und Kiosk/Café zum Gegenstand. 2.3. Bauabschnitt 3 Bauabschnitt 3 wird die Modernisierung der Mehrzweck- /Turnhalle einschließlich deren Verknüpfung mit den übrigen Gebäud
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Weitere Pflichtangaben aus der Bekanntmachung
4 von 4 Angeboten kamen von kleinen oder mittleren Unternehmen (100 %)
Zuschlagskriterien
Wonach der Auftraggeber das wirtschaftlichste Angebot ermittelt.
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Preis nach Wichtigkeit
30
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Qualität nach Wichtigkeit
70
Quelle: Bekanntmachung (eForms) — Gewichtung wie vom Auftraggeber veröffentlicht.
Vergabe- & Vertragsbedingungen
Wichtige Bedingungen für Angebot und Ausführung — wie vom Auftraggeber bekannt gemacht.
Hinweise zur Nachprüfung & Rügepflicht
Ein öffentlicher Auftrag ist gem. § 135 GWB von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber Nr. 1 gegen § 134 verstoßen hat oder Nr. 2 den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. Die Unwirksamkeit nach § 135 Absatz 1 GWB kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Die Unwirksamkeit nach § 135 GWB Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn - der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist, - der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und - der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde. Die Bekanntmachung nach § 135 GWB Abs. 3 S. 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
Eingegangene Angebote pro Los
Dies sind die je Los eingegangenen Angebotswerte. Wer den Zuschlag erhalten hat, steht im Vergabe-Ergebnis oben bzw. im Vergabe-Status (Sidebar) — die einzelnen Angebote sind in der Bekanntmachung jedoch keinem namentlichen Bieter zugeordnet.
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Auftragnehmer (2) Architekturbüro Seemüller GmbH · Kugler + Kerschbaum Partnerschaft Beratender Ingenieure mbBZuschlagswert 211.355 €1 Veröffentlichung
- 28.02.2025 Original-Veröffentlichung · in TED EU + oev aktuell
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